Rechtsgrundlage des internationalen Luftverkehrs sind die so genannten Freiheiten der Luft, die von der ICAO ausgearbeitet worden sind. Im Verkehr zwischen den Staaten müssen wegen der i nternational allgemein anerkannten Lufthoheit der Nationalstaaten Verkehrsrechte ausdrücklich eingeräumt werden, was weltweit in etwa 4.000 bilateralen Luftverkehrsabkommen geschieht. Das Chicagoer Abkommen und die Transitvereinbarung (beide von 1944) gewähren lediglich Grund-Freiheiten. Innerhalb der EU ist durch Open-Skies-Abkommen mit drei so genannten Liberalisierungspaketen das System von Luftverkehrsabkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten seit 1993 zugunsten eines einheitlichen Luftverkehrsmarktes beseitigt worden, was in deutsches Recht überführt wurde.
Innerhalb Deutschlands ist der Luftverkehr bzw. die Benutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge frei, soweit er nicht durch Gesetze oder andere (nationale, europäische oder internationale) Vorschriften ausdrücklich beschränkt ist (" § 1 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Freilich bestehen Einschränkungen in vielfältiger Hinsicht, vor allem auch infolge intensiver Einflüsse des europäischen Rechts. Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen in Luftfahrzeugen fällt inzwischen in Deutschland wesentlich unter europäisches Recht, zum Beispiel die " Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 Verordnung des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992, ist aber auch weiterhin durch verschiedene deutsche Vorschriften wie das LuftVG, die " LuftVZO", " LuftBO" und "JAR-OPS 1/3" deutsch geregelt. Grundsätzlich gilt, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen der Genehmigungspflicht unterliegt.
Weitere gesetzliche Normierungen, welche unter anderem die Benutzung des Luftraums regeln, finden sich im Luftverkehrsgesetz. Die Benutzung von Flughäfen ist danach durch Genehmigungen und andere Zulassungsentscheidungen beschränkt. Auf so genannten koordinierten Flughäfen der EU müssen Luftfahrzeugführer überdies für jeden Flug eine besondere Erlaubnis für das Starten oder Landen, eine so genannte Zeitnische (englisch Slot), besitzen. Zeitnischen werden auf den halbjährlichen Flugplankonferenzen der IATA zugeteilt, wo der Luftverkehr weltweit abgestimmt wird. Die Luftraumnutzung im Übrigen wird durch die Flugsicherung gesteuert. Im internationalen Personen- und Güterbeförderungsverkehr war ab 1929 das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr mit seinen Folgevereinbarungen zu beachten, sein Nachfolger ist das 1999 beschlossene Montrealer Übereinkommen.
Bedeutungsvollster Teil der kommerziellen Luftfahrt. Ziel ist die Beförderung von Personen, Gepäck, Fracht und Post gegen Entgelt mittels staatlich dafür zugelassener Luftfahrzeuge. Voraussetzungen für Luftverkehr sind den Erfordernissen entsprechende
Hauptvorteil des Luftverkehr gegenüber den anderen Verkehrszweigen ist die schnelle Transportdurchführung über größere Entfernungen. Nachteilig sind die hohen Anschaffungspreise der
Flugzeuge sowie hohe Betriebskosten.
Dem Reisekomfort (Beförderungsqualität) und Service (Kundendienst) des Luftverkehr sowie der Unabhängigkeit seiner Linienführung von der Erdoberflächengestalt stehen nachteilig der Zwang
zur Konzentration auf wenige Knotenpunkte und seine noch nicht überwundene Abhängigkeit von klimatischen Bedingungen gegenüber.
Entsprechend seinen technisch-ökonomischen und ökologischen Merkmalen solltem dem Luftverkehr vorrangig die Personen- und Güterbeförderung auf Lang- und Mittelstrecken (Lang-und Mittelstrekkenluftverkehr Strecken ab etwa 1.000 km) vorbehalten seien. Charakteristisch ist ein schnelles Wachstum des Frachttransports (Luftfrachtverkehr) und der Fluggastbeförderung.
Die Luftverkehrsunternehmen erfüllen ihre Aufgaben auf der Basis verbindlicher Beförderungsbedingungen zu den im Flugplan festgelegten (Linienflugverkehr) oder vereinbarten Zeiten (Bedarfsflugverkehr) und nach geltenden Tarifen. Diese liegen meist über denen anderer Verkehrszweige.
Die Bedeutung des L. für den einzelnen und die Gesellschaft liegt insbesbesondere in der erzielbaren Zeiteinsparung proportional zur Beförderungsweite. Die Einsatzbereiche, nach denen auch die -* Luftfahrzeuge ausgelegt werden, sind a) Ultrakurzstreckenflugverkehr (bis zu 300km); b) Kurzstreckenflugverkehr (300.-.1 500km), Mittelstreckenflugverkehr (1500...3000km); c) Langstreckenflugverkehr (über 3000km).
Oberste internationale Luftverkehrsbehörde ist als UNO-Organ die International Civil Aviation Organization (ICAO). Die rechtliche Regelung von Fragen des Luftverkehr erfolgt durch Gesetzgebung des jeweiligen Staats (Luftverkehrsgesetz)
Teil des Transportmarkts, fiktiver Ort und Prozess, an (in) dem sich Luftverkehrsunternehmen als Anbieter von Transportleistungen im Fluggast- und/oder Luftfrachtverkehr und die Verkehrskunden als Interessenten
für diese Leistungen gegenübertreten, den Austauschakt vereinbaren und vollziehen.
Der Begriff Luftverkehrsmarkt schließt auch die Marktbedingungen und die Informationen über Angebot, Nachfrage, Kauf-, Verkaufs-, Zahlungsbedingungen usw. ein.
Marktarten des Luftverkehrsmarkt sind der Markt für Personenbeförderungsleistungen und der Markt für Gütertransportleistungen (Fracht- und Posttransportleistungen) mit Luftfahrzeugen.
Marktbereiche des Luftverkehrsmarkt ergeben sich in der Untergliederung nach Regionen (Regionalmärkte) und nach Ländern (Ländermärkte). In Bindung an die konkrete Verkehrsrelationen
(z. B. Frankfurt - New York) bilden sich Relationsmärkte. Den Flugstrecken adäquat existieren Absatzbereiche
Informationen zum zivilen Luftverkehr. Länderinformationen