Freiheiten der Luft
Die Freiheiten der Luft (engl. Freedoms of the air) sind von der ICAO erstellte Vorschläge für Luftrechte im kommerziellen Luftverkehr. Die einzelnen Rechte werden entweder in bilateralen Abkommen wechselseitig gewährt oder sie bestehen zwischen Staaten, die die Transit- oder Transportvereinbarung unterzeichnet haben.
Nach dem Grundsatz der Freiheit der Meere entstand auch der Gedanke der Freiheiten des Luftverkehrs. Auf der Internationalen Luftverkehrskonferenz, die vom 1. Nov. bis 7. Dez. 1944 in Chicago stattfand, sollten die "Fünf Freiheiten des Luftverkehrs" angenommen werden:
- Erste Luftfreiheit) das von einem Staat einem oder mehreren anderen Staaten im Hinblick auf planmäßige internationale Flugdienste gewährte Recht oder Privileg, sein Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung zu überfliegen (auch als „ Erstes Freiheitsrecht“ bezeichnet ) Open Sky;
- Zweite Luftfreiheit) das von einem Staat einem oder mehreren anderen Staaten im Hinblick auf planmäßige internationale Flugdienste gewährte Recht oder Privileg, auf seinem Territorium für nicht verkehrliche Zwecke zu landen (auch als Zweites Freiheitsrecht bezeichnet ) (z. B. Betriebsstoffaufnahme, Reparaturen u.a.);
- Dritte Freiheit der Luft) das von einem Staat einem anderen Staat im Hinblick auf planmäßige internationale Flugdienste gewährte Recht oder Privileg, auf dem Gebiet des ersten Staates Verkehr aus dem Heimatstaat des Luftfahrtunternehmens abzuwickeln (auch als „ Dritte Freiheit“ bezeichnet);
- Vierte Freiheit der Luft) das von einem Staat einem anderen Staat im Hinblick auf planmäßige internationale Flugdienste gewährte Recht oder Privileg, auf dem Gebiet des ersten Staates Verkehr zu übernehmen, der für den Heimatstaat des Luftfahrtunternehmens bestimmt ist (auch als Recht der vierten Freiheit bezeichnet );
- Fünfte Freiheit der Luft) das von einem Staat einem anderen Staat im Hinblick auf planmäßige internationale Flugdienste gewährte Recht oder Privileg, auf dem Gebiet des ersten Staates Verkehr aus einem dritten Staat oder für einen dritten Staat bestimmte Flüge aufzunehmen oder abzufertigen (auch als Recht der fünften Freiheit bezeichnet ):
Die Freiheiten sind in Zusatzvereinbarungen geregelt und nicht im Chicagoer Abkommen selbst. Die 1. und 2. Freiheit sind Bestandteil der Transitvereinbarung, während die Freiheiten drei bis fünf zusätzlich in der Transportvereinbarung geregelt sind. Die restlichen Freiheiten sind hingegen nicht in völkerrechtlichen Verträgen festgelegt.
Die ICAO bezeichnet alle „Freiheiten“ über die Fünfte hinaus als „sogenannte“, da nur die ersten fünf „Freiheiten“ durch internationale Verträge offiziell als solche anerkannt wurden.
- Sechste Freiheit der Luft) das Recht oder Privileg, im Hinblick auf internationale Linienflugdienste Verkehr zwischen zwei anderen Staaten über den Heimatstaat des Luftfahrtunternehmens zu befördern (auch als Recht der sechsten Freiheit bekannt ). Die sogenannte Sechste Freiheit der Luft ist, anders als die ersten fünf Freiheiten, als solche in keinem allgemein anerkannten Luftverkehrsabkommen wie dem „Abkommen über die fünf Freiheiten“ verankert.
- Siebte Freiheit der Luft) das von einem Staat einem anderen Staat im Hinblick auf planmäßige internationale Flugdienste gewährte Recht oder Privileg, Verkehr zwischen dem Hoheitsgebiet des gewährenden Staates und einem Drittstaat zu befördern, ohne dass bei einem solchen Betrieb ein Punkt im Hoheitsgebiet des Empfängerstaates einbezogen werden muss, d. h. der Dienst muss nicht an einen Dienst in den/aus dem Heimatstaat des Luftfahrtunternehmens anschließen oder eine Erweiterung eines solchen Dienstes darstellen
- Achte Freiheit der Luft) das Recht oder Privileg, im Hinblick auf internationale Linienflugdienste Kabotageverkehr zwischen zwei Punkten im Hoheitsgebiet des gewährenden Staates auf einem Dienst durchzuführen, der im Heimatland des ausländischen Luftfahrtunternehmens beginnt oder endet oder (im Zusammenhang mit der so genannten Siebten Freiheit der Luft) außerhalb des Hoheitsgebiets des gewährenden Staates (auch bekannt als Recht der Achten Freiheit oder „ konsekutive Kabotage“)
- Neunte Freiheit der Luft) das Recht oder Privileg des gewährenden Staates, Kabotageverkehr auf einem Dienst zu befördern, der vollständig innerhalb des Hoheitsgebiets des gewährenden Staates durchgeführt wird (auch bekannt als Neunte Freiheit oder " eigenständige " Kabotage[1]
Da im Verlauf des zweiten Weltkriegs nur der Luftverkehr der USA nicht beeinträchtigt war, hätte die Annahme der "5 Freiheiten" den USA die Möglichkeit geboten, den Weltluftverkehr zu beherrschen. Deshalb wurde diese allgemeine Vereinbarung von der überwiegenden Mehrheit aller Staaten abgelehnt und hat keine praktische Bedeutung. In den Luftverkehrsabkommen zwischen einzelnen Staaten werden jedoch die Freiheiten festgelegt, die sich die vertragsschließenden Parteien gegenseitig einräumen.
Anmerkungen
- ↑
Beförderung von Fluggästen und/oder Luftfracht von Ort zu Ort innehalb eines Staates.
Grundsätzlich hat jedes Luftverkehrunternehmen, mit Sitz im betreffenden Staat, das Recht Luftverkehr in diesem Staat durchzuführen.
Kabotage ist das Recht, das Staat A einem Unternehmen aus dem Staat B einräumt im Staat A Ort-zu-Ort-Verkehr durchzuführen.
Literatur
- IACO: Handbuch zur Regelung des internationalen Luftverkehrs (Dok. 9626, Teil 4)
Weblinks
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Datum der letzten Änderung: Jena, den: 28.10. 2024