Teil IV. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands Inhalt Kriegsgefangene und Grabstätten
Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
Teil V.
Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt.
Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Deutschland, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Stärke und Einteilung des deutschen Heeres.
Artikel 159.
Die deutschen Streitkräfte werden gemäß nachstehenden Bedingungen demobilgemacht und herabgesetzt.
Artikel 160.
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als
sieben Infanterie- und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt ab darf die gesamte Iststärke des Heeres des
sämtlichen deutschen Einzelstaaten nicht mehr als einhunderttausend
Mann, einschließlich der Offiziere und der Depots, betragen. Das Heer
ist nur für die Erhaltung der Ordnung innerhalb des deutschen Gebietes
und zur Grenzpolizei bestimmt.
Die Gesamtstärke der Offiziere,
einschließlich der Stäbe, ohne Rücksicht auf deren Zusammensetzung,
darf die Zahl viertausend nicht übersteigen.
2. Die Divisionen und die Stäbe der Generalkommandos sind nach der diesem Abschnitt angefügten Übersicht I zu bilden.
Die Zahl und Stärke der Einheiten an Infanterie, Artillerie, Pionieren,
technischen Dienstzweigen und Truppen, welche die erwähnte Übersicht
vorsieht, bedeuten Höchststärken, die nicht überschritten werden dürfen.
Folgende Einheiten dürfen ein eigenes Depot besitzen:
Das Infanterie-Regiment,
das Kavallerie-Regiment,
das Feldartillerie-Regiment,
das Pionier-Bataillon.
3. Die Divisionen dürfen nur unter zwei Generalkommandos zusammengefaßt werden.
Die Unterhaltung oder Bildung anderswie zusammengefaßter Formationen
oder anderer Kommandobehörden oder Behörden für Kriegsvorbereitung ist
verboten.
Der deutsche Generalstab und alle ähnlichen
Formationen werden aufgelöst und dürfen unter keiner Gestalt neu
gebildet werden.
An Offizieren und ihnen Gleichgestellten
dürfen die Kriegsministerien der deutschen Einzelstaaten und die ihnen
angegliederten Behörden nicht mehr als dreihundert zählen, die auf die
Höchststärke von viertausend nach Nummer 1, Absatz 3 dieser Artikels
anzurechnen sind.
Artikel 161.
Alle Gattungen des Zivilpersonals der Verwaltungsbehörden des Heeres, das nicht in den durch die gegenwärtigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststärken enthalten ist, werden auf ein Zehntel der durch den Heereshaushalt für 1913 festgesetzten Stärke herabgesetzt.
Artikel 162.
Die Zahl der im Zollwächterdienst, im Forst- und Küstenschutz
verwendeten Angestellten und Beamten der deutschen Staaten darf nicht
die der im Jahre 1913 diesen Dienst versehenden Angestellten und Beamten
übersteigen.
Die Zahl der Gendarmen sowie der Angestellten
und Beamten der Polizeiverwaltungen für einzelne Bezirke oder Gemeinden
darf nur im Verhältnis der seit 1913 in den betreffenden Bezirken oder
Gemeinden eingetretenen Bevölkerungszunahme vermehrt werden.
Diese Angestellten und Beamten dürfen nicht zu militärischen Übungen zusammengezogen werden.
Artikel 163.
Die im Artikel 160 vorgeschriebene Herabsetzung der Streitkräfte Deutschlands kann schrittweise in der folgenden Art durchgeführt werden.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist
die gesamte Iststärke auf zweihunderttausend Mann zurückzuführen; die
Zahl der Einheiten darf das Doppelte der im Artikel 160 vorgesehenen Zahl nicht überschreiten.
Nach Ablauf dieser Frist und am Schlusse jedes folgenden Vierteljahrs
setzt ein Ausschuß von Heeressachverständigen der alliierten und
assoziierten Hauptmächte die für das nächste Vierteljahr
durchzuführenden Herabsetzungen fest, und zwar in der Weise, das
spätestens am 31. März 1920 die gesamte Iststärke der deutschen
Streitkräfte die im Artikel 160 vorgesehene
Höchstziffer von einhunderttausend Mann nicht überschreitet. Bei dieser
schrittweisen Herabsetzung bleibt das Verhältnis zwischen Mannschaften
und Offizieren und ferner das Verhältnis zwischen den verschiedenen
Einheiten , so wie es in dem bezeichneten Artikel vorgesehen ist,
gewahrt.
Kapitel II.
Bewaffnung, Munition, Material.
Artikel 164.
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Deutschland als Mitglied in den Völkerbund
eintreten darf, darf das deutsche Heer an Bewaffnung nicht mehr
besitzen, als in der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht II
festgesetzt ist, abgesehen von einem freigestellten Zuschlag von
höchstens einem Fünfundzwanzigstel an Handfeuerwaffen und einem
Fünfzigstel an Geschützen, der lediglich als Ersatz für Ausfälle
bestimmt ist.
Deutschland sagt für den Zeitpunkt, zu dem ihm
der Eintritt in den Völkerbund gestattet wird, jetzt bereits zu, daß die
in der angezogenen Übersicht festgesetzte Bewaffnung nicht
überschritten werden wird und daß es dem Rat des Völkerbunds zustehen
soll, sie andersweit zu regeln; es verpflichtet sich, die von dem Rat
des Völkerbunds in dieser Richtung getroffenen Entscheidungen genau zu
befolgen.
Artikel 165.
Die Höchstziffer von Geschützen, Maschinengewehren, Minenwerfern und Gewehren, sowie die Vorräte an Munition und Ausrüstung, welche Deutschland während der im Artikel 160 erwähnten Zeit zwischen Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags und dem 31. März 1920 halten darf, haben zu den zulässigen Höchstziffern der diesem Abschnitt beigefügten Übersicht III in demselben Verhältnis zu stehen, in dem die deutschen Streitkräfte je nach dem Fortschreiten der im Artikel 163 vorgesehenen Herabsetzung zu den nach Artikel 160 zulässigen Höchststärken stehen.
Artikel 166.
Am 31. März 1920 dürfen die für das deutsche Heer verfügbaren
Munitionsvorräte nicht höher sein, als die in der diesem Abschnitt
angefügten Übersicht III niedergelegten Zahlen ergeben.
Binnen der gleichen Frist muß die deutsche Regierung die Stapelplätze
dieser Vorräte den Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte kundgeben. Es ist verboten, irgendwelche andere Bestände,
Niederlagen oder Vorräte an Munition anzulegen.
Artikel 167.
Die Zahl und das Kaliber der Geschütze, die bei Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags die Bestückung der Festungswerke, Festungen und
festen Plätze, sei es im Lande, sei es an der Küste, bilden, die
Deutschland beibehalten darf, sind sofort durch die deutsche Regierung
den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte kundzugeben.
Sie stellen Höchstzahlen dar, die nicht überschritten werden dürfen.
Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Wird
die Ausstattung dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß
je Geschütz von Kaliber 10,5 cm und darunter und 500 Schuß je Geschütz
für die größeren Kaliber gleichmäßig zurückgeführt und auf diesem Satz
erhalten.
Artikel 168.
Die Anfertigung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art darf nur
in Werkstätten und Fabriken stattfinden, deren Lage den Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Kenntnisnahme mitgeteilt
und von ihnen genehmigt worden ist. Diese Regierungen behalten sich vor,
die Zahl der Werkstätten und Fabriken zu beschränken.
Binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden alle
anderen Anlagen, die der Anfertigung, Herrichtung, Lagerung von Waffen,
Munition und Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von
entsprechenden Entwürfen dienen, geschlossen. Dasselbe gilt für alle
Zeughäuser außer denen, die zur Lagerung des zugelassenen
Munitionsvorrates dienen. Binnen der gleichen Frist wird das Personal
dieser Zeughäuser entlassen.
Artikel 169.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind
die deutschen Waffen, Munitionsvorräte und das Kriegsgerät
einschließlich jeden Flugabwehrgerätes, die in Deutschland über die
zugelassenen Mengen hinaus vorhanden sind, den Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte zur Zerstörung oder
Unbrauchbarmachung auszuliefern. Dasselbe gilt für alle für die
Anfertigung von Kriegsgerät bestimmten Werkzeuge und Maschinen,
abgesehen von dem, was als notwendig für die Bewaffnung und Ausrüstung
der zugelassenen deutschen Streitkräfte anzuerkennen ist.
Die Auslieferung erfolgt auf deutschen Gebiet; den ort im einzelnen bestimmen die genannten Regierungen.
Binnen der gleichen Frist wird den genannten Regierungen was an Waffen,
Munition und Kriegsgerät einschließlich des Flugabwehrgerätes aus dem
Auslande stammt, ohne Rücksicht auf seinen Zustand, ausgeliefert. Die
Regierungen entscheiden über die weitere Bestimmung.
Bestände
an Waffen, Munition und Gerät [engl. Text: "und Gerät" nicht vorhanden]
die infolge der schrittweisen Herabsetzung der deutschen Streitkräfte
über die nach den Übersichten II und III
der Anlage dieses Abschnitts zulässigen Mengen hinausgehen, sind, wie
vorstehend angegeben, auszuliefern, und zwar in den Fristen, die von den
im Artikel 163 vorgesehenen Ausschüssen vom Heeressachverständigen bestimmt werden.
Artikel 170.
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art nach Deutschland ist ausdrücklich verboten.
Dasselbe gilt für Anfertigung und Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art für fremde Völker.
Artikel 171.
Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von erstickenden, giftigen oder
ähnlichen Gasen, sowie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder
Verfahrensarten verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und
ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alles
Material, das eigens für die Herstellung, die Aufbewahrung oder den
Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahrensarten bestimmt ist.
Desgleichen ist die Herstellung von Panzerwagen, Tanks, oder
irgendwelchen anderen ähnlichen Vorrichtungen, die Kriegszwecken dienen
können, in Deutschland verboten, ebenso deren Einfuhr nach Deutschland.
Artikel 172.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung den alliierten und assoziierten Hauptmächten Beschaffenheit und Herstellungsart aller Spreng- und Giftstoffe oder anderen chemischen Präparate, die von ihr im Laufe des Krieges angewendet oder zu dieser Anwendung vorbereitet worden sind, mitzuteilen.
Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
Artikel 173.
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Das deutsche Heer darf nur im Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.
Artikel 174.
Unteroffiziere und Gemeine verpflichten sich für eine ununterbrochene Dauer von zwölf Jahren.
Der Satz der Mannschaften, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der
Verpflichtungszeit aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre fünf v. H.
von der gesamten durch den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2) festgesetzten Iststärke nicht überschreiten.
Artikel 175.
Die Offiziere, die in der Armee bleiben, müssen sich verpflichten,
wenigstens bis zu einem Alter von fünfundvierzig Jahren zu dienen.
Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten,
wenigstens fünfundzwanzig Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun.
Die Offiziere, die früher irgendwelchen Heeresformationen angehört
haben und die nicht in den Einheiten untergebracht werden können, deren
Bestehenbleiben zugelassen ist, dürfen an keiner theoretischen oder
praktischen militärischen Übung teilnehmen und sind keinerlei
militärischer Dienstpflicht unterworfen.
Der Satz an
Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf der Verpflichtungszeit
aus dem Dienst ausschieden, darf im Jahr fünf v. H. der gesamten durch
den gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 3) festgelegten Iststärke nicht überschreiten.
Artikel 176.
Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags darf in Deutschland nur noch die Zahl von militärischen Schulen
bestehen, die für den Offiziersersatz der zugelassenen Einheiten
unumgänglich nötig ist. Diese Schulen sind ausschließlich für die
Heranbildung der Offiziere der einzelnen Waffe bestimmt, derart, daß
jede Waffengattung eine Schule hat.
Die Zahl der Schüler, die
zum Lehrgang der genannten Schulen zugelassen werden, muß genau der Zahl
der zu besetzenden Stellen in den Offizierskorps entsprechen. Die
Schüler und die Stämme der Schulen zählen bei Berechnung der durch den
gegenwärtigen Vertrag (Artikel 160, Nummer 1, Absatz 2 und 3) festgelegten Stärken mit.
Infolgedessen werden in der oben festgelegten Frist alle
Kriegsakademien oder ähnlichen deutschen Einrichtungen, ebenso wie die
verschiedenen Militärschulen für Offiziere, Offiziersaspiranten,
Kadetten, Unteroffiziere oder Unteroffizierschüler, abgesehen von den
oben erwähnten Schulen, aufgehoben.
Artikel 177.
Unterrichtsanstalten, Hochschulen, Kriegsvereine, Schützengilden,
Sport- und Wandervereine, überhaupt Vereinigungen jeder Art, ohne
Rücksicht auf das Alter ihrer Mitglieder, dürfen sich nicht mit
militärischen Dingen befassen.
Es ist ihnen namentlich
untersagt, ihre Mitglieder im Waffenhandwerk oder im Gebrauch von
Kriegswaffen auszubilden oder zu üben oder ausbilden oder üben zu
lassen.
Diese Vereine, Gesellschaften, Unterrichtsanstalten
und Hochschulen dürfen in keinerlei Verbindung mit dem Kriegsministerium
oder irgendeiner anderen militärischen Behörde stehen.
Artikel 178.
Alle Mobilmachungsmaßnahmen oder solche, die auf eine Mobilmachung hinzielen, sind untersagt.
In keinem Falle dürfen bei Truppenteilen Behörden oder Stäben Stämme für Ergänzungsformationen vorhanden sein.
Artikel 179.
Deutschland verpflichtet sich, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres,
der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche
Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich
außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß Reichsdeutsche
sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst
irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein
Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung
zu fördern oder überhaupt in einem fremden Lande beim Unterricht im
Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.
Die alliierten und
assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits, vom Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags an keinen Reichsdeutschen in ihr Heer, ihre
Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der
militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten
zu lassen, überhaupt keinen Reichsdeutschen als Lehrer im Heer-,
Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.
Von dieser Bestimmung
bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion
gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu
ergänzen, unberührt.
Kapitel IV.
Befestigungen.
Artikel 180.
Alle befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande, die auf
deutschem Gebiete westlich einer Linie in 50 km Abstand östlich des
Rheins liegen, werden abgerüstet und geschleift.
Soweit die
befestigten Anlagen, Festungen und festen Plätze zu Lande in dem von den
alliierten und assoziierten Truppen nicht besetzten Gebiete liegen,
sind sie binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags abzurüsten und binnen einer weiteren Frist von vier Monaten zu
schleifen. Soweit sie in dem von dem alliierten und assoziierten Truppen
besetzten Gebiete liegen, setzt die alliierte Oberste Heeresleitung die
Frist für die Abrüstung und Schleifung fest.
Die Anlage jeder
neuen Befestigung, gleichviel welcher Art und Wichtigkeit, ist in der
im ersten Absatz dieses Artikels bezeichneten Zone verboten.
Das System der befestigten Werke an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands verbleibt im gegenwärtigen Zustande.
Übersicht Nr. 1.
Zusammensetzung und Stärke der Stäbe eines Armeekorps und der Infanterie- und Kavallerie-Divisionen.
Diese Übersicht stellt nicht einen Stärkebestand dar, den Deutschland haben muß, sondern die hier gegebenen Ziffern (Zahl der Einheiten und Stärken) bilden Höchstzahlen, die in keinem Falle überschritten werden dürfen.
I. Stab eines Armeekorps.
Einheiten | Höchste zugelassene Anzahl | Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit | |
Offiziere | Mann- schaften | ||
Stab eines Armeekorps | 2 | 30 | 150 |
Gesamtzahl bei den Stäben | 60 | 300 |
II. Zusammensetzung einer Infanterie-Division.
Etatmäßige Einheiten | Höchste zu- gelassene Anzahl der Einheiten einer Division | Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit | |
Offiziere | Truppe | ||
Stab einer Inf.-Division | 1 | 25 | 70 |
Stab eines Inf.-Kdeurs | 1 | 4 | 30 |
Stab eines Art.-Kdeurs | 1 | 4 | 30 |
Inf.-Regiment (Jedes Inf.-Regiment umfaßt: 3 Inf.-Bataillone; jedes Bataillon umfaßt: 3 Inf.-Komp. und 1 M.-G.-Komp.) | 3 | 70 | 2300 |
Minenwerfer-Komp. | 3 | 6 | 150 |
Divisions-Schwadron | 1 | 6 | 150 |
Feldart.-Regiment (Jedes Regiment umfaßt: 3 Abteilungen; jede Abteilung umfaßt: 3 Batterieen) | 1 | 85 | 1300 |
Pion.-Bataillon (Jedes Bataillon umfaßt: 2 Pion.-Komp., 1 Brückentrain, 1 Scheinwerferzug) | 1 | 12 | 400 |
Nachrichtenabteilung (Diese Abteilung umfaßt: 1 Telef.-Abteilung, 1 Abhörabteilung, 1 Brieftaubenschlag) | 1 | 12 | 300 |
Div.-Sanitätsabt. | 1 | 20 | 400 |
Parks und Kolonnen | . | 14 | 800 |
Gesamtbestand einer Inf.-Division | 410 | 10830 |
III. Zusammensetzung einer Kavallerie-Division
Etatmäßige Einheiten | Höchste zu- gelassene Anzahl der Einheiten einer Division | Höchstzahl des Bestandes einer jeden Einheit | |
Offiziere | Truppe | ||
Stab einer Kav.-Div. | 1 | 15 | 50 |
Kav.-Regiment (Jedes Regiment umfaßt 4 Schwadronen) | 6 | 40 | 800 |
Reitende Abteilung (zu je 3 Battr.) | 1 | 20 | 400 |
Gesamtbestand eine Kav.-Division | 275 | 5250 |
Übersicht Nr. 2.
Übersicht
der Bewaffnung für die Ausstattung einer Höchstzahl von 7
Infanterie-Divisionen, 3 Kavallerie-Divisionen und 2 Armeekorps-Stäben.
Material | Inf.- Div. | 7 Inf.- Div. | Kav.- Div. | 3 Kav.- Div. | 2 Armeekorpsstäbe | Gesamtmaterial der Spalten 2, 4, 5 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Gewehre | 12000 | 84000 | . | . | Diese Ausrüstung ist dem Überschuß an Bewaffnung der Inf.-Div. zu entnehmen | 84000 |
Karabiner | . | . | 6000 | 18000 | 18000 | |
Schwere M.-G. | 108 | 756 | 12 | 36 | 792 | |
Leichte M.-G. | 162 | 1134 | . | . | 1134 | |
Mittlere Minenwerfer | 9 | 63 | . | . | 63 | |
Leichte Minenwerfer | 27 | 189 | . | . | 189 | |
Geschütze 7,7 cm | 24 | 168 | 12 | 36 | 204 | |
Haubitzen 10,5 cm | 12 | 84 | . | . | 84 |
Übersicht Nr. 3.
Zugelassener Höchstbestand.
Material | Höchstzahl der Waffen | Ausrüstung der einzelnen Einheiten | Höchstzahl des Gesamt- materials |
Gewehre | 84000 | } 400 Schuß | 40800000 |
Karabiner | 18000 | ||
Schwere M.-G. | 792 | } 8000 " | 15408000 |
Leichte M.-G. | 1134 | ||
Mittlere Minenwerfer | 63 | 400 " | 25200 |
Leichte Minenwerfer | 189 | 800 " | 151200 |
Feldartillerie: | |||
Geschütze 7,7 cm | 204 | 1000 " | 204000 |
Haubitzen 10,5 cm | 84 | 800 " | 67200 |
Abschnitt II.
Bestimmungen über die Seemacht.
Artikel 181.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen Seestreitkräfte im Dienst
höchstens betragen:
6 Schlachtschiffe der "Deutschland"- oder "Lothringen"-Klasse,
6 kleine Kreuzer,
12 Zerstörer,
12 Torpedoboote oder
eine gleiche Anzahl von Ersatzschiffen der im Artikel 190 vorgesehenen Bauart.
Es darf kein Unterwasserfahrzeug darunter sein.
Alle anderen Kriegsschiffe müssen, soweit nicht der gegenwärtige
Vertrag ein anderes bestimmt, in Reserve gestellt oder Handelzwecken
dienstbar gemacht werden.
Artikel 182.
Bis zur Beendigung der im Artikel 193 vorgesehenen Minenräumarbeiten hat Deutschland die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte festzusetzende Anzahl Minenräumfahrzeuge in Dienst zu halten.
Artikel 183.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags darf die gesamte Kopfstärke der deutschen
Kriegsmarine, Offiziere und Personal aller Grade und Gattungen
eingeschlossen, 15000 Mann nicht übersteigen. In dieser Zahl ist die
Besatzung der Flotte und die Mannschaft im Küstenverteidigungs-,
Küstensignal-, Verwaltungs- und Landdienst inbegriffen.
Die gesamte Kopfstärke an Offizieren und Deckoffizieren darf die Zahl von 1500 nicht übersteigen.
Binnen einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags ist das Personal, soweit seine Zahl über obige
Kopfstärke hinausgeht, zu demobilisieren.
Ohne Anrechnung auf
die oben festgesetzte Kopfstärke dürfen in Deutschland weder Marine-
noch Heeresformationen noch Reserveverbände für einen mit der Marine
zusammenhängenden Dienst gebildet werden.
Artikel 184.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verliert Deutschland das
Eigentum an allen deutschen Überwasserkriegsschiffen, die sich außerhalb
der deutschen Häfen befinden. Deutschland verzichtet auf alle Rechte an
den genannten Schiffen.
Schiffe, die in Ausführung der
Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 11. November 1918 zur Zeit in
den Häfen der alliierten und assoziierten Mächte interniert sind, werden
für endgültig ausgeliefert erklärt.
Schiffe, die zur Zeit in
neutralen Häfen interniert sind, sind dort an die Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte auszuliefern. Die deutsche
Regierung hat bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags den neutralen
Mächten entsprechende Mitteilung zu machen.
Artikel 185.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind
die nachstehend aufgeführten deutschen Überwasserkriegsschiffe den
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte in den durch
diese Mächte zu bestimmenden alliierten Häfen auszuliefern.
Diese Schiffe müssen desarmiert sein, so wie es im Artikel XXIII des
Waffenstillstandes vom 11. November 1918 vorgesehen ist. Sie müssen aber
ihre gesamte Artillerie an Bord haben.
und außerdem 42 moderne Zerstörer und 50 moderne Torpedoboote, die durch die Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden.
Artikel 186.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung unter Überwachung der Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte den Abbruch aller zur Zeit im Bau befindlichen deutschen Überwasserkriegsschiffe in die Wege zu leiten.
Artikel 187.
Die nachstehend aufgeführten deutschen Hilfskreuzer und Hilfskriegsschiffe werden desarmiert und wie Handelsschiffe behandelt:
Schlachtschiffe. | ||
"Oldenburg" | "Posen" | |
"Thüringen" | "Westfalen" | |
"Ostfriesland" | "Rheinland" | |
"Helgoland" | "Nassau" | |
Kleine Kreuzer. | ||
"Stettin" | "Stralsund" | |
"Danzig" | "Augsburg" | |
"München" | "Kolberg" | |
"Lübeck" | "Stuttgart" |
und außerdem 42 moderne Zerstörer und 50 moderne Torpedoboote, die durch die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet werden.
Artikel 186.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung unter Überwachung der Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte den Abbruch aller zur Zeit im Bau befindlichen deutschen Überwasserkriegsschiffe in die Wege zu leiten.
Artikel 187.
Die nachstehend aufgeführten deutschen Hilfskreuzer und Hilfskriegsschiffe werden desarmiert und wie Handelsschiffe behandelt:
In neutralen Ländern internierte Schiffe: | ||
"Berlin" | "Seydlitz" | |
"Santa Fé" | "Yorck" | |
Schiffe in deutschen Häfen: | ||
"Ammon" | "Fürst Bülow" | |
"Answald" | "Gertrud" | |
"Bosnia" | "Kigoma" | |
"Cordoba" | "Rugia" | |
"Cassel" | "Santa Elena" | |
"Dania" | "Schleswig" | |
"Rio Negro" | "Möwe" | |
"Rio Pardo" | "Sierra Ventana" | |
"Santa Cruz" | "Chemnitz" | |
"Schwaben" | "Emil Georg von Strauß" | |
"Solingen" | "Habsburg" | |
"Franken" | "Waltraude" | |
"Gundomar" | "Scharnhorst" |
Artikel 188.
Nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags müssen alle deutschen Unterseeboote ebenso wie
die Hebeschiffe und Docks für Unterseeboote einschließlich des
Druckdocks den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert
sein.
Diejenigen dieser Unterseeboote, Schiffe und Docks, die
nach Ansicht der genannten Regierungen imstande sind, mit eigener Kraft
zu fahren oder geschleppt zu werden, sind von der deutschen Regierung in
die hierfür bezeichneten Häfen der alliierten Länder zu überführen.
Die anderen Unterseeboote sowie die im Bau befindlichen hat die
deutsche Regierung unter Aufsicht der genannten Regierungen vollständig
abbrechen zu lassen. Der Abbruch muß spätestens drei Monate nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags vollendet sein.
Artikel 189.
Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien, die von dem Abbruch der
deutschen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffen oder
Unterseebooten herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen oder reinen
Handelszwecken Verwendung finden.
An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetrieben werden.
Artikel 190.
Es ist Deutschland untersagt, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder
zu erwerben, es sei denn zum Ersatz der durch den gegenwärtigen Vertrag
(Artikel 181) vorgesehenen in Dienst gestellten Einheiten.
Die vorerwähnten Ersatzbauten dürfen keine größere Wasserverdrängung haben als
10000 Tonnen für die Schlachtschiffe,
5000 Tonnen für die kleinen Kreuzer,
800 Tonnen für die Zerstörer,
200 Tonnen für die Torpedoboote.
Außer im Falle des Verlustes eines Schiffes dürfen die Einheiten der verschiedenen Klassen erst nach einem Zeitpunkt von
20 Jahren für die Schlachtschiffe und Kreuzer,
15 Jahren für die Zerstörer und Torpedoboote
gerechnet vom Stapellauf an, ersetzt werden.
Artikel 191.
Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist Deutschland untersagt.
Artikel 192.
Die in Dienst gestellten deutschen Kriegsschiffe dürfen nur die durch
die alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzten Mengen an
Waffen, Munition und Kriegsmaterial an Bord oder in Reserve haben.
Binnen eines Monats nach Festsetzung obiger Mengen sind die Bestände an
Waffen, Munition und Kriegsmaterial jeder Art, einschließlich Minen und
Torpedos, die sich zur Zeit in den Händen der deutschen Regierung
befinden und die über die erwähnten Mengen hinausgehen, den Regierungen
der genannten Mächte an den von ihnen zu bezeichnenden Orten
auszuliefern. Sie werden zerstört oder unbrauchbar gemacht.
Irgendwelche anderen Vorräte, Lager oder Reserven von Waffen, Munition oder Seekriegsmaterial jeder Art sind unstatthaft.
Auch die Herstellung der genannten Gegenstände auf deutschem Boden für
fremde Länder oder ihre Ausfuhr dorthin ist verboten.
Artikel 193.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat Deutschland
unverzüglich die Räumung der Minen innerhalb folgender Zonen der Nordsee
östlich von 4° 00' östlicher Länge von Greenwich in die Wege zu leiten:
1. zwischen 53° 00' und 59° 00' Breite,
2. nördlich von 60° 30' nördlicher Breite.
Deutschland hat diese Zonen frei von Minen zu halten.
Deutschland hat ebenso diejenigen Zonen der Ostsee, die ihm späterhin
durch die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte
bezeichnet werden, von Minen zu säubern und freizuhalten.
Artikel 194.
Das Personal der deutschen Marine darf sich ausschließlich im Wege
freiwilliger Verpflichtung, und zwar bei Offizieren und Deckoffizieren
für die Dauer von mindestens 25, bei Unteroffizieren und Mannschaften
mindestens 12 aufeinanderfolgenden Jahren ergänzen.
Die Zahl
der Neueinstellungen als Ersatz für Personal, das aus irgendeinem Grunde
vor Ablauf seiner Verpflichtungszeit aus dem Dienst ausscheidet, darf 5
von Hundert jährlich der gesamten in diesem Abschnitt (Artikel 183) vorgesehenen Kopfstärken nicht übersteigen.
Das Personal, das aus dem Dienst der Kriegsmarine ausscheidet, darf
keine Art militärischer Ausbildung erhalten und keinen Dienst, weder in
der Flotte, noch im Heere, wieder annehmen.
Die Offiziere, die
der deutschen Kriegsmarine angehören und nicht demobilisiert werden,
müssen sich verpflichten, ihren Dienst bis zu einem Alter von 45 Jahren
fortzusetzen, es sei denn, daß sie den Dienst aus berechtigten Gründen
verlassen.
Kein Offizier oder Mann der Handelsmarine darf irgendwelche militärische Ausbildung erhalten.
Artikel 195.
Damit allen Nationen völlig freier Zutritt zur Ostsee gesichert wird,
darf Deutschland in der Zone zwischen 55° 27' und 54° 00' nördlicher
Breite und 9° 00' und 16° 00' östlicher Länge von Greenwich keine
Befestigung anlegen und keine Seewege zwischen Nordsee und Ostsee
beherrschende Geschütze aufstellen. Die Befestigungen, die zur Zeit in
dieser Zone vorhanden sind, sind zu schleifen und die Geschütze unter
Aufsicht der alliierten Mächte und in den von ihnen festgesetzten
Fristen zu entfernen.
Die deutsche Regierung hat den
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte alle zur Zeit in
ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über das Fahrwasser der Fahrrinnen
nebst angrenzenden Gewässern zwischen Nordsee und Ostsee vollständig
zur Verfügung zu stellen.
Artikel 196.
Alle befestigten Werke und Anlagen und festen Seeplätze, die nicht in Abschnitt XIII (Helgoland) Teil III (Politische Bestimmungen über Europa) und im Artikel 195
erwähnt sind und entweder weniger als 50 km von der deutschen Küste
oder auf den deutschen Inseln vor der Küste liegen, gelten als zur
Verteidigung bestimmt und dürfen in ihrem gegenwärtigen Zustande
bleiben.
In dieser Zone darf keine neue Befestigung errichtet
werden. Die Bestückung dieser Werke darf an Zahl und Kaliber der
Geschütze niemals die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
vorhandenen übersteigen. Die deutsche Regierung hat unverzüglich deren
Zusammensetzung allen europäischen Regierungen mitzuteilen.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags wird die Ausstattung dieser Geschütze mit
Munition auf höchstens 1500 Schuß je Geschütz von Kaliber 10,5 cm und
darunter und 500 Schuß je Geschütz für die größeren Kaliber gleichmäßig
zurückgeführt und auf diesem Satz erhalten.
Artikel 197.
Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen drahtlosen Großstationen von
Nauen, Hannover und Berlin ohne Ermächtigung der alliierten und
assoziierten Hauptmächte nicht dazu verwendet werden, um Nachrichten
über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu
übermitteln, die für Deutschland oder die mit Deutschland während des
Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Handelsdrahtungen
dürfen diese Stationen übermitteln, aber nur unter Überwachung der
genannten Regierungen, die auch die zu benutzende Wellenlänge
festsetzen.
Währen derselben Frist darf Deutschland weder auf
seinem eigenen Gebiet noch auf dem Österreichs, Ungarns, Bulgariens oder
der Türkei drahtlose Großstationen errichten.
Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 198.
Deutschland darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
Deutschland darf längstens bis zum 1. Oktober 1919 eine Höchstzahl von
einhundert Wasserflugzeugen oder Flugbooten unterhalten, die,
ausschließlich zur Aufsuchung von Unterseeminen bestimmt, diesem Zweck
mit der nötigen Ausrüstung versehen sind und in keinem Fall Waffen,
Munition oder Bomben irgendwelcher Art mitführen dürfen.
Außer
den in den vorgenannten Wasserflugzeugen oder Flugbooten eingebauten
Motoren darf für jeden Motor eines jeden dieser Apparate ein einziger
Reservemotor vorgesehen werden.
Keine Lenkluftschiff darf beibehalten werden.
Artikel 199.
Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das Personal der Luftfahrt, das gegenwärtig in den Listen der deutschen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, demobil zu machen. Indes darf Deutschland bis zum 1. Oktober 1919 eine Gesamtzahl von eintausend Mann, einschließlich Offizieren für die Gesamtheit der Verbände, fliegendes und nichtfliegendes Personal aller Formationen und Anstalten, beibehalten und unterhalten.
Artikel 200.
Bis zur völligen Räumung des deutschen Gebiets durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Deutschland freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landefreiheit haben.
Artikel 201.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die Herstellung und Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze deutsche Gebiet verboten.
Artikel 202.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das ganze militärische
und Marineluftfahrzeugmaterial mit Ausnahme der in Artikel 198 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Apparate den Regierungen des alliierten und assoziierten Hauptmächte auszuliefern.
Diese Auslieferung hat an den von den genannten Regierungen zu
bestimmenden Orten zu erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet
sein.
Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das
für kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt ist oder im Gebrauch
oder bestimmt gewesen ist, namentlich:
Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche, die sich Herstellung, Auslieferung oder Aufbau befinden.
Die flugfähigen Luftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Auslieferung oder Aufbau befinden.
Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.
Die Luftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.
Bis zu ihrer Auslieferung sind die Luftschiffe auf Kosten Deutschlands
mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von
Wasserstoffgas ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach
freiem Ermessen der genannten Mächte Deutschland bis zur Auslieferung
der Lenkluftschiffe belassen werden.
Die Luftfahrzeugmotoren.
Die Zellen (Ballonette und Tragflächen [engl. Text: "Luftschiffgondeln
und Flugzeuggitterkörper" statt "Ballonette und Tragflächen"]).
Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre,
Bombenwerfer, Torpedolanziervorrichtungen, Apparate für Synchronismus,
Zielapparate).
Die Munition (Patronen, Granaten, geladene
Bomben, Bombenkörper, Vorräte von Sprengstoff oder deren Rohstoffe
[engl. Text: "Rohstoffen"]).
Die Bordinstrumente.
Die Apparate für die drahtlose Telegraphie, die photographischen und kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.
Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.
Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der
genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.
Abschnitt IV.
Interalliierte Überwachungsausschüsse.
Artikel 203.
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Deutschland unter Überwachung interalliierte Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.
Artikel 204.
Die interalliierten Überwachungsausschüsse werden besonders damit
betraut, die regelrechte Ausführung der Auslieferungen, der Zerstörung,
des Abbruchs und der Unbrauchbarmachung zu überwachen, wie sie zu Lasten
der deutschen Regierung durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehen
sind.
Sie bringen den deutschen Behörden die Entscheidungen
zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche zur
Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt
nötig werden.
Artikel 205.
Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen am Sitz der deutschen Reichsregierung einrichten.
Sie sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an jeden
beliebigen Ort des deutschen Reichsgebiets zu begeben, Unterausschüsse
dorthin zu entsenden oder eins oder mehrere ihrer Mitglieder zu
beauftragen, sich dorthin zu verfügen.
Artikel 206.
Die deutsche Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen
und ihren Mitgliedern jedes Entgegenkommen zu erweisen, das zur
Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.
Sie hat für jeden
interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten zu
bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die deutsche
Regierung Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem
Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu
beschaffen.
In allen Fällen liegt es der deutschen Regierung
ob, auf eigene Kosten sowohl für das Personal wie für das Material die
Mittel zur Durchführung der in dem gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen
Auslieferungen, Zerstörungen, Schleifungen, Abbrüche und
Unbrauchbarmachungen zu beschaffen.
Artikel 207.
Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Deutschland zur Last.
Artikel 208.
Der
interalliierte Überwachungsausschuß vertritt die Regierungen der
alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung in
allem, was die Durchführung der militärischen Bestimmungen betrifft.
Er ist namentlich dazu berufen, von der deutschen Regierung die
Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und
Lager, bezüglich der Bestückung derjenigen Festungswerke, Festungen und
festen Plätze, die Deutschland behalten darf, bezüglich der Lager der
Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und
bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.
An ihn erfolgt die
Auslieferung von Waffen, Munition und Kriegsgerät; er setzt die Orte
fest, wo diese Auslieferung stattzufinden hat und überwacht die durch
den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Abbrüche und
Unbrauchbarmachungen.
Die deutsche Regierung hat dem
interalliierten Heeresüberwachungsausschuß alle Auskünfte und
Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die
vollständige Durchführung der militärischen Bestimmungen zu
vergewissern, namentlich alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche oder
Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.
Artikel 209.
Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß vertritt die Regierungen
des alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der deutschen Regierung
in allem, was die Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht
betrifft.
Er ist namentlich berufen, sich auf die Bauwerften
zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort im
Bau befinden, die Auslieferung aller Überwasser- und
Unterwasserfahrzeuge, Hebeschiffe, Docks sowie des Druckdocks
entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu
überwachen.
Die deutsche Regierung hat dem
Marine-Überwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern,
die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführungen
der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die
Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die
Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen,
Sprengstoffen und Apparaten für drahtlose Telegraphie, überhaupt von
allem, was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, sowie
alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder
innere Dienstvorschriften bilden.
Artikel 210.
Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß vertritt die
Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte bei der
deutschen Regierung in allem, was die Durchführung der Bestimmungen über
die Luftfahrt betrifft.
Dieser Ausschuß ist namentlich dazu
berufen, den Bestand des auf deutschem Boden befindlichen
Luftfahrzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeuge,
Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken von Waffen, Munition und
Sprengstoffen, die von Luftfahrzeugen verwandt werden können, zu
besichtigen, alle Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu
besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an
einen anderen Ort zu veranlassen und seine Auslieferung
entgegenzunehmen.
Die deutsche Regierung hat den
Luftfahrt-Überwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren
Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere
Dienstvorschriftenbilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhalts zu liefern,
die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung
der Bestimmungen über die Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine
zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller deutschen
Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung
befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige [engl.
Text: "vollständige" nicht vorhanden] Liste aller für die Luftfahrt
arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen
und Landungsplätze.
Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 211.
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags muß die deutsche Gesetzgebung die erforderlichen
Abänderungen erfahren haben und dann von der deutschen Regierung mit
diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.
Binnen der gleichen Frist müssen von der deutschen Regierung alle
Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen
dieses Teiles getroffen worden sein.
Artikel 212.
Folgende Bestimmungen des Waffenstillstands vom 11. November 1918, nämlich Artikel VI, Artikel VII Absätze 1, 2, 6 und 7, Artikel IX, Anlage 2, Bestimmungen I, II, V, sowie das Zusatzprotokoll vom 4. April 1919 zum Waffenstillstand vom 11. November 1918 bleiben in Kraft, soweit sich nicht aus den vorstehenden Bestimmungen ein anderes ergibt.
Artikel 213.
Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Deutschland, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbunds mit Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.
[...]
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 02.06.2014