Teil II. Deutschlands Grenzen * Versailler Vertrag Inhalt * Teil IV. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands
Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
Teil III.
Politische Bestimmungen über Europa.
Abschnitt I.
Belgien.
Artikel 31.
In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Deutschland der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zu Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesem Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.
Artikel 32.
Deutschland erkennt die volle Souveränität Belgiens über das ganze streitige Gebiet von Moresnet (das sogenannte "Neutral-Moresnet") an.
Artikel 33.
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das westlich der Straße Lüttich-Aachen liegende Gebiet von Preußisch-Moresnet. Die am Rande dieses Gebietes verlaufende Strecke der Straße fällt an Belgien.
Artikel 34.
Deutschland verzichtet außerdem zugunsten Belgiens auf alle Rechte und
Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
werden von der belgischen Behörde in Eupen und Malmedy Listen ausgelegt;
die Einwohner dieser Gebiete sind berechtigt, darin schriftlich den
Wunsch auszudrücken, daß diese Gebiete ganz oder teilweise unter
deutscher Souveränität verbleiben.
Es ist Sache der belgischen
Regierung, das Ergebnis dieser [engl. Text: dieser öffentlichen]
Äußerung der Bevölkerung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen,
dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.
Artikel 35.
Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf von den alliierten
und assoziierten Hauptmächten, eines von Deutschland und eines von
Belgien ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an ort und Stelle unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Verkehrswege
die neue Grenzlinie zwischen Belgien und Deutschland festzusetzen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 36.
Mit dem endgültigen Übergang der Souveränität über die obenbezeichneten
Gebiete erwerben die deutschen Reichsangehörigen, die in diesen
Gebieten ihren Wohnsitz haben, endgültig und von Rechts wegen die
belgische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.
Indes können deutsche Reichsangehörige, die sich nach dem 1. August 1914
in diesem Gebieten niedergelassen haben, die belgische
Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der belgischen Regierung
erwerben.
Artikel 37.
Während zweier Jahre nach dem endgültigen Übergang der Souveränität über
die durch den gegenwärtigen Vertrag Belgien zugesprochenen Gebiete sind
die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in
diesen Gebieten ansässig sind, berechtigt, für die deutsche
Reichsangehörigkeit zu optieren.
Die Option des Ehemannes
erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt
ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
Personen, die
von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen innerhalb
der nächsten zwölf Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut, daß sie in den von Belgien
erworbenen Gebieten besitzen, zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes
bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder
Ei8nfuhrzoll von ihnen erhoben.
Artikel 38.
Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die
Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art
betreffend die Zivil-, Militär-, Finanz-, Justiz- und sonstige
Verwaltung des unter die Souveränität Belgiens tretenden Gebiets zu
übermitteln.
Desgleichen hat die deutsche Regierung die im
Laufe des Krieges von den deutschen Behörden aus dem belgischen
öffentlichen Verwaltungsstellen, namentlich aus dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel, entnommenen Archive und Urkunden
aller Art der belgischen Regierung zurückzustellen.
Artikel 39.
Umfang und Art der von Belgien auf Grund der Gebietsabtretungen zu übernehmenden finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens werden gemäß Artikel 254 und 256 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Abschnitt II.
Luxemburg.
Artikel 40.
Deutschland verzichtet hinsichtlich des Großherzogtums Luxemburg auf
die Geltendmachung aller Bestimmungen, die zu seinen Gunsten in den
Verträgen vom 8. Januar 1842, 2. April 1847, 20./25. Oktober 1865, 18.
August 1866, 21. Februar und 11. Mai 1867, 10. Mai 1871, 11. Juni 1872
und 11. November 1902 sowie in allen an die genannten Verträge sich
anschließenden Übereinkommen enthalten sind.
Deutschland
erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919
aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören, verzichtet auf alle
Rechte bezüglich des Eisenbahnbetriebes, stimmt der Aufhebung der
Neutralisierung des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle
internationalen Vereinbarungen an, die von den alliierten und
assoziierten Mächten hinsichtlich des Großherzogtums geschlossen werden.
Artikel 41.
Deutschland verpflichtet sich, dem Großherzogtum Luxemburg auf ein entsprechendes Ersuchen der alliierten und assoziierten Hauptmächte die Vorteile und Rechte zugute kommen zu lassen, die im gegenwärtigen Vertrage zugunsten der genannten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen in wirtschaftlicher Hinsicht sowie im Verkehrs- und Luftschiffahrtswesen ausbedungen sind.
Abschnitt III.
Linkes Rheinufer.
Artikel 42.
Es ist Deutschland untersagt, auf dem linken Ufer des Rheines und auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich des Stromes verlaufenden Linie Befestigungen beizubehalten oder anzulegen.
Artikel 43.
Ebenso ist in der im Artikel 42 bezeichneten Zone die ständige oder zeitweise Unterhaltung oder Sammlung von Streitkräften untersagt. Das gleiche gilt für jedwede militärischen Übungen und die Beibehaltung aller materiellen [engl. Text: statt "materiellen", "ständigen"] Vorkehrungen für die Mobilmachung.
Artikel 44.
Jeder etwaige Verstoß Deutschlands gegen die Bestimmungen der Artikel 42 und 43 gilt als eine feindselige Handlung gegen die Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrags und als Versuch einer Störung des Weltfriedens.
Abschnitt IV.
Saarbecken.
Artikel 45.
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlegruben in Nordfrankreich und als Anzahlung auf die von Deutschland geschuldete völlige Wiedergutmachung* [*Übersetzung laut dem engl. Text] der Kriegsschäden tritt Deutschland das volle und unbeschränkte, völlig schulden- und lastenfrei Eigentum an den Kohlegruben im Saarbecken, wie es im Artikel 48 abgegrenzt ist, mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht an Frankreich ab.
Artikel 46.
Zur Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung, und um Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen, nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel I und II der beigefügten Anlage an.
Artikel 47.
Zum Zweck endgültiger, zur gegebenen Zeit unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung vorzunehmender Regelung der Rechtsstellung des Saarbeckens nehmen Frankreich und Deutschland die Bestimmungen des Kapitels III der beigefügten Anlage an.
Artikel 48.
Die Grenzen des Saarbeckengebiets, das den Gegenstand der gegenwärtigen
Bestimmungen bildet, werden, wie folgt, festgesetzt:
Im Süden und Südwesten: Die französische Grenze, wie sie in dem gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist;
Im Nordwesten und Norden: Die Grenzlinie folgt der nördlichen
Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig von dem Punkte, wo sie sich von der
französischen Grenze trennt, bis zu ihrem Schnittpunkte mit der
Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Saarhölzbach und Britten;
sie folgt dann dieses Gemeindegrenze nach Süden bis zur
Verwaltungsgrenze der Bürgermeisterei Merzig derart, daß die
Bürgermeisterei Mettlach mit Ausnahme der Gemeinde Britten in das
Saarbeckengebiet fällt; sodann folgt sie den nördlichen
Verwaltungsgrenzen der Bürgermeistereien Merzig und Haustadt, die dem
Saarbeckengebiet einverleibt werden, dann nacheinander den
Verwaltungsgrenzen, die die Kreise Saarlouis, Ottweiler und Sankt Wendel
von den Kreisen Merzig und Trier und dem Fürstentum Birkenfeld trennen,
bis zu einem Punkte ungefähr 500 Meter nördlich des Dorfes Furschweiler
(Gipfelpunkt des Metzelberges);
Im Nordosten und Osten:
Von dem letztgenannten Punkt bis zu einem Punkt ungefähr 3½ km ostnordöstlich von Sankt Wedel:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von
Furschweiler, westlich von Roschwerg, östlich der Höhen 418 und 329
(südlich von Roschberg), westlich von Leitersweiler, nordöstlich der
Höhe 464 verläuft und dann nach Süden der Kammlinie bis zu ihrem
Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze des Kreises Kusel folgt;
von dort nach Süden die Grenze des Kreises Kusel, dann die des Kreises
Homburg, dann in südsüdöstlicher Richtung bis zu einem Punkte ungefähr
1000 m westlich von Dunzweiler;
von dort bis zu einem Punkte ungefähr 1 km südlich von Hornbach:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die die Höhe 424 (ungefähr
1000 m südöstlich von Dunzweiler), die Höhen 363 (Fuchsberg), 322
(südwestlich von Waldmohr) schneidet, dann östlich von Jägersburg und
Erbach verläuft, dann Homburg einschließend die Höhen 361 (ungefähr 2½
km ostnordöstlich der Stadt), 342 (ungefähr 2 km südöstlich der Stadt),
357 [engl. Text: 347] (Schreinersberg), 356, 350 (ungefähr 1½ km
südöstlich von Schwarzenbach) schneidet, sodann östlich von Einöd,
südöstlich der Höhen 322 und 333 ungefähr 2 km östlich von Webenheim,
ungefähr 2 km östlich von Mimbach verläuft, die Geländewelle, über die
die Straße Mimbach-Böckweiler führt, östlich umgeht, so daß diese Straße
in das Saargebiet fällt, unmittelbar nördlich der ungefähr 2 km von
Altheim kommenden Straßen verläuft, dann über Ringweilerhof, das
ausgeschlossen bleibt, und die Höhe 322, die eingeschlossen wird, die
französische Grenze an der Biegung erreicht, die sie etwa 1 km südlich
von Hornbach bildet. (Vergleiche die dem gegenwärtigen Vertrage als
Anlage unter Nr. 2 beigefügte Karte im Maßstab 1:100000.)
Ein
Ausschuß von fünf Mitgliedern, von denen eines von Frankreich, eines von
Deutschland und drei von dem Rate des Völkerbunds, welch letzterer
seine Wahl unter den Staatsangehörigen anderer Mächte zu treffen hat,
ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle den Verlauf der obenbeschriebenen Grenzlinie festzulegen.
Wo dieser verlauf nicht mit den Verwaltungsgrenzen zusammenfällt, wird der Ausschuß bemüht sein, dem angegebenen Verlauf unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Wirtschaftsinteressen und der bestehenden Gemeindegrenzen
nahezukommen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 49.
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbunds, der insoweit als
Treuhänder gilt, auf die Regierung des obenbezeichneten Gebiets.
Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags wird die Bevölkerung dieses Gebietes zu einer
Äußerung darüber berufen, unter welche Souveränität sie zu treten
wünscht.
Artikel 50.
Die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebiets sicherstellen sollen, und die Bedingungen, unter denen die oben vorgesehene Äußerung der Bevölkerung stattzufinden hat, sind in der Anlage niedergelegt, die als untrennbarer Bestandteil des gegenwärtigen Vertrags gilt und die Deutschland gutzuheißen erklärt.
Gemäß den Abreden der Artikel 45 bis 50 des gegenwärtigen Vertrags werden die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens von Deutschland an Frankreich zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen, die den Schutz der Rechte und die Wohlfahrt der Bevölkerung zugleich mit der Regierung des Gebietes sicherstellen sollen, und ferner die Bedingungen, unter denen die Bevölkerung zu einer Äußerung darüber berufen werden soll, unter welche Souveränität sie zu treten wünscht, wie folgt festgesetzt:
Kapitel I.
Abtretung und Ausbeutung der Gruben.
§ 1.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erwirbt der
französische Staat das volle und unbeschränkte Eigentum an sämtlichen
Kohlefeldern in den Grenzen des Saarbeckens, wie sie im Artikel 48 dieses Vertrags näher umschrieben sind.
Der französische Staat hat das Recht, diese Gruben auszubeuten oder
nicht auszubeuten oder das Ausbeutungsrecht an Dritte abzutreten, ohne
vorher eine Ermächtigung dazu einholen oder irgendeine Förmlichkeit
erfüllen zu müssen.
Der französische Staat kann jederzeit die
Anwendung der weiter unten genannten deutschen Berggesetze und
-verordnungen zwecks Festlegung seiner Rechte beanspruchen.
Das Eigentumsrecht des französischen Staates erstreckt sich auf die freien und noch nicht verliehenen sowie auf die bereits verliehenen Kohlefelder, einerlei, wer der gegenwärtige Eigentümer ist. Es begründet keinen Unterschied, ob sie dem preußischen Staate, dem bayrischen Staate, anderen Staaten oder Körperschaften, Gesellschaften oder Privatleuten gehören, auch keinen Unterschied, ob sie bereits ausgebeutet werden oder nicht, endlich keinen Unterschied, ob ein von dem Rechte des Grundeigentümers gesondertes Ausbeutungsrecht anerkannt ist oder nicht.
§ 3.
Bei
den bereits erschlossenen Gruben erstreckt sich die Übertragung des
Eigentums an den französischen Staat auf alle Nebenanlagen dieser
Gruben, insbesondere auf die Einrichtungen und das Gerät zu Gewinnung
über und unter Tage, auf das Förderungsgerät, auf die Werke zur
Umwandlung von Kohle in elektrische Kraft, Koks und Nebenprodukte,
Werkstätten, Verkehrswege, elektrische Leitungen, Wassersammelanlagen
und Wasserleitungen, Grundstücke und Gebäude, wie Verwaltungsräume,
Wohnungen von Direktoren, Angestellten und Arbeitern, auf Schulen,
Krankenhäuser und Polikliniken, auf Lager und Vorräte jeder Art, auf
Archive und Pläne, überhaupt auf alles, was die Eigentümer der Gruben
oder diejenigen, die sie betreiben, zur Ausbeutung der Gruben und ihrer
Nebenanlagen in Besitz oder Nutzung haben.
Die Übertragung
erstreckt sich gleichfalls auf ausstehende Forderungen für Erzeugnisse,
die vor der Besitzergreifung durch den französischen Staat und nach der
Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags geliefert werden, sowie auf
die von Abnehmern hinterlegten Summen; der französische Staat verbürgt
diesen Abnehmern ihre Ansprüche.
§ 4.
Der französische Staat erwirbt das Eigentum frei und ledig von allen Schulden und Lasten. Jedoch bleiben bezüglich der Alters- oder Invalidenrenten des Personals der Gruben oder ihrer Nebenanlagen die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erworbenen Rechte oder Anwartschaften unangetastet. Deutschland hat dafür dem französischen Staat die versicherungstechnischen Reserven der von dem Personal erdienten Renten zu übermitteln.
§ 5.
Der Wert des dem französischen Staat dergestalt abgetretenen Besitzes wird durch den in Artikel 233 Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Widergutmachungsausschuß festgesetzt.
Dieser Wert wird Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.
Es ist Sache Deutschlands, die Eigentümer oder Beteiligten zu entschädigen, einerlei wer sie sind.
§ 6.
Auf den deutschen Eisenbahnen und Kanälen darf kein Tarif eingeführt werden, der die Beförderung des Personals und der Erzeugnisse der gruben und ihrer Nebenanlagen sowie der für ihre Ausbeutung nötigen Stoffe durch mittel- oder unmittelbare Unterscheidungen beeinträchtigt. Diese Beförderungen genießen alle Rechte und Begünstigungen, die in internationalen Eisenbahnübereinkommen für entsprechende Erzeugnisse französischen Ursprungs gewährleistet werden.
§ 7.
Das für die Fortschaffung und Beförderung der aus den Gruben und ihren Nebenanlagen gewonnenen Erzeugnisse sowie das für die Beförderung der Arbeiter und Angestellten erforderliche Material und Personal wird von der Eisenbahnverwaltung des Beckens gestellt.
§ 8.
Erweiterungsarbeiten für die Eisenbahnen oder Wasserstraßen, die der
französische Staat zur Fortschaffung und Beförderung der aus den Gruben
und ihren Nebenanlagen gewonnenen Erzeugnisse für erforderlich erachtet,
wie Verdoppelung der Gleise, Vergrößerung der Bahnhöfe, Einrichtung von
Bahnhöfen und dazugehörigen Anlagen, steht kein Hindernis im Wege. Die
Kostenverteilung erfolgt im Falle von Meinungsverschiedenheiten durch
Schiedsspruch.
Der französische Staat kann ferner alle neuen
Verkehrwege und -mittel, wie Straßen, elektrische Leitungen und
Fernsprechverbindungen, die er für die Bedürfnisse der Ausbeutung für
erforderlich erachtet, anlegen.
Es steht ihm auch ohne jede
Beschränkung frei, die Verkehrswege und -mittel auszunützen, deren
Eigentümer er wird, insbesondere die, welche die Gruben und ihre
Nebenanlagen an das Verkehrsnetz im französischen Teil anschließen.
§ 9.
Für dem Erwerb von Grundstücken, die der französische Staat zur
Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen für erforderlich erachtet,
kann er stets die Anwendung der deutschen Berggesetze und -verordnungen
nach dem Stand vom 11. November 1918 verlangen (abgesehen von den
ausschließlich mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen
Bestimmungen).
Der Ersatz des an Grundstücken durch die
Ausbeutung dieser Gruben und ihrer Nebenanlagen verursachten Schadens
wird gemäß den vorerwähnten deutschen Berggesetzen und -verordnungen
geregelt.
§ 10.
Jeder Person, die der französische Staat an seiner Stelle ganz oder teilweise in seine Rechte auf Ausbeutung der Gruben oder ihrer Nebenanlagen einsetzt, kommen die in dieser Anlage festgesetzten Vorrechte zustatten.
§ 11.
Die in das Eigentum des französischen Staates übergegangenen Gruben und
anderen Liegenschaften sind auf immer jeder Verfallserklärung, jedem
Rücklauf, jeder Enteignung, jeder Requisition und jeder anderen das
Eigentumsrecht beeinträchtigenden Maßnahme entzogen.
Das bei
der Ausbeutung dieser Gruben oder ihrer Nebenanlagen verwandte Personal
und Material sowie die in den Gruben gewonnenen oder in ihren
Nebenanlagen verfertigten Erzeugnisse sind auf immer jeder Requisition
entzogen.
§ 12.
Für die Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen, deren Eigentum
auf dem französischen Staat übergeht, bleibt unter Vorbehalt der
Bestimmungen des nachfolgenden § 23 auch weiterhin
die Rechtsordnung maßgebend, die aus den deutschen Gesetzen und
Verordnungen nach ihrem Stand vom 11. November 1918 (abgesehen von den
ausschließlich mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen
Bestimmungen) sich ergibt.
Die Rechte der Arbeiter bleiben unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 23
ebenfalls weiter bestehen, so wie sie am 11. November 1918 aus den
vorgenannten deutschen Gesetzen und Verordnungen sich ergaben.
Die Einführung solcher Arbeiter, die nicht aus dem Saarbecken stammen
und ihre Verwendung in den Gruben oder ihren Nebenanlagen unterliegt
keiner Beschränkung.
Die Arbeiter und Angestellten französischer Staatsangehörigkeit dürfen den französischen Gewerkschaften angehören.
§ 13.
Die Beiträge der Gruben und ihrer Nebenanlagen zu dem örtlichen Haushalt des Saarbeckengebiets sowie zu den Gemeindeabgaben werden unter gebührender Berücksichtigung des Verhältnisses des Wertes der Gruben zu dem gesamten steuerpflichtigen Vermögen des Saarbeckens festgesetzt.
§ 14.
Der französische Staat kann jederzeit als Nebenanlage der Gruben
Volksschulen oder technische Schulen für das Personal gründen und
unterhalten und den Unterricht darin in französischer Sprache nach einem
von ihm festgesetzten Lehrplan durch von ihm auserwählte Lehrer
erteilen lassen.
Desgleichen kann er Krankenhäuser,
Polikliniken, Arbeiterhäuser und -gärten und andere
Wohlfahrtseinrichtungen und gemeinnützige Anstalten gründen und
unterhalten.
§ 15.
Der
französische Staat hat volle Freiheit, die Verteilung und Verwendung der
Erzeugnisse der Gruben und ihrer Nebenanlagen sowie die Festsetzung der
Verkaufspreise nach seinem Ermessen vorzunehmen.
Die
französische Regierung verpflichtet sich jedoch, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Grubenförderung, den Bedarf des örtlichen gewerblichen und
häuslichen Verbrauches stets nach dem Verhältnis zu befriedigen, das im
Betriebsjahr 1913 zwischen dem örtlichen Verbrauch und der
Gesamtförderung des Saarbeckens bestand.
Kapitel II.
Regierung des Saarbeckengebiets.
§ 16.
Die Regierung des Saarbeckengebietes wird einem den Völkerbund vertretenden Ausschuß übertragen. Dieser Ausschuß hat seinen Sitz im Saarbeckengebiet.
§ 17.
Der im § 16 vorgesehene Regierungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern,
die vom Rate des Völkerbunds ernannt werden. Ihm gehören an ein
Franzose, ein aus dem Saargebiet stammender und dort ansässiger
Nichtfranzose und 3 Mitglieder, die drei anderen Ländern als Frankreich
und Deutschland angehören.
Die Mitglieder des
Regierungsausschusses werden auf ein Jahr ernannt; ihr Auftrag kann
erneuert werden. Der Rat des Völkerbunds kann sie abberufen und sorgt
für ihren Ersatz.
Die Mitglieder des Regierungsauschusses
haben Anspruch auf ein Gehalt, das von dem Rat des Völkerbunds
festgesetzt und aus den Einnahmen des Gebietes bezahlt wird.
§ 18.
Der Vorsitzende des Regierungsausschusses wird von dem Rat des
Völkerbunds aus den Mitgliedern des Ausschusses für die Dauer eines
Jahres ernannt; er kann wiederernannt werden.
Der Vorsitzende ist die ausführende Stelle des Ausschusses.
§ 19.
Der Regierungsausschuß besitzt im Saarbeckengebiet alle
Regierungsbefugnisse, die früher dem Deutschen Reiche, Preußen und
Bayern zustanden, einschließlich des Rechts, Beamte zu ernennen und
abzuberufen und alle erforderlich erscheinenden Verwaltungsstellen und
Vertretungen zu schaffen.
Er hat volle Freiheit in der Verwaltung und Ausbeutung der Eisenbahnen, Kanäle und sonstigen öffentlichen Betreibe.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 20.
Deutschland hat alle in seinem Besitz oder im Besitz eines deutschen Staates oder einer örtlichen Behörde befindlichen, das Saarbeckengebiet oder die Rechte seiner Einwohner betreffenden amtlichen Urkunden und Archive der Regierung des Saarbeckens zur Verfügung zu stellen.
§ 21.
Es ist Sache des Regierungsausschusses, mit den ihm angemessen erscheinenden Mitteln und in der ihm angemessen scheinenden Weise für den Schutz der Interessen der Einwohner des Saarbeckengebiets im Ausland zu sorgen.
§ 22.
Der
Regierungsausschuß hat die volle Nutznießung des gesamten Eigentums, das
bisher der Deutschen Reichsregierung oder der Regierung irgendeines
deutschen Staates im Saarbeckengebiet als öffentliches oder privates
Staatseigentum gehörte. Auf die Gruben erstreckt sich die Nutznießung
nicht.
Hinsichtlich der Eisenbahnen soll ein gemischter
Ausschuß, in dem der Regierungsausschuß für das Saarbeckengebiet und die
deutschen Eisenbahnen vertreten sind, eine gerechte Verteilung des
rollenden Materials vornehmen.
Personen, Güter, Schiffe,
Eisenbahnwagen, Fahrzeuge und Postsendungen sollen im Verkehr aus und
nach dem Saarbecken alle Rechte und Vorteile genießen, die für den
Durchgangsverkehr und die Beförderung in den Bestimmungen des Teils XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags im einzelnen aufgeführt sind.
§ 23.
Die Gesetze und Verordnungen, die im Saarbeckengebiet am 11. November
1918 in Kraft waren, bleiben (abgesehen von den mit Rücksicht auf den
Kriegszustand getroffenen Bestimmungen) in Kraft.
Sollten aus
allgemeinen Gesichtspunkten oder um diese Gesetze und Verordnungen mit
den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags in Einklang bringen,
Änderungen nötig werden, so werden diese durch den Regierungsausschuß
nach Äußerung der gewählten Vertreter der Bevölkerung beschlossen und
eingeführt. Über die Form der Einholung dieser Äußerung entscheidet der
Ausschuß.
Ohne vorgängige Befragung des französischen Staats darf keine Änderung in der im § 12
vorgesehenen gesetzlichen Ordnung des Grubenbetriebes vorgenommen
werden, es sei denn, daß diese Änderung die Folge einer allgemeinen vom
Völkerbund beschlossenen Regelung der Arbeitsverhältnisse ist.
Bei Festsetzung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsstunden für Männer,
Frauen und Kinder hat der Regierungsausschuß die Wünsche der örtlichen
Arbeitsverbände sowie die vom Völkerbund angenommenen Grundsätze zu
berücksichtigen.
§ 24.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 4
werden die Rechte der Einwohner des Saarbeckens in Versicherungs- und
Rentenangelegenheiten durch keine der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags berührt, gleichviel, ob diese Rechte bei Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags bereits erworben sind oder entsprechende
Anwartschaften bestanden haben, und gleichviel, ob sie auf irgendeinem
deutschen Versicherungssystem oder auf Renten irgendwelcher Art beruhen.
Deutschland und die Regierung des Saarbeckengebiets haben alle vorerwähnten Rechte zu erhalten und zu schützen.
§ 25.
Die im Saarbeckengebiet bestehenden Zivil- und Strafgerichte werden beibehalten.
Von dem Regierungsausschuß wird ein Gerichtshof für Zivil- und
Strafsachen eingesetzt, der die Berufungsinstanz für die vorerwähnten
Gerichte zu bilden und auf den sachlichen Gebieten zu entscheiden hat,
für die diese Gerichte nicht zuständig sind.
Innere Verfassung und Zuständigkeit dieses Gerichtshofes werden von dem Regierungsausschuß geregelt.
Die gerichtlichen Entscheidungen ergehen im Namen des Regierungsausschusses.
§ 26.
Der Regierungsausschuß hat allein das Recht, im Bereich des Saarbeckengebiets Abgaben und Steuern zu erheben.
Die Abgaben und Steuern sind ausschließlich für die Bedürfnisse des Gebiets zu verwenden.
Das Steuersystem, das am 11. November 1918 bestand, wird beibehalten,
soweit die Verhältnisse es gestatten. Abgesehen von Zöllen darf keine
neue Abgabe ohne vorherige Befragung der gewählten Vertreter der
Bevölkerung erhoben werden.
§ 27.
Die gegenwärtige Staatsangehörigkeit der Einwohner des
Saarbeckengebiets wird von diesen Bestimmungen in keiner Weise berührt.
Niemand ist gehindert, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben; in
solchem Falle soll der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit den Verlust
der anderen zur Folge haben.
§ 28.
Die Einwohner behalten unter der Überwachung des Regierungsausschusses
ihre örtlichen Vertretungen, ihre religiösen Freiheiten, ihre Schulen
und ihre Sprache.
Das Wahlrecht darf für keine anderen als für
die örtlichen Vertretungen ausgeübt werden; es steht jedem über zwanzig
Jahre alten Einwohner ohne Unterschied des Geschlechts zu.
§ 29.
Einwohnern des Saarbeckengebiets, die es verlassen wollen, steht es völlig frei, ihren dortigen Grundbesitz zu behalten oder zu einem angemessenen Preise zu verkaufen und ihr bewegliches Vermögen abgabenfrei mitzunehmen.
§ 30.
Im Saarbeckengebiet besteht weder allgemeine Wehrpflicht noch
freiwilliger Heeresdienst; die Anlage von Befestigungen ist verboten.
Es wird nur eine örtliche Gendarmerie zur Aufrechterhaltung der Ordnung eingerichtet.
Dem Regierungsausschuß liegt es ob, in allen eintretenden Fällen für
den Schutz der Person und des Eigentums im Saarbeckengebiet zu soregen.
§ 31.
Das Saarbeckengebiet, wie es durch den Artikel 48
des gegenwärtigen Vertrages abgegrenzt ist, wird dem französischen Zollsystem eingeordnet. Der Ertrag aus den Zöllen auf die für den örtliche Verbrauch bestimmten Güter wird nach Abzug aller Erhebungskosten in den Haushalt dieses Gebietes eingestellt.
Von Erzeugnissen der Hüttenindustrie und von Kohlen, die aus dem Saarbeckengebiet nach Deutschland ausgeführt werden, wird keine
Ausfuhrabgabe erhoben, ebensowenig von der deutschen Ausfuhr für die Industrien des Saarbeckengebiets.
Aus dem Saarbecken stammende Roh- und Fertigerzeugnisse sind bei ihrer Durchfuhr durch deutsches Gebiet von allen Zollabgaben befreit. Dasselbe gilt für die deutschen Erzeugnisse bei ihrer Durchfuhr durch das Saarbeckengebiet.
Die aus dem Saarbecken stammenden und von dort ausgeführten Erzeugnisse
genießen während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags freie Einfuhr in Deutschland. Während derselben Zeit bleibt auch die deutsche Einfuhr in das Becken für Gegenstände des örtlichen Verbrauchs von Zollabgaben befreit.
Die französische Regierung behält sich vor, während dieser 5 Jahre für jeden aus dem
Saarbecken ausgeführten Gegenstand, in dem zollfrei aus Deutschland
kommende Rohstoffe oder Halbfertigfabrikate enthalten sind, die nach
Frankreich zugelassene Menge auf den Jahresdurchschnitt der nach
Elsaß-Lothringen und nach Frankreich in den Jahren 1911 bis 1913
eingeführten Mengen zu beschränken. Dieser Durchschnitt wird an der Hand
der sämtlichen amtlichen Unterlagen und statistischen Urkunden
festgestellt.
§ 32.
Der Umlauf französischen Geldes im Saarbeckengebiet unterliegt keinem Verbot und keiner Beschränkung.
Der französische Staat hat das recht, sich bei allen Käufen und
Zahlungen und bei allen Verträgen über die Ausbeutung der Gruben oder
ihrer Nebenanlagen des französischen Geldes zu bedienen.
§ 33.
Der Regierungsausschuß ist ermächtigt, alle Fragen, zu denen die
Auslegung der vorstehenden Bestimmungen Anlaß geben könnte, zu
entscheiden.
Frankreich und Deutschland erkennen an, daß jeder
Streit, der auf einer verschiedenen Auslegung der erwähnten
Bestimmungen beruht, gleichfalls dem Regierungsausschuß zu unterbreiten
ist. Seine mit Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung ist für beide
Länder bindend.
Kapitel III.
Volksabstimmung.
§ 34.
Nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags wird die Bevölkerung des Saarbeckengebiets
berufen, ihren Willen, wie folgt, zu äußern:
Eine Abstimmung findet gemeinde- oder bezirksweise über folgende drei Fragen statt:
a) Beibehaltung der durch den gegenwärtigen Vertrag und diese Anlage geschaffenen Rechtsordnung,
b) Vereinigung mit Frankreich,
c) Vereinigung mit Deutschland
Stimmberechtigt ist ohne Unterschied des Geschlechts jede zur Zeit der
Abstimmung über zwanzig Jahre alte Person, die bei Unterzeichnung des
Vertrags in dem Gebiet gewohnt hat.
Die übrigen Vorschriften,
die näheren Einzelheiten und der Zeitpunkt der Abstimmung werden von dem
Rate des Völkerbunds so festgesetzt, daß eine freie, geheime und
unbeeinflußte Stimmabgabe gesichert ist.
§ 35.
Der Völkerbund entscheidet unter Berücksichtigung des durch die
Volksabstimmung ausgedrückten Wunsches darüber, unter welche
Souveränität das Gebiet tritt:
a) Beschließt der
Völkerbund für das ganze Gebiet oder einen Teil die Beibehaltung der
durch den gegenwärtigen Vertrag und diese Anlage geschaffenen
Rechtsordnung, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, zugunsten
des Völkerbunds auf seine Souveränität, so wie dies der Völkerbund für
nötig erachtet, zu verzichten. Es ist Sache des Völkerbunds, durch
geeignete Maßnahmen die endgültige Rechtsordnung mit den dauernden
Interessen des Gebiets und dem allgemeinen Interesse in Einklang zu
bringen;
b) beschließt der Völkerbund für das
ganze Gebiet oder einen Teil die Vereinigung mit Frankreich, so
verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, in Ausführung der
entsprechenden Entscheidung des Völkerbunds, alle seine Rechte und
Ansprüche auf das von dem Völkerbunde näher bezeichnete Gebiet an
Frankreich abzutreten;
c) beschließt der
Völkerbund für das ganze Gebiet oder einen Teil die Vereinigung mit
Deutschland, so ist es Sache des Völkerbunds, für Deutschlands
Wiedereinsetzung in die Regierung des vom Völkerbund näher bezeichneten
Gebiets zu sorgen.
§ 36.
Beschließt der Völkerbund die Vereinigung des ganzen Saarbeckengebiets
oder eines Teiles mit Deutschland, so hat Deutschland die
Eigentumsrechte Frankreichs an den in diesem Gebietsteil gelegenen
Gruben im ganzen zu einem in Gold zahlbaren Preise zurückzuerstatten.
Dieser Preis wird durch drei nach Stimmenmehrheit beschließende
Sachverständige festgesetzt; einer dieser Sachverständigen wird von
Deutschland, einer von Frankreich und einer, der weder Franzose noch
Deutscher sein darf, vom Völkerbund [engl. Text: "vom Rat des
Völkerbunds"] ernannt.
Deutschlands Verpflichtung zu dieser
Zahlung wird von dem Wiedergutmachungsausschuß in Rücksicht gezogen
werden; zu diesem Zwecke kann Deutschland in jeder vom
Wiedergutmachungsausschuß gebilligten Art eine erste Hypothek an seinem
Kapital und seinen Einkünften bestellen.
Sollte indes
Deutschland die Zahlung ein Jahr nach dem dafür festgesetzten Tage nicht
geleistet haben, so wird der Wiedergutmachungsausschuß in
Übereinstimmung mit den ihm vom Völkerbund erteilten Weisungen,
nötigenfalls durch Liquidation des in Frage stehenden Teils der Gruben,
die Angelegenheit ordnen.
§ 37.
Geht infolge des im § 36 vorgesehenen Rücklaufs das Eigentum der Gruben oder eines Teiles davon an Deutschland über, so sind der französische Staat und die französischen Staatsangehörigen berechtigt, Kohlen aus dem Becken zu kaufen und zwar in der Menge, die auf Grund ihres gewerblichen und häuslichen Bedarfs zu dieser Zeit gerechtfertigt erscheint. Eine zu gegebener Zeit vom Rate des Völkerbundes zu treffende gerechte Regelung wird die Kohlemengen, die Dauer des Vertrages sowie die Preise bestimmen.
§ 38.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Frankreich und Deutschland vor dem für die Bezahlung des Rückkaufpreises der Gruben festgesetzten Zeitpunkt besondere Vereinbarungen treffen und dadurch die Bestimmungen der §§ 36 und 37 abändern können.
§ 39.
Der Rat des Völkerbunds trifft die erforderlichen Verfügungen zur
Ausgestaltung derjenigen Rechtsordnung, die nach dem Inkrafttreten der
im § 35 erwähnten Entscheidungen des Völkerbunds
einzuführen ist. Dise Verfügungen sollen eine angemessene Verteilung
aller Verbindlichkeiten enthalten, die der Regierung des
Saarbeckengebiets infolge von Anleihen, die der Ausschuß aufgenommen
hat, oder infolge irgendwelcher anderen Maßnahmen obliegen.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtsordnung hören die Befignisse des Regierungsausschusses auf, ausgenommen den im § 35 Absatz a) vorgesehenen Fall.
§ 40.
Die Entscheidungen des Rates des Völkerbunds über die in dieser Anlage behandelten Gegenstände werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
Abschnitt V.
Elsaß-Lothringen
In Anerkennung der sittlichen Verpflichtung, das Unrecht
wiedergutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl dem Rechte
Frankreichs als dem Willen der trotz des feierlichen Widerspruchs ihrer
Vertreter in der Versammlung zu Bordeaux von ihrem Vaterlande getrennten
elsaß-lothringischen Bevölkerung gegenüber gegangen hat,
kommen die Hohen vertragsschließenden Teile über folgende Artikel überein:
Artikel 51.
Die infolge des Versailler Vorfriedens vom 26. Februar 1871 und des
Frankfurter Vorfriedens vom 10. Mai 1871 an Deutschland abgretretenen
Gebiete fallen mit Wirkung vom Zeitpunkte des Waffenstillstandes vom 11.
November 1918 ab unter die französischen Souveränität zurück.
Die Bestimmungen der Verträge über die Grenzführung vor 1871 treten wieder in Kraft.
Artikel 52.
Die deutsche Regierung hat der französischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Schriftstücke aller Art zu übermitteln, welche die Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- und sonstige Verwaltung der unter die französische Souveränität zurückfallenden Gebiete betreffen. Schriftstücke, Archive, Register, Urkunden oder Pläne, die etwa entfernt worden sind, hat die deutsche Regierung auf Ersuchen der französischen Regierung zurückzuschaffen.
Artikel 53.
Die Regelung der Interessen der Einwohner der im Artikel 51
bezeichneten Gebiete, besonders hinsichtlich ihrer bürgerlichen Rechte,
ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes erfolgt durch
Sonderverträge zwischen Frankreich und Deutschland. Jedoch verpflichtet
sich Deutschland schon jetzt, die in der beigefügten Anlage
niedergelegten Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Einwohner
der genannten Gebiete und der aus ihnen stammenden Personen anzuerkennen
und anzunehmen, niemals und nirgends für die aus irgendeinem Grunde für
Franzosen Erklärten die deutsche Reichsangehörigkeit zu beanspruchen,
die anderen in seinem Gebiet aufzunehmen und bezüglich des Gutes der
deutschen Reichsangehörigen in den im Artikel 51 bezeichneten Gebiete sich nach den Bestimmungen des Artikel 297 und der Anlage zu Abschnitt IV, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags zu richten.
Die deutschen Reichsangehörigen, die, ohne die französische
Staatsangehörigkeit zu erwerben, von der französischen Regierung die
Genehmigung erhalten, in den genannten Gebieten zu wohnen, sind den
Bestimmungen des angeführten Artikels nicht unterworfen.
Artikel 54.
Die Personen, die kraft § 1
der beigefügten Anlage die französische Staatsangehörigkeit
wiedererlangen, gelten für die Ausführung der Bestimmungen dieses
Abschnitts als Elsaß-Lothringer.
Die im § 2
der bezeichneten Anlage erwähnten Personen gelten von dem Tage an, an
dem sie die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beantragt
haben, mit rückwirkender Kraft bis zum 11. November 1918 als
Elsaß-Lothringer. Bei denjenigen, deren Antrag zurückgewiesen wird,
endet diese Vorzugsbehandlung mit dem tage des abschlägigen Bescheids.
Desgleichen gelten als elsaß-lothringisch die juristischen Personen,
denen diese Eigenschaft von den französischen Verwaltungsbehörden oder
durch eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt wird.
Artikel 55.
Die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete fallen an Frankreich frei und ledig von allen öffentlichen Schulden unter den im Artikel 255 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bedingungen zurück.
Artikel 56.
Nach den Bestimmungen des Artikel 256 Teil IX
(Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geht alles Gut
und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, das in den
im Artikel 51 bezeichneten Gebieten liegt, ohne Bezahlung oder Gutschrift in französischen Besitz über.
Diese Bestimmung bezieht sich auf alles bewegliche und unbewegliche Gut
öffentlichen sowie privaten Staatseigentums sowie die rechte jeder Art,
die dem Reich oder den deutschen Staaten oder ihren Verwaltungsbezirken
zustanden.
Das Gut der Krone und das Privateigentum des
vormaligen Kaisers oder vormaliger deutscher Herrscher [engl. Text:
"oder anderer deutscher Herrscher"] steht dem Staatsgut gleich.
Artikel 57.
Deutschland darf keine Verfügungen treffen, die darauf hinauslaufen, durch eine Abstempelung oder durch sonstige gesetzliche oder Verwaltungsmaßregeln, die nicht auch für den übrigen Teil seines Gebietes Geltung haben, den gesetzlichen Wert der deutschen Zahlungsmittel oder Geldsorten, die bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags gesetzlichen Kurs haben und sich zu dem genannten Zeitpunkt im Besitz der französischen Regierung befinden, oder ihre Eignung zur rechtswirksamen Erfüllung von Verbindlichkeiten zu beeinträchtigen.
Artikel 58.
Ein Sonderabkommen wird die Bedingungen festsetzten, nach denen die
außerordentlichen Kriegsausgaben in Markwährung zurückzuzahlen sind, die
Elsaß-Lothringen oder seine öffentlichen Verbände im Laufe des Krieges
für Rechnung des Reiches gemäß der deutschen Gesetzgebung vorschußweise
bestritten haben, wie z. B. Familienunterstützungen Kriegsteilnehmer,
Beitreibungen, Einquartierungslasten, Beihilfe für Abgeschobene.
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Beträge wird zugunsten Deutschlands
der betrag verrechnet, den Elsaß-Lothringen an das Reich zur Deckung
der durch solche Rückzahlungen entstehenden Ausgaben hätte zahlen
müssen; und zwar ist dieser Beitrag verhältnismäßig nach den Einnahmen
zu errechnen, die das Reich aus Elsaß-Lothringen im Jahre 1913 bezogen
hat.
Artikel 59.
Der französischen Staat erhebt für seine eigene Rechnung die verschiedenen deutschen Steuern, Abgaben und Gebühren, die in dem im Artikel 51 bezeichneten Gebieten fällig und zur Zeit des Waffenstillstandes vom 11. November noch nicht eingezogen waren.
Artikel 60.
Die deutsche Regierung setzt unverzüglich die Elsaß-Lothringer (natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Anstalten) wieder in den Besitz ihres gesamten, ihnen am 11. November 1918 gehörenden und auf deutschem Gebiet belegenen Gutes, sowie ihrer gesamten dort zu jenem Zeitpunkt ihnen zustehenden Rechte und Interessen.
Artikel 61.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Ausführung der in den verschiedenen Waffenstillstandsabkommen vorgesehenen finanziellen Bestimmungen, betreffend Elsaß-Lothringen, ohne Verzögerung fortzusetzen und zu beendigen.
Artikel 62.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle in Elsaß-Lothringen am
11. November 1918 erdienten Zivil- und Militärpersonen, deren Auszahlung
dem Haushalt des Deutschen Reiches oblag, zu übernehmen.
Die
deutsche Regierung liefert jedes Jahr die nötigen Mittel, um die
Beiträge, auf welche die in Elsaß-Lothringen wohnenden Personen Anspruch
in Markwährung gehabt hätten, wenn Elsaß-Lothringen unter deutscher
Staatsgewalt verbleiben wäre, in Franken zum Jahresdurchschnittskurse
auszuzahlen.
Artikel 63.
Bezüglich der von Deutschland in Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrags übernommenen Verpflichtungen, Ersatz für die in Gestalt von Geldstrafen der Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Länder zugefügten Schäden zu leisten, stehen die Einwohner der im Artikel 51 bezeichneten Gebiete der genannten Bevölkerung gleich.
Artikel 64.
Die Grundsätze der Rhein- und Moselordnung sind in Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags niedergelegt.
Artikel 65.
Binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags werden
die Häfen von Straßburg und von Kehl für die Dauer von sieben Jahren zu
einer Betriebseinheit ausgestaltet.
Die Verwaltung dieser
Betriebseinheit leitet ein Direktor, den die
Rheinschiffahrts-Zentralkommission ernennt und auch wiederabberufen
kann.
Dieser Direktor muß französischer Staatsangehörigkeit sein.
Er untersteht der Rheinschiffahrts-Zentralkommission und hat seinen Sitz in Straßburg.
In beiden Häfen werden Freizonen gemäß Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags eingerichtet.
Ein Sonderabkommen zwischen Frankreich und Deutschland, das der
Billigung der Rheinschiffahrts-Zentralkommission bedarf, bestimmt die
Einzelheiten dieser Ordnung, insbesondere auf finanziellem Gebiet.
Es besteht Einverständnis, daß im Sinne dieses Artikels der Kehler
Hafen alles für den Hafenverkehr und den dazu gehörigen Zugverkehr
nötige Gelände umfaßt, einschließlich der die Hafeneinrichtung bildenden
Binnenhäfen, Ladestraßen, Schienenwege, Dämme, Kräne, Lade- und
Lagerhallen, Silos, Aufzüge und Werke mit elektrischer, aus dem Wasser
gewonnenen Kraft.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich,
alle von ihr erforderten Anordnungen für die bestmögliche
Zusammenstellung und Verschiebung der nach Kehl bestimmten und von dort
ausgehenden Züge sowohl rechts- wie linksrheinisch zu treffen.
Alle Eigentums- und sonstigen Rechte von Privatpersonen [Die engl.
Fassung spricht von "property rights" im allgemeinen ohne sich auf die
Rechte von Privatpersonen zu beschränken. Sie erwähnt dagegen nicht die
sonstigen Rechte] bleiben gewahrt; insbesondere hat die Hafenverwaltung
sich jedes Eingriffs in die Eigentumsrechte der französischen oder
badischen Eisenbahnen zu enthalten.
In beiden Häfen wird den
Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern sämtlicher Nationen gleichmäßige
Behandlung in bezug auf den Handel zugesichert.
Ist Frankreich
nach Ablauf des sechsten Jahres der Ansicht, daß der Stand der
Straßburger Hafenarbeiten eine Verlängerung dieser Übergangsordnung
erheischt, so steht ihm frei, sie bei der
Rheinschiffahrts-Zentralkommission zu beantragen. Diese kann sie für
eine Zeit von höchstens drei Jahren bewilligen.
Während der ganzen Dauer der Verlängerung bleiben die oben erwähnten Freizonen bestehen.
Bis zur Ernennung des ersten Direktors durch die
Rheinschiffahrts-Zentralkommission kann ein vorläufiger Direktor, der
französischer Staatsangehörigkeit sein muß, von den alliierten und
assoziierten Hauptmächten unter den oben angeführten Bedingungen ernannt
werden.
Alle mit diesem Artikel zusammenhängenden Fragen
werden von der Rheinschiffahrts-Zentralkommission mit Stimmenmehrheit
entschieden.
Artikel 66.
Die Eisenbahn- und anderen Brücken, die gegenwärtig im Bereich von Elsaß-Lothringen über den Rhein führen, werden in allen ihren Teilen und in ihrer ganzen Länge Eigentum des französischen Staates, dem ihre Unterhaltung obliegt.
Artikel 67.
Die französische Regierung tritt in alle Rechte des Deutschen Reichs
auf allen gegenwärtig in Betrieb oder im Bau befindlichen
Eisenbahnstrecken ein, die unter Verwaltung der Reichseisenbahnen
stehen.
Daselbe gilt für die Rechte des Reiches hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten.
Aus diesem Eintritt in die deutschen Rechte erwächst dem französischen
Staat keine Verpflichtung zu irgendwelcher Zahlung.
Die
Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt, wobei im
voraus festgesetzt wird, daß sie an der Rheingrenze auf dem rechten
Rheinufer liegen sollen.
Artikel 68.
Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 268 Kapitel I, Abschnitt I, Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags genießen
während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags die Roh- und Fertigerzeugnisse, die aus den im
Artikel 51 bezeichneten Gebieten stammen und aus ihnen ausgeführt werden, bei Eingang in das deutsche Zollgebiet volle Zollfreiheit.
Die französische Regierung behält sich vor, jedes Jahr durch einen der
deutschen Regierung kundgegebenen Erlaß die Art und die Menge der
Erzeugnisse zu bestimmen, denen diese Zollfreiheit zustatten kommt.
Die jährliche Menge der Erzeugnisse, die auf diese Weise nach
Deutschland geschickt werden dürfen, darf den Jahresdurchschnitt der
Jahre 1911 bis 1913 nicht überschreiten.
Außerdem verpflichte sich die deutsche Regierung, während der genannten fünf Jahre frei von allen Zollabgaben oder sonstigen Lasten, einschließlich der inneren Steuern, aus Deutschland aus- und dorthin wieder einführen zu lassen: Garne, Gewebe und andere Textilstoffe oder -erzeugnisse jeder Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die im Artikel 51
bezeichneten Gebiete zwecks irgendwelcher Veredelung, wie z. B. zum
Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Garzieren, Zwirnen oder
Zurichten eingeführt werden.
Artikel 69.
Während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags sind die auf deutschem Gebiete liegenden
Kraftwerke, die die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete
oder irgendeine Anlage, deren Betrieb entgültig oder vorläufig von
Deutschland an Frankreich übergeht, mit Elektrizität versorgen,
verpflichtet, diese Versorgung bis zur Höhe des Verbrauchs fortzusetzen,
der den am 11. November 1918 gültigen Abschlüssen und Verträgen
entspricht.
Der Strom ist nach den in Kraft befindlichen
Verträgen und zu Sätzen zu liefern, welche die von den deutschen
Reichsangehörigen an die Werke gezahlten Sätze nicht übersteigen dürfen.
Artikel 70.
Es besteht Einverständnis, daß die französische Regierung das Recht behält, in Zukunft in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten jegliche neue deutsche Beteiligung
1. an der Verwaltung oder Ausnutzung des öffentlichen Eigentums und der
öffentlichen Anstalten, wie Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Wassert-,
Gas- und Elektrizitätsversorgung usw.;
2. an dem Eigentum der Gruben und Steinbrüche aller Art und der damit zusammenhängenden Betriebe;
3. endlich an den Hüttenwerken, auch wenn ihr Betrieb in keiner Weise
mit dem einer Grube in Verbindung steht,
zu verbieten.
Artikel 71.
In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten verzichtet Deutschland für sich und seine Angehörigen mit Wirkung vom 11. November 1918 ab auf Geltendmachung der Bestimmungen des Gesetzes vom 25 Mai 1910 über den Handel mit Kalisalzen sowie überhaupt aller Bestimmungen über die Mitwirkung deutscher Stellen bei der Ausbeutung der Kaligruben. Es verzichtet desgleichen für sich und seine Angehörigen auf Geltendmachung aller Abmachungen, Bestimmungen oder Gesetze, die bezüglich anderer Erzeugnisse der genannten Gebiete zu seinem Vorteil bestehen.
Artikel 72.
Die Fragen, betreffend die vor dem 11. November 1918 zwischen dem Reich
und den deutschen Staaten oder ihren in Deutschland wohnenden
Angehörigen einerseits und den in Elsaß-Lothringen wohnenden
Elsaß-Lothringern andererseits entstandenen Schuldverhältnisse werden
gemäß den Bestimmungen des Abschnitts III Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt, und
zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks "vor dem Kriege"
der Ausdruck "vor dem 11. November 1918" tritt. Umrechnungskurs bei
dieser Regelung ist der an der Genfer Börse während des Monats vor dem
11. November 1918 notierte Durchschnittkurs.
In den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten kann zur Abwicklung der genannten Schuldverhältnisse unter den in Abschnitt III Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen
Bedingungen ein besonderes Prüfungs- und Ausgleichsamt errichtet werden,
und zwar besteht Einverständnis, daß dies Amt als Landesamt gemäß § 1 der Anlage jenes Abschnitts zu gelten hat.
Artikel 73.
Für die privaten Güter, Rechte und Interessen der Elsaß-Lothringer in Deutschland sind die Bestimmungen des Abschnitts IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags maßgebend.
Artikel 74.
Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alle Güter, Rechte und Interessen, die am 11. November 1918 deutsche
Reichsangehörige oder von Deutschland abhängige Gesellschaften in den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten besaßen, unter den im letzten Absatz des obigen Artikels 53 festgesetzten Bedingungen einzubehalten und zu liquidieren.
Deutschland hat seine durch diese Liquidation enteigneten Angehörigen unmittelbar zu entschädigen.
Die Verwendung des Erlöses dieser Liquidationen regelt sich gemäß den Bestimmungen der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags.
Artikel 75.
Unter Abweichung von den in Abschnitt V Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Bestimmungen bleiben alle Verträge in Kraft, die, bevor das französische
Dekret vom 30. November 1918 in Elsaß-Lothringen verkündet wurde, zwischen Elsaß-Lothringern (natürlichen und juristischen Personen) oder anderen Einwohnern Elsaß-Lothringens einerseits und dem Reich oder den deutschen Staaten oder deren in Deutschland wohnenden Angehörigen andererseits abgeschlossen sind und deren Ausführung durch den Waffenstillstand oder durch die spätere französische Gesetzgebung ausgesetzt worden ist.
Indes sind alle Verträge aufgehoben, deren Auflösung im allgemeinen Interesse die französischen Regierung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
Deutschland mitteilt. Ausgenommen bleiben die Schuldforderungen und
sonstigen Geldverbindlichkeiten, die sich aus einer vor dem 11. November
1918 auf Grund eines solchen Vertrags bereits vollzogenen
Rechtshandlung oder Zahlung ergeben. Hat diese Auflösung für eine der
Parteien einen erheblichen Nachteil zur Folge, so wird der geschädigten
Partei eine angemessene Entschädigung zugebilligt, die aber lediglich
nach dem angelegten Kapital ohne Rücksicht auf den entgangenen Gewinn
berechnet wird.
Für Verjährung, Ausschlußfrist und Verfall gelten in Elsaß-Lothringen die in Artikel 300 und 301 Abschnitt V Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) enthaltenen Bestimmungen, und zwar mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsausbruch" der Ausdruck "11. November 1918" und an die Stelle des Ausdrucks "Kriegsdauer" der Ausdruck "Zeit vor dem 11. November 1918 bis zum
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags" tritt.
Artikel 76.
Die Fragen des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums der Elsaß-Lothringer regelt sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts VII Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags, und zwar mit der Maßgabe, daß die Elsaß-Lothringer, denen derartige Rechte nach der deutschen Gesetzgebung zustehen, den vollen und unbeschränkten Genuß dieser Rechte im deutschen Gebiet behalten.
Artikel 77.
Das Deutsche Reich verpflichtet sich, den Anteil der Straßburger
Invaliden- und Altersversicherungsanstalt an den gesamten zum Zweck der
Invaliden- und Altersversicherung gesammelten Rückstellungen des Reiches
oder von ihm abhängiger öffentlicher oder privater Stellen an den
französischen Staat abzuführen.
Das gleiche gilt für die in Deutschland angelegten Kapitalien und Rückstellungen, die rechtlich den anderen sozialen Versicherungsträger, den Knappschaftskassen, der Eisenbahn-Pensionskasse von Elsaß-Lothringen oder solchen anderen Pensionskassen zustehen, die für das Personal der öffentlichen
Verwaltung und Anstalten errichtet sind und in Elsaß-Lothringen
arbeiten, sowie für die Kapitalien und Rückstellungen, welche die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin auf Grund von Verpflichtungen zugunsten von in Elsaß-Lothringen wohnenden Versicherten
dieser Art schuldet.
Ein Sonderabkommen legt die Bedingungen und Einzelheiten dieser Übertragungen fest.
Artikel 78.
Für Vollstreckung von Urteilen, für Einlegung von Rechtsmitteln und für Strafverfolgung gelten folgende Regeln:
1. Alle seit dem 3. August 1914 zwischen Elsaß-Lothringern oder
zwischen Elsaß-Lothringern und Ausländern oder zwischen Ausländern in
bürgerlichen oder Handelssachen ergangenen Urteile erlsaß-lothringischer
Gerichte, die vor dem 11. November 1918 Rechtskraft erlangt haben,
gelten als endgültig und ohne weiteres vollstreckbar.
Ist das Urteil zwischen Elsaß-Lothringern und Deutschen oder zwischen
Elsaß-Lothringern und Staatsangehörigen der mit Deutschland verbündeten
Mächte ergangen, so wird es erst vollstreckbar, nachdem das
entsprechende neue Gericht des wiederangegliederten im Artikel 51 bezeichneten Gebiets ein Vollstreckungsurteil erlassen hat.
2. Alle seit dem 3. August 1914 wegen politischer Verbrechen oder
Vergehen gegen Elsaß-Lothringer von deutschen Gerichten gefällten
Urteile gelten als nichtig.
3. Alle Entscheidungen
des Reichsgerichts in Leipzig, die nach dem 11. November 1918 infolge
der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen der
elsaß-lothringischen Gerichte ergangen sind, gelten als null und nichtig
und sind aufzuheben. Die solchen reichsgerichtlichen Entscheidungen zu
Grunde liegenden Akten der Vorinstanzen sind an die betreffenden
elsaß-lothringischen Gerichte zurückzusenden.
Kein beim Reichsgericht gegen Entscheidungen elsaß-lothringischer
Gerichte eingelegtes Rechtsmittel wird weiter verfolgt. Die Akten werden
in der oben angegebenen Weise zurückgesandt und unverzüglich an den
französischen Kassationshof weitergeleitet, der für die Entscheidung
zuständig ist.
4. Alle Verfolgungen in
Elsaß-Lothringen wegen Straftaten, die in der Zeit vom 11. November 1918
bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags begangen worden sind,
werden nach den deutschen Gesetzen durchgeführt, soweit diese nicht von
den französischen Behörden durch ordnungsgemäß an Ort und Stelle
veröffentlichte Erlasse abgeändert oder ersetzt worden sind.
5. Alle anderen Zuständigkeits-, Verfahrens- sowie
Justizverwaltungsfragen werden durch ein Sonderabkommen zwischen
Frankreich und Deutschland geregelt.
Artikel 79.
Die anliegenden Zusatzbestimmungen über die Staatsangehörigkeit haben
gleiche Kraft und Geltung wie die Bestimmungen dieses Abschnitts.
Alle anderen Elsaß-Lothringen betreffenden Fragen, die nicht in diesem
Abschnitt und seiner Anlage oder in den allgemeinen Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags geregelt sind, sollen Gegenstand späterer
Übereinkommen zwischen Frankreich und Deutschland bilden.
§ 1.
Mit Wirkung vom 11. November 1918 erlangen von Rechtswegen die französische Staatsangehörigkeit wieder:
1. Die Personen, die durch den französisch-deutschen Vertrag vom 10.
Mai 1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine
andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben;
2. die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der unter der vorstehenden
Nummer genannten Personen mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren
väterlicherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen
eingewanderten Deutschen haben;
3. alle in
Elsaß-Lothringen von unbekannten Eltern Geborenen und die Personen,
deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.
§ 2.
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
können Personen, die einer der folgenden Gattungen angehören, Anspruch
auf die französische Staatsangehörigkeit erheben:
1. jede Person , die nicht auf Grund des § 1
die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat und die unter ihren Vorfahren einen Franzosen oder eine Französin zählt, welche die französische Staatsangehörigkeit unter den im genannten Paragraphen vorgesehenen Umständen verloren haben;
2. jeder Ausländer, die nicht Staatsangehöriger eines deutschen Staates ist und der die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit vor dem 3. August 1914 erworben hat;
3. jeder Deutsche mit Wohnsitz in
Elsaß-Lothringen, wenn er diesen Wohnsitz schon vor dem 15. Juli 1870
hatte oder wenn einer seiner Vorfahren zu jener Zeit seinen Wohnsitz in
Elsaß-Lothringen hatte;
4. jeder Deutsche, der in
Elsaß-Lothringen geboren ist oder dort seinen Wohnsitz hat, der während
des jetzigen Krieges in den Reihen der alliierten oder assoziierten
Heere gedient hat, sowie seine Nachkommen;
5. alle
Personen, die vor dem 10. Mai 1871 in Elsaß-Lothringen von
ausländischen Eltern geboren sind, sowie ihre Nachkommen;
6. der Ehegatte jeder Person, die entweder nach § 1
die französische Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat oder auf die
französische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen Anspruch erhebt und sie erlangt.
Das Recht, den
Anspruch auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit an einen
Minderjährigen geltend zu machen, steht seinem gesetzlichen Vertreter
zu; macht dieser von dem Rechte keinen Gebrauch, so kann der
Minderjährige selbst innerhalb eines Jahres nach erreichter
Volljährigkeit die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit
beanspruchen.
Außer im Fall der Nr. 6 dieses Paragraphen kann
der Antrag auf Verleihung der Staatsangehörigkeit von der französischen
Behörde im Einzelfall abgelehnt werden.
§ 3.
Soweit nicht die Bestimmungen des § 2
Platz greifen, erwerben Deutsche, die in Elsaß-Lothringen geboren sind
oder ihren Wohnsitz haben, selbst wenn sie die elsaß-lothringische
Staatsangehörigkeit besitzen, die französische Staatsangehörigkeit nicht
durch die bloße Tatsache des Rückfalls von Elsaß-Lothringen an
Frankreich.
Sie können diese Staatsangehörigkeit nur im Wege
der Einbürgerung erlangen, und auch nur dann, wenn sie in
Elsaß-Lothringen vor dem 3. August 1914 ihren Wohnsitz hatten und einen
ununterbrochenen Aufenthalt in dem wieder angegliederten Gebiet während
dreier Jahre gerechnet vom 11. November 1918 ab nachweisen können.
Von der Einreichung ihres Einbürgerungsantrags ab übernimmt Frankreich
allein ihren diplomatischen und konsularischen Schutz.
§ 4.
Die Grundsätze, nach denen die Festsetzung eines kraft Gesetzes eingetretenen Wiedererwerbs der französischen Staatsangehörigkeit erfolgt, bestimmt die französische Regierung. Das gleiche gilt für die Art und Weise, in der über die Ansprüche auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit und über die in der gegenwärtigen Anlage vorgesehenen Einbürgerungsanträge entschieden wird.
Abschnitt VI.
Österreich.
Artikel 80.
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt.
Abschnitt VII.
Tschecho-Slowakei.
Artikel 81.
Deutschland erkennt, wie die alliierten und assoziierten Mächte es schon getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich der Karpaten mit einbegreift. Es erklärt sein Einverständnis mit der Abgrenzung dieses Staates, wie sie durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte und die anderen beteiligten Staaten erfolgen wird.
Artikel 82.
Die Grenze zwischen Deutschland und der Tschecho-Slowakei bildet die alte Grenze zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich, so wie sie am 3. August 1914 bestand.
Artikel 83.
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf den folgendermaßen umschriebenen Teil des schlesischen Gebietes:
von einem Punkte ab, der etwa 2 km südöstlich von Katscher auf der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor liegt:
die Grenze zwischen den beiden Kreisen;
dann die alte Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn bis zu einem Punkte, der an der Oder hart südlich der Eisenbahnlinie Ratibor-Oderberg liegt;
von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 2 km südöstlich von Katscher:
eine im Gelände nach zu bestimmende Linie, die westlich von Kranowitz verläuft.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf
durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Polen und
eines von der Tschecho-Slowakei ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und der Tschecho-Slowakei festzusetzen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Deutschland verzichtet bereits jetzt zugunsten der Tschecho-Slowakei
auf alle Rechte und Ansprüche auf den von den nachstehend bezeichneten
Grenzen eingefaßten Teil des Kreises Leobschütz für den fall, daß
infolge der deutschpolnischen Grenzfestsetzung der bezeichnete Teil
dieses Kreises den Zusammenhang mit Deutschland verlieren sollte:
von dem Südostende des Vorsprungs der alten österreichischen Grenze
etwa 5 km westlich von Leobschütz in südlicher Richtung bis zum
Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor:
die alte Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn;
dann nach Norden die Verwaltungsgrenze zwischen den Kreisen Leobschütz
und Ratibor bis zu einem Punkte etwa 2 km südöstlich von Katscher;
von dort gegen Nordwesten bis zum Ausgangspunkt dieser Grenzbeschreibung:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Katscher verläuft.
Artikel 84.
Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in irgendeinem als Bestandteil der Tschecho-Slowakei anerkannten Gebiet haben, erwerben von Rechts wegen die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.
Artikel 85.
Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in irgendeinem der als Bestandteil der Tschecho-Slowakei anerkannten Gebiete ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren. Die Tschecho-Slowaken, die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzen und in Deutschland wohnen, sind ebenso berechtigt, für die
tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit zu optieren.
Die
Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option
der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen,
müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat
verlegen, für den sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das
unbewegliche Gut zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates
besitzen, in dem sie vor der Option wohnten. Sie dürfen ihr gesamtes
bewegliche Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder
Einfuhrzoll von ihnen erhoben.
Innerhalb derselben Frist haben
die Tschecho-Slowaken, die deutschen Reichsangehörigen sind und sich im
Ausland befinden, das Recht, - falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen nach Maßgabe der von der Tschecho-Slowakei erlassenen Vorschriften zu erwerben.
Artikel 86.
Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanden, daß die alliierten und
assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die
Bestimmungen aufzunehmen, die sie zum Schutze der Interessen der
nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in der
Tschecho-Slowakei für notwendig erachten, und genehmigt damit diese
Bestimmungen.
Auch ist die Tschecho-Slowakei damit
einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem
mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur
Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des
Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten:
Umfang und Art der finanziellen Lasten, die die Tschecho-Slowakei mit
Rücksicht auf das unter ihre Souveränität fallenden schlesische Gebiet
vom Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach
Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich
aus der Abtretung des bezeichneten Gebiets ergeben, werden in späteren
Übereinkommen geregelt.
Abschnitt VIII.
Polen.
Artikel 87.
Deutschland erkennt, wie die alliierten und assoziierten Mächte es
bereits getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet
zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das
begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Deutschlands, wie sie im
Artikel 27 Teil II
(Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt ist, bis zu einem Punkte etwa 2 km von Lorzendorf, dann durch eine Linie bis zu dem von der Nordgrenze Oberschlesiens gebildeten spitzen Winkel etwa 3 km nordwestlich von Simmenau, dann durch die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten deutsch-russischen Grenze, dann durch diese Grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Memel, dann durch die Nordgrenze von Ostpreußen, wie sie im Artikel 28 des angeführten Teiles II festgelegt ist.
Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die
Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem
bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teils abgegrenzt sind.
Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vertrag nicht näher
festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten später bestimmt.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und
Deutschland festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 88.
In dem Teile Oberschlesiens, der innerhalb der nachstehend
beschriebenen Grenzen gelegen ist, werden die Einwohner berufen, im Wege
der Abstimmung kundzutun, ob sie mit Deutschland oder Polen vereinigt
zu werden wünschen:
von der ungefähr 8 km östlich von Neustadt
belegenen Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen österreichischen
Provinz Schlesien, die alte deutsch-österreichische Grenze bis zu ihrem
Treffpunkt mit der Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Norden bis zu einem Punkte etwa 2 km südöstlich von Katscher:
die Grenze der Kreise Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Südosten bis zu einem am Laufe der oder hart südlich an
der Eisenbahnlinie Ratibor-Oderberg belegenen Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die südlich von Kranowitz verläuft;
von dort die alte deutsch-österreichische Grenze, dann die alte
deutsch-russische Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der
Verwaltungsgrenze zwischen Polen und Oberschlesien.
von dort diese Verwaltungsgrenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen bis zu dem Punkt, wo die Verwaltungsgrenze etwa 3
km nordwestlich von Simmenau sich im spitzem Winkel nach Südosten
wendet:
die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen bis zu einem noch zu bestimmenden Punkte etwa 2 km östlich von Lorzendorf:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Klein-Hennersdorf verläuft;
von dort nach Süden bis zum Schnittpunkt der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien mit der Straße Städtel-Karlsruhe;
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften
Hennersdorf, Polkowitz, Noldau, Steinersdorf und Dammer und östlich der
Ortschaften Strehlitz, Naßadel, Eckersdorf, Schwirz und Städtel
verläuft;
von dort die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien bis zu ihrem Treffpunkt mit der Ostgrenze des Kreises Falkenberg;
von dort die Ostgrenze des Kreises Falkenberg bis zu einem Punkte des Vorsprungs etwa 3 km östlich von Puschine;
von dort bis zur Nordspitze des Vorsprungs der ehemaligen
österreichischen Provinz Schlesien etwa 8 km östlich von Neustadt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Zülz verläuft.
Die Regelung, gemäß der diese Äußerung der Bevölkerung herbeizuführen
und ihr Folge zu geben ist, bildet den Gegenstand der Bestimmungen der
beigefügten Anlage.
Die polnische
und die deutsche Regierung verpflichten sich bereits jetzt, jede,
insoweit sie es angeht, an keiner Stelle ihres Gebietes wegen
politischer Vorkommnisse, die sich in Oberschlesien währen der Dauer der
in der beigefügten Anlage bestimmten Regelung
bis zur endgültigen Regelung des Schicksals dieses Gebiets ereignen,
Strafverfolgungen einzuleiten und weiterzuführen oder irgendwelche
Ausnahmemaßregeln zu ergreifen.
Deutschland verzichtet bereits
jetzt zu Gunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil
Oberschlesiens, der jenseits der auf Grund der Volksabstimmung von den
alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzten Grenzlinie
gelegen ist.
§ 1.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags und zwar längstens binnen
zwei Wochen haben die deutschen Truppen und die deutschen Behörden, die
von dem im § 2 genannten Ausschuß bezeichnet
werden, die Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, zu räumen. Bis
zur völligen Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld oder
Naturalien und aller Maßnahmen zu enthalten, wodurch die
wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.
Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiter-
und Soldatenräte aufgelöst; ihre Mitglieder, die aus einer anderen
Gegend stammen und ihr Amt bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
noch ausüben oder es nach dem 1. März 1919 niedergelegt haben, fallen
gleichfalls unter die Räumungsvorschrift.
Sämtliche
militärischen und halbmilitärischen Vereine, die in der genannten Zone
von den Einwohnern gebildet worden sind, werden unverzüglich aufgelöst.
Die in der genannten Zone nicht wohnhaften Vereinsmitglieder haben die
Zone zu räumen.
§ 2.
Die Zone der Volksabstimmung wird unverzüglich einem internationalen Ausschuß von vier Mitgliedern unterstellt, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, das Britische Reich und Italien ernannt werden. Sie wird von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die Beförderung dieser Truppen nach Oberschlesien zu ermöglichen.
§ 3.
Der Ausschuß besitzt außer in gesetzgeberischer oder steuerlicher
Hinsicht alle Befugnisse der deutschen oder preußischen Regierung.
Außerdem tritt er an Stelle der Regierung der Provinz oder des
Regierungsbezirks.
Er ist selbst für die Auslegung der ihm
durch die gegenwärtigen Bestimmungen übertragenen Befugnisse zuständig
und hat selbst zu bestimmen, inwieweit er diese Befugnisse auszuüben
oder den bestehenden Behörden zu belassen gedenkt.
Abänderungen der bestehenden Gesetze und Steuern treten nur mit Zustimmung des Ausschusses in Kraft.
Die Ordnung wird durch den Ausschuß mit der Hilfe der zu seiner
Verfügung stehenden Truppen und, soweit er es für nötig hält, von einer
aus den Einwohnern [franz. Text: "aus Leuten, die aus dem Lande
stammen"] gebildeten Polizei aufrechterhalten.
Der Ausschuß
hat unverzüglich für den Ersatz der von der Räumungsvorschrift
betroffenen deutschen Behörden zu sorgen und gegebenenfalls selbst insoweit die Räumung anzuordnen und den Ersatz der etwa in Frage kommenden Ortsbehörden in die Wege zu leiten.
Er hat alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er darf insbesondere die Ausweisung jeder Person verfügen, die irgendwie das Ergebnis der Volksabstimmung durch Bestechungs- oder Einschüchterungsmachenschaften zu fälschen versucht.
Der Ausschuß hat Vollmacht zur Erledigung sämtlicher Fragen, zu denen die Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen Anlaß geben kann. Er hat technische Berater, die er sich selbst unter der örtlichen Bevölkerung
auswählt, zur Hilfeleistung heranzuziehen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 4.
Die Abstimmung findet nach Ablauf einer von den alliierten und
assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Frist statt, indes nicht
früher als sechs und nicht später als achtzehn Monate nach dem
Amtsantritt des obengenannten Ausschusses in der Zone.
Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) sie muß am 1. Januar des Jahres, in dem die Volksabstimmung
stattfindet, das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
b) sie muß in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren
sein oder dort seit einem von dem Ausschuß festzusetzenden Zeitpunkt,
der aber nicht nach dem 1. Januar 1919 liegen darf, ihren Wohnsitz haben
oder von den deutschen Behörden ohne Beibehaltung des Wohnsitzes in der
Zone ausgewiesen worden sein.
Den wegen politischer Straftaten Verurteilten muß die Ausübung ihres Stimmrechts ermöglicht werden.
Jeder stimmt in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat oder, wenn
er seinen Wohnsitz nicht in dem Gebiete hat, in der Gemeinde, in der er
geboren ist.
Das Abstimmungsergebnis wird gemeindeweise, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde, festgestellt.
§ 5.
Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde angegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die in Oberschlesien unter Berücksichtigung sowohl der Willenskundgebung der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften als Grenze Deutschlands angenommen werden soll.
§ 6.
Sobald die Grenzlinie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten
festgelegt ist, hat der Ausschuß den deutschen Behörden mitzuteilen, daß
sie die Verwaltung des als deutsch anzuerkennenden Gebiets wieder zu
übernehmen haben; die bezeichneten Behörden haben dies im Laufe des auf
diese Benachrichtigung folgenden Monats in der vom Ausschuß
vorgeschriebenen Weise zu tun.
Innerhalb derselben Frist hat
die polnische Regierung in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Weise
für die Verwaltung des als polnisch anzuerkennenden Gebiets zu sorgen.
Sobald die Verwaltung des Landes in solcher Weise von den deutschen und
polnischen Behörden sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des
Ausschusses.
Die Kosten der Besetzungstruppen und die Ausgaben
des Ausschusses für seine Geschäftsführung sowie für die Verwaltung der
Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.
Artikel 89.
Polen verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-,
Wagen-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr zwischen Ostpreußen und dem
übrigen Deutschland durch das polnische Gebiet einschließlich der
Hoheitsgewässer völlige Durchgangfreiheit zuzugestehen und ihm
hinsichtlich der Verkehrserleichterungen oder -beschränkungen sowie in
jeder anderen Hinsicht zum mindesten dieselbe günstige Behandlung zuteil
werden zu lassen, wie dem Verkehr von Personen, Gütern, Schiffen,
Booten, Wagen, Eisenbahnwagen und Postsendungen, die polnischer
Nationalität, polnischen Ursprungs, polnischer Herkunft, polnisches
Eigentum sind oder von einem polnischen Abgangsort kommen; wird einer
anderen Nationalität eine noch günstigere Behandlung als der polnischen
bewährt, so ist diese Behandlung maßgebend.
Durchfuhrgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.
Die Durchgangsfreiheit erstreckt sich auf den Draht- und
Fernsprechverkehr unter den Bedingungen, wie sie in den im Artikel 98 vorgesehenen Übereinkommen festgelegt sind.
Artikel 90.
Polen verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren
die Ausfuhr der Bergwerkserzeugnisse nach Deutschland aus allen
denjenigen Teilen Oberschlesiens zu gestatten, die auf Grund des
gegenwärtigen Vertrags an Polen übergehen.
Diese Erzeugnisse
bleiben von allen Ausfuhrabgaben sowie allen auf ihrer Ausfuhr lastenden
Gebühren oder Beschränkungen frei.
Polen verpflichte sich
desgleichen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der
Verkauf der verfügbaren Erzeugnisse dieser Gruben an Käufer in
Deutschland unter ebenso günstigen Bedingungen erfolgt, wie der Verkauf
gleichartiger Erzeugnisse, die unter entsprechenden Verhältnissen an
Läufer in Polen oder in irgend einem anderen Lande verkauft werden.
Artikel 91.
Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den endgültig
als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten haben, erwerben von Rechts
wegen die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen.
Indes können deutsche Reichsangehörige und ihre Nachkommen, die sich nach dem 1. Januar 1919 in jenen Gebieten niedergelassen haben, die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Genehmigung des polnischen Staates erwerben.
Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in einem der als Bestandteil Polens anerkannten Gebieten ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die
deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
Polen deutscher Reichsangehörigkeit im Alter von über achtzehn Jahren, die in
Deutschland ihren Wohnsitz haben, sind ebenso [franz. Text: statt
"ebenso", "selbst"] berechtigt, für die polnische Staatsangehörigkeit zu
optieren.
Die Option des Ehemannes erstreckt ihre Wirkung auf
die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder
unter achtzehn Jahren.
Alle Personen, die von dem oben
vorgesehenem Optionsrecht Gebrauch machen, steht es frei, in den
nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den
sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut
zu behalten, das sie im Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie
vor der Option wohnten.
Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches
Gut zollfrei in das Land mitnehmen, für das sie optiert haben. Die etwa
bestehenden Ausfuhrzölle oder -gebühren werden dafür von ihnen nicht
erhoben.
Innerhalb derselben Frist haben die Polen, die
deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, das Recht -
falls dies den Bestimmungen des fremden Gesetzes nicht zuwiderläuft und
falls sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben - die
polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen auf Grund der
von dem polnischen Staat zu erlassenden Vorschriften zu erwerben.
In dem Teile Oberschlesiens, in dem die Volksabstimmung stattfindet,
treten die Bestimmungen dieses Artikels erst nach der endgültigen
Zuteilung dieses Gebietes in Kraft.
Artikel 92.
Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Polen vom Deutschen Reiche
und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254, Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Der Teil der Staatsschuld, der nach der Entscheidung des im genannten
Artikel erwähnten Widergutmachungsausschusses auf die von der deutschen
und preußischen Regierung für die deutsche Besiedlung Polens getroffenen
Maßnahmen entfällt, bleibt bei der Berechnung des Polen aufzuerlegenden
Anteils außer Betracht.
Die gemäß Artikel 256
des gegenwärtigen Vertrags von dem Wiedergutmachungsausschuß vorzunehmende Abschätzung des gleichzeitig mit den abzutretenden
Gebieten an Polen fallenden Guts und Eigentums des Reichs und der deutschen Staaten erstreckt sich nicht auf Gebäude, Wälder und sonstiges
Staatseigentum, das dem ehemaligen Königreich Polen gehörte. Diese erwirbt Polen frei und ledig von allen Lasten.
In allem deutschen Gebieten, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags übergehen
und endgültig als Bestandteil Polens anerkannt werden, dürfen die Güter,
Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen auf grund des
Artikel 297 von der polnischen Regierung nur nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen liquidiert werden:
1. Der Liquidationserlös muß unmittelbar an den Berechtigten ausbezahlt werden;
2. falls letzterer vor dem in Abschnitt VI, Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen
Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht
bezeichneten Schiedsrichter nachweist, daß die Verkaufsbedingungen oder
daß von der polnischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen
Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinflußt haben,
ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, die von der polnischen
Regierung bezahlt werden muß. Alle in dem gegenwärtigen Vertrag nicht
geregelten Fragen, die anläßlich der Abtretung der bezeichneten Gebiete
entstehen, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Artikel 93.
Polen ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutz der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Polen für notwendig erachten, und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist Polen damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen
aufnehmen, die sie zum Schutz der freien Durchfuhr und einer gerechten
Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Abschnitt IX.
Ostpreußen.
Artikel 94.
In der Zone zwischen der Südgrenze Ostpreußens, wie sie im Artikel 28 Teil II
(Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags bezeichnet ist, und
der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner berufen, im
Wege der Abstimmung zu erklären, mit welchem Staate sie vereinigt zu
werden wünschen:
West- und Nordgrenze des
Regierungsbezirks Allenstein bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenzlinie
zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort Nordgrenze des
Kreises Oletzko bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze
Ostpreußens.
Artikel 95.
Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden das oben umschriebene Gebiet zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen in Geld- und Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden
könnten.
Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte
Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf von den
alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern besteht.
Dieser Ausschuß erhält allgemeine Verwaltungsbefugnis und hat
insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in die Wege zu leiten und alle
Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten
und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er erhält
desgleichen Vollmacht zur Entscheidung aller Fragen, zu denen die
Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen Anlaß gibt. Er trifft ferner
alle geeigneten Anordnungen, um sich bei der Ausübung seines Amtes durch
Hilfskräfte unterstützen zu lassen, die er selbst unter der örtlichen
Bevölkerung auswählt. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bestimmungen genügt:
a) Sie muß bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
b) sie muß in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet, geboren
sein oder seit einem von dem Ausschuß festzusetzenden Zeitpunkt dort
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
Jeder stimmt in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn
er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Zone hat, in der
Gemeinde, in der er geboren ist.
Das Abstimmungsergebnis wird gemeindeweise und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt.
Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und
assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen
Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die
Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter
Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens
der Einwohner als der geographischen und wirtschaftlichen Lage der
Ortschaften in dieser Gegend als Grenzen Ostpreußens angenommen werden
soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die
Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest.
Schließt der von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festgesetzte Grenzverlauf irgendeinen Teil des im Artikel 94 umschriebenen Gebiets von Ostpreußen aus, so erstreckt sich der oben im Artikel 87 vorgesehene, von Deutschland zugunsten Polens ausgesprochene Rechtsverzicht auf die so ausgeschlossenen Gebietsteile.
Sobald die alliierten und assoziierten Hauptmächte die Grenzlinie
festgesetzt haben, werden die ostpreußischen Verwaltungsbehörden von dem
Ausschluß dahin verständigt, daß sie in dem nördlich dieser Grenzlinie liegenden Gebiet die Verwaltung wider zu übernehmen haben. Diese Übernahme hat binnen Monatsfrist nach der Benachrichtigung und in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Art zu erfolgen. Binnen derselben Frist und ebenfalls in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Art hat die
polnische Regierung für die Verwaltung des südlich der Grenzlinie
liegenden Gebiets Sorge zu tragen. Sobald hiernach die Verwaltung des
Landes durch die ostpreußischen oder polnischen Behörden sichergestellt
ist, nahmen die Befugnisse des internationalen Ausschusses ein Ende.
Die Ausgaben des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die
Verwaltung der Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten; das
Mehr an Ausgaben wird nach einem von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten festgesetzten Verhältnis von Ostpreußen getragen.
Artikel 96.
In einer Zone, die die Kreise Stuhm und Rosenberg, den östlich der Nogat liegenden Teil des Kreises Marienburg und östlich der Weichsel liegenden Teil des Kreises Marienwerder umfaßt, werden die Einwohner berufen, durch eine gemeindeweise Abstimmung kundzutun, ob sie wünschen, daß die verschiedenen in diesem Gebiete liegenden Gemeinden zu Polen oder zu Ostpreußen gehören sollen.
Artikel 97.
Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden die im Artikel 96
bezeichnete Zone zu verlassen. Bis zur Vollendung der Räumung haben sie
sich aller Beitreibungen in Geld oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten, wodurch die wirtschaftlichen Interessen des Landes beeinträchtigt werden könnten.
Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten
Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuß, dem erforderlichenfalls die
nötigen Streitkräfte beizugeben sind, erhält allgemeine
Verwaltungsbefugnis und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung in
die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung
einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich
erachtet. Er hat sich, soweit möglich, nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags über die Volksabstimmung in der Allensteiner Zone
zu richten. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Ausgaben
des Ausschusses für seine eigene Tätigkeit sowie für die Verwaltung der
ihm unterstellten Zone werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.
Nach Beendigung der Abstimmung teilt der Ausschuß den alliierten und assoziierten Hauptmächten die Anzahl der in jeder Gemeinde angegebenen Stimmen mit und reicht gleichzeitig einen eingehenden Bericht über die Wahlhandlung sowie einen Vorschlag über die Linie ein, die unter Berücksichtigung sowohl des durch die Abstimmung kundgegebenen Willens der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften in dieser Gegend als Grenzlinie Ostpreußens angenommen
werden soll. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte setzen alsdann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend fest, wobei zum mindesten für die gesamte Strecke, auf der die Weichsel die Grenze bildet, die volle und uneingeschränkte Überwachung des Stromes
einschließlich seines östlichen Ufers in der Tiefe, die für die
Regulierung und Verbesserungsarbeiten erforderlich ist, Polen
zugesprochen werden muß. Deutschland verpflichtet sich, niemals
irgendwelche Befestigungen in irgendeinem Teile des erwähnten Gebiets,
soweit es deutsch bleibt, anzulegen.
Die alliierten und
assoziierten Hauptmächte erlassen gleichzeitig Vorschriften, die der
ostpreußischen Bevölkerung den Zugang zur Weichsel und die Benutzung des
Stromes für sie selbst, für ihre Güter und für ihre Schiffe unter
angemessenen Bedingungen und unter vollster Rücksichtnahme auf ihre
Interessen sichern.
Die Grenzbestimmungen und die oben vorgesehenen Vorschriften sind für alle Beteiligten bindend.
Sobald die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen oder
polnischen Behörden übernommen ist, nehmen die Befugnisse des
Ausschusses ein Ende.
Artikel 98.
Deutschland und Polen werden binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags Übereinkommen abschließen, deren Wortlaut im Streitfalle von dem Rate des Völkerbundes festgesetzt wird und die einerseits Deutschland für den Eisenbahn-, Draht- und Fernsprechverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland durch das polnische Gebiet die volle Möglichkeit geeigneter Betätigung gewährleisten und andererseits Polen für seinen Verkehr mit der Freien Stadt Danzig durch das etwa auf dem rechten Weichselufer zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig liegende deutsche Gebiet die gleiche Möglichkeit sichert.
Abschnitt X.
Memel.
Artikel 99.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete zwischen der
Ostsee, der in Artikel 28 Teil II
(Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschriebenen
Nordgrenze Ostpreußens und den alten deutsch-russischen Grenzen.
Deutschland verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten hinsichtlich dieser Gebiete, insbesondere über die
Staatsangehörigkeit der Einwohner getroffenen Bestimmungen anzuerkennen.
Abschnitt XI.
Freie Stadt Danzig.
Artikel 100.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, das von den
nachstehend angegebenen Grenzen umschlossen wird:
von der Ostsee nach Süden bis zu dem Punkte, an dem die
Hauptschiffahrtswege der Nogat und der Weichsel zusammentreffen:
die ostpreußische Grenze, wie sie im Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschrieben ist;
von dort der Hauptschiffahrtsweg der Weichsel talwärts bis zu einem
Punkt ungefähr 6½ km nördlich der Dirschauer Brücke;
von dort nach Nordwesten bis zur Höhe 5, 1½ km südöstlich der Kirche von Güttland:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Westen bis zu dem Vorsprung, die die Grenze des Kreises
Berent 8½ km nordöstlich von Schöneck bildet:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Mühlbanz im Süden und Rambeltsch im Norden verläuft;
von dort nach Westen die Grenze des Kreises Berent bis zu der
Einbuchtung, die sie 6 km nordnordwestlich von Schöneck bildet;
von dort bis zu einem Punkte auf der Mittellinie des Lonkener Sees:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die nördlich von Neu-Fietz
und Schatarpi und südlich von Barenhütte und Lonken verläuft;
von dort die Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende;
von dort bis zum Südende des Pollenziner Sees:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort die Mittellinie des Pollenziner Sees bis zu seinem Nordende;
von dort nach Nordosten bis zu dem ungefähr 1 km südlich der Kirche von
Koliebken liegenden Punkt, wo die Eisenbahn Danzig-Neustadt einen Bach
kreuzt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie,
die südöstlich von Kamehlen, Krissau, Fidlin, Sulmin (Richthof)
Mattern, Schäferei und nordwestlich von Neuendorf, Marschau, Czapielken,
Hoch- und Klein-Kelpin, Pulvermühl, Renneberg und den Städten Oliva und
Zoppot verläuft;
von dort der Lauf des oben erwähnten Baches bis zur Ostsee.
Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte im
Maßstab 1:100000, die dem gegenwärtigen Vertrag unter Nr. 3 als Anlage
beigefügt ist, eingezeichnet.
Artikel 101.
Ein Ausschuß, der aus drei von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten Mitgliedern , darunter einem Oberkommissar als Vorsitzenden und aus je einem von Deutschland und Polen ernannten Mitgliede besteht, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen die Grenzlinie für das vorstehend bezeichnete Gebiet an Ort und Stelle festzulegen.
Artikel 102.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst den im Artikel 100 bezeichneten Gebiet als Freie Stadt zu begründen; sie tritt unter den Schutz des Völkerbunds.
Artikel 103.
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem
Oberkommissar des Völkerbunds von ordnungsgemäß berufenen Vertretern der
Freien Stadt Danzig ausgearbeitet. Die Verfassung wird von dem
Völkerbund gewährleistet.
Der Oberkommissar wird ferner mit
der erstinstanzlichen Entscheidung aller Streitigkeiten betraut, die
zwischen Polen und der Freien Stadt aus Anlaß des gegenwärtigen Vertrags
oder ergänzender Vereinbarungen und Abmachungen entstehen sollten.
Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten sich, ein Übereinkommen zwischen der polnischen Regierung und der Freien Stadt Danzig zu vermitteln, daß mit der Begründung der Freien Stadt in Kraft treten und den Zweck haben soll:
1. die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und die Einrichtung einer Freizone im Hafen in die Wege zu leiten;
2.
Polen die freie Benutzung in den Gebrauch der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen, Ladestraßen und der sonstigen im Gebiete der Freien Stadt belegenen, für die Ein- und Ausfuhr Polens notwendigen Anlagen ohne
irgendwelche Einschränkung zu gewährleisten;
3.
Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel sowie des gesamten
Eisenbahnnetzes innerhalb der Grenzen der Freien Stadt , mit Ausnahme
der Straßenbahnen und der sonstigen in erster Linie den Bedürfnissen der
Freien Stadt dienenden Bahnen, ferner die Überwachung und Verwaltung
des Post-, Draht- und Fernsprechverkehrs zwischen Polen und dem Hafen
von Danzig zu gewährleisten;
4. Polen das Recht
zum Ausbau und zur Verbesserung der Wasserstraßen, Docks, Binnenhäfen,
Ladestraßen, Eisenbahnen und der sonstigen vorerwähnten Anlagen und
Verkehrsmittel zu gewährleisten, sowie das Recht zur Miete oder zum
Ankauf des dazu erforderlichen Geländes und Eigentums zu angemessenen
Bedingungen;
5. Vorsorge zu treffen, daß in der
Freien Stadt Danzig keinerlei unterschiedliche Behandlung der
Bevölkerung zum Nachteil der polnischen Staatsangehörigen und anderer
Personen polnischer Herkunft oder polnischer Zunge stattfindet;
6. der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten
der Freien Stadt Danzig sowie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im
Ausland zu übertragen.
Artikel 105.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften deutschen Reichsangehörigen von Rechtswegen die deutsche Reichsangehörigkeit und werden Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.
Artikel 106.
Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die
über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in dem in
Artikel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
Die Option der Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die
Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn
Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht
Gebrauch machen, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz
nach Deutschland verlegen.
Es steht ihnen frei, daß
unbewegliche Gut, das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig besitzen zu
behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird
dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.
Artikel 107.
Alles Gut des Deutschen Reiches oder der deutschen Staaten, das im Gebiet der Freien Stadt Danzig liegt, geht auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über, um von diesen, nach gerechtem Ermessen an die Freie Stadt oder den polnischen Staat weiter abgetreten zu werden.
Artikel 108.
Umfang und Art der finanziellen Lasten, die die Freie Stadt vom
Deutschen Reiche und von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Alle anderen Fragen, die sich aus der Abtretung des in Artikel 100 bezeichneten Gebiets ergeben, werden durch spätere Bestimmungen geregelt.
Abschnitt XII.
Schleswig.
Artikel 109.
Die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark wird in Übereinstimmung mit dem Wunsche der Bevölkerung festgesetzt.
Zu diesem Zwecke wird die Bevölkerung derjenigen Gebiete des bisherigen
Deutschen Reichs, die nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden
(auf der dem gegenwärtigen Vertrag als Anlage beigefügten Karte Nr. 4
durch einen braunen Strich kenntlich gemachten) Linie gelegen sind,
die von der Ostsee ungefähr 13 km ostnordöstlich von Flensburg ausgeht,
sich dann nach
Südwesten wendet und südöstlich von Sygum, Ringsberg, Munkbrarup,
Adelby, Tastrup, Jarplund, Oversee und nordwestlich von Langballigholz,
Langballig, Bönstrup, Rüllschau, Weseby, Kleinwolfstrup, Groß-Solt
verläuft,
dann gegen Westen südlich von Frörup, nördlich von Wanderup verläuft,
dann gegen Südwesten südöstlich von Oxlund, Stieglund und Ostenau und
nordwestlich der Dörfer an der Straße Wanderup-Kollund verläuft,
dann gegen Nordwesten südwestlich von Löwenstedt, Joldelund, Goldelund
und nordöstlich von Kolkerheide und Högel bis zum Knie der Soholmer Au,
etwa 1 km östlich von Soholm verläuft, wo sie mit der Südgrenze des
Kreises Tondern zusammentrifft,
dieser Grenze bis zur Nordsee folgt
und südlich der Inseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln Oland und Langeneß verläuft,
berufen, ihren Willen durch eine Abstimmung kundzutun, die unter den nachstehenden Bedingungen stattfindet:
1. Mit Inkrafttreten dieses Vertrags, und zwar längstens binnen zehn Tagen, haben die deutschen Truppen und Behörden (einschließlich der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte, Amtsvorsteher, Oberbürgermeister) die nördlich der oben festgesetzten Linie liegende Zone zu räumen.
Binnen derselben Frist werden die in dieser Zone bestehenden Arbeiter- und Soldatenräte aufgelöst; ihre Mitglieder,
die aus einer anderen Gegend stammen und ihr Amt bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch ausüben oder es nach dem 1. März 1919 niedergelegt haben, fallen gleichfalls unter die Räumungsvorschrift.
Die genannte Zone wird unverzüglich einem internationalen Ausschuß von
fünf Mitgliedern unterstellt, von denen drei durch die alliierten und
assoziierten Hauptmächte ernannt werden; die norwegische und die
schwedische Regierung sollen ersucht werden, je ein weiteres Mitglied zu
benennen; erfolgt die Benennung durch diese Regierungen nicht, so
werden die beiden Mitglieder von den alliierten und assoziierten
Hauptmächte gewählt.
Der Ausschuß, der nötigenfalls von den
erforderlichen Streitkräften unterstützt wird, erhält allgemeine
Verwaltungsbefugnis. Er hat insbesondere unverzüglich für den Ersatz der
von der Räumungsvorschrift betroffenen deutschen Behörden zu sorgen und
gegebenenfalls selbst insoweit die Räumung anzuordnen und der Ersatz
der etwa in Frage kommenden Ortsbehörden in die Wege zu leiten. Er hat
alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien,
unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich hält. Er hat
deutsche und dänische technische Berater, die er sich selbst unter der
örtlichen Bevölkerung auswählt, zur Hilfeleistung heranzuziehen. Er
entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Hälfte der Kosten des
Ausschusses und der durch die Volksabstimmung verursachten Ausgaben
fallen Deutschland zur Last.
2. Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) Sie muß bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben;
b) Sie muß in der Zone, wo die Volksabstimmung stattfindet, geboren
sein oder dort seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeitpunkt
ihren Wohnsitz haben oder von den deutschen Behörden ohne Beibehaltung
des Wohnsitzes in der Zone ausgewiesen worden sein.
Jeder stimmt in der Gemeinde ab, in der er seinen Wohnsitz hat oder aus der er stammt.
Den Militärpersonen, Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten der
deutschen Armee, die aus der Zone Schleswigs stammen, wo die
Volksabstimmung stattfindet, ist zwecks Teilnahme an der Abstimmung die
Rückkehr an ihren Heimatort zu ermöglichen.
3. In dem
Abschnitt der geräumten Zone, der nördlich einer von Osten nach Westen
verlaufenden (auf der dem gegenwärtigen Vertrage als Anlage beigefügten
Karte Nr. 4 mit einem roten Strich kenntlich gemachten) Linie liegt,
welche:
südlich der Insel Alsen verläuft und der Mittellinie der Flensburger Förde folgt,
die Förde an einem Punkt ungefähr 6 km nördlich von Flensburg verläßt
und dem Laufe des bei Kupfermühle vorbeifließenden Baches aufwärts bis
zu einem Punkt nördlich von Niehuus folgt,
dann
nördlich von Pattburg und Ellund und südlich von Fröslee verläuft und
die Ostgrenze des Kreises Tondern an dem Punkte erreicht, wo sie mit der
Grenze zwischen dem ehemaligen Gerichtssprengel von Slogs und Kjaer
(Slogs Herred und Kjaer Herred) zusammentrifft,
dieser letzteren Grenze bis zum Scheidebeck folgt,
dann abwärts dem Laufe des Scheidebeck (Alte Au) der Süderau und der
Wiedau bis zu der nordwärts gerichteten Biegung folgt, die diese
letztere ungefähr 1½ km westlich von Ruttebüll beschreibt,
sich dann nach West-Nordwesten wendet und die Nordsee nördlich von Sieltoft erreicht,
von dort nördlich der Insel Sylt verläuft,
wird
spätestens drei Wochen nach erfolgter Räumung des Landes durch die
deutschen Truppen und Behörden zu der oben vorgesehenen Abstimmung
geschritten.
Das Wahlergebnis bestimmt sich nach der Mehrheit
der in diesem gesamten Abschnitt abgegebenen Stimmen. Es wird von dem
Ausschuß unverzüglich zur Kenntniß der alliierten und assoziierten
Hauptmächte gebracht und verkündet.
Lautet das
Abstimmungsergebnis auf Wiederangliederung dieses Gebietes an das
Königreich Dänemark, so darf die dänische Regierung nach Verständigung
mit dem Ausschuß das Gebiet unmittelbar nach jener Verkündung durch ihre
Militär- und Verwaltungsbehörden besetzen lassen.
4. In dem
Abschnitt der geräumten Zone, der südlich des vorstehend behandelten
Abschnittes und nördlich einer Linie liegt, die an der Ostsee 13
Kilometer von Flensburg beginnt und nördlich der Inseln Oland und
Langeneß endet, wird spätestens fünf Wochen nach der Abstimmung in dem
ersten Abschnitt zur Abstimmung geschritten.
Das Abstimmungsergebnis wird hier gemeindeweise, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde festgestellt.
Artikel 110.
Bis zur Festlegung der Grenze an Ort und Stelle wird von den alliierten
und assoziierten Hauptmächten eine Grenzlinie bestimmt. Ihre
Linienführung wird von dem internationalen Ausschuß vorgeschlagen; sie
hat das Abstimmungsergebnis zugrunde zu legen und die besonderen
geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ortschaften zu
berücksichtigen.
Von diesem Zeitpunkt an kann die dänische
Regierung diese Gebiete durch dänische Zivil- und Militärbehörden
besetzen lassen, ebenso kann die deutsche Regierung bis zu der genannten
Grenzlinie die von ihr zurückgezogenen deutschen Zivil- und
Militärbehörden wiedereinsetzen.
Deutschland erklärt,
endgültig zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle
Souveränitätsrechte über die Gebiete Schleswigs zu verzichten, die
nördlich der in der oben angegebenen Weise festgesetzten Grenzlinie
liegen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden diese Gebiete
Dänemark zuweisen.
Artikel 111.
Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf von den alliierten
und assoziierten Hauptmächten und je eines von Dänemark und Deutschland
ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach der Feststellung des
endgültigen Abstimmungsergebnisses zusammen, um an Ort und Stelle den
Lauf der Grenzlinie festzulegen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 112.
Alle Einwohner des an Dänemark zurückfallenden Gebietes erwerben von
Rechtswegen das dänische Indigenat (Bürgerrecht) unter Verlust der
deutschen Reichsangehörigkeit.
Jedoch können Personen, die
sich erst nach dem 1. Oktober 1918 in diesem Gebiet niedergelassen
haben, das dänische Indigenat nur mit Genehmigung der dänischen
Regierung erwerben.
Artikel 113.
Zwei Jahre lang nach dem Tage, an dem die Souveränität über die
Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, in denen Volksabstimmungen
stattfindet, an Dänemark zurückfällt,
kann jede
über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark zurückfallenden
Gebieten geboren ist, aber keinen Wohnsitz in dieser Gegend hat und die
deutsche Reichsangehörigkeit besitz, für Dänemark optieren;
und jede über achtzehn Jahre alte Person, die in den an Dänemark
zurückfallenden Gebieten ihren Wohnsitz hat, für Deutschland optieren.
Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau und die
Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn
Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht
Gebrauch macht haben, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren
Wohnsitz in das Gebiet des Staates verlegen, für den sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Gut zu behalten, das sie in dem
Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.
Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür
keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.
Artikel 114.
Umfang und Art der finanziellen Lasten, die Dänemark vom Deutschen
Reiche oder von Preußen zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzt.
Alle anderen Fragen, die sich aus dem ganzen oder teilweisen Rückfall
der Gebiete, deren Aufgabe der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark
auferlegt hatte, an dieses Land ergeben, werden durch besondere
Bestimmungen geregelt.
Abschnitt XIII.
Helgoland.
Artikel 115.
Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und
der Düne sind unter Überwachung der alliierten und assoziierten
Hauptregierungen von der deutschen Regierung auf eigene Kosten innerhalb
einer von den genannten Regierungen festgesetzten Frist zu zerstören.
Unter "Häfen" sind zu verstehen:
Die Nordost-Mole, der Westdamm, die äußeren und inneren Wellenbrecher,
die Geländeteile, die innerhalb dieser Wellenbrecher dem Meere
abgewonnen sind, sowie alle vollendeten oder im Bau befindlichen Marine-
und Militäranlagen, -befestigungen und -bauten innerhalb der Linien,
welche die nachstehenden Orte, so wie sie auf der Karte Nr. 126 der
britischen Admiralität vom 19. April 1918 verzeichnet sind, verbinden:
a) Nördliche Breite 54° 10' 49";
Östliche Länge 7° 53' 30";
b) Nördliche Breite 54° 10' 35";
Östliche Länge 7° 54' 18";
c) Nördliche Breite 54° 10' 14";
Östliche Länge 7° 54' 00";
d) Nördliche Breite 54° 10' 17";
Östliche Länge 7° 53' 37";
e) Nördliche Breite 54° 10' 44";
Östliche Länge 7° 53' 26";
Deutschland darf weder diese Befestigungen noch diese militärischen
Anlagen wiedererrichten, auch nicht diese Häfen wiederanlegen oder
irgendein entsprechendes Werk künftig herstellen.
Abschnitt XIV.
Rußland und die russischen Staaten.
Artikel 116.
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August
1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet
sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten.
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 259 und 292 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) und Teil X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags erkennt
Deutschland die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller
anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen an, die es mit der
maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.
Die
alliierten und assoziierten Mächte behalten sich ausdrücklich die Rechte
Rußlands vor, von Deutschland jede Widerherstellung und
Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen
Vertrags entspricht.
Artikel 117.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie die danach festgesetzt werden, anzuerkennen.
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Datum der letzten Änderung : Jena, den : 17.03.2013