Erlaß
des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee.
(Dienstlaufbahnordnung)
Vom 24. Januar 1962
Zur Regelung des aktiven Wehrdienstes in der Nationalen Volksarmee wird auf Grund des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) erlassen:
I. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Regelung des aktiven Wehrdienstes
(1) Der Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen durch den Minister für Nationale Verteidigung
durch Befehle, Direktiven, Dienstvorschriften und andere Bestimmungen geregelt.
(2) Für die Dauer des aktiven Wehrdienstes finden die zur Regelung der Arbeitsrechtsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten erlassenen Bestimmungen keine Anwendung.
§ 2
Beginn des aktiven Wehrdienstes
Der aktive Wehrdienst beginnt | ||
a) bei Wehrpflichtigen, die zum Grundwehrdienst einberufen werden, | ||
mit dem im Einberufungsbefehl für den Beginn des aktiven Dienstes festgesetzten Termin; | ||
b) bei gedienten Reservisten, die als Berufssoldaten in den aktiven Dienst der Nationalen Volksarmee übernommen werden, | ||
mit dem im Befehl über die Einstellung in den aktiven Dienst und die Ernennung in eine Dienststellung genannten Termin; | ||
c) bei ungedienten Reservisten und bei anderen Bürgern, die in den aktiven Dienst der Nationalen Volksarmee eingestellt werden, | ||
mit dem im Befehl über die Einstellung in den aktiven Dienst und die Ernennung zu einem Dienstgrad und in eine Dienststellung festgelegten Termin. |
§ 3
Vereidigung
Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee leisten den Fahneneid (Anlage 1) und haben die Pflicht der Deutschen Demokratischen Republik, ihrem Vaterland allzeit treu zu dienen.
§ 4
Pflichten und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee
(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee sind verpflichtet: | |
a) die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates, die Beschlüsse und Anordnungen des
Nationalen Verteidigungsrates, die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Befehle, Direktiven, Dienstvorschriften und anderen
Bestimmungen des Ministers für Nationale Verteidigung einzuhalten und mit schöpferischer Initiative durchzuführen; b) den aktiven Wehrdienst getreu dem Fahneneid ehrlich und gewissenhaft zu leisten, ihre politische, militärische, spezialfachliche und allgemeine Bildung und ihre praktischen Fähigkeiten zu vervollkommnen sowie die militärische Disziplin und Gefechtsbereitschaft ständig zu gewährleisten und zu erhöhen; c) die Waffenbrüderschaft mit den Armeen der Länder des sozialistischen Weltlagers weiter zu festigen und stets im Sinne des proletarischen Internationalismus zu handeln; d) die Verbundenheit zwischen der Nationalen Volksarmee und der Arbeiterklasse, den Genossenschaftsbauern und den anderen Werktätigen unablässig zu festigen; e) nach den Geboten der sozialistischen Ethik und Moral zu handeln, die sozialistischen Beziehungen der Armeeangehörigen zueinander unablässig zu festigen, innerhalb und außerhalb des Dienstes Vorbild zu sein sowie die Ehre und Würde der Nationalen Volksarmee stets zu wahren; f) die ihnen Unterstellten gut zu kennen und sich um sie zu sorgen, zur Treue und Ergebenheit gegenüber der Arbeiter-und-Bauern-Macht und der Staatsführung zu erziehen sowie zur Lösung ihrer Aufgaben allseitig zu befähigen; g) die Ehre und Würde der ihnen Unterstellten ständig zu wahren und ihre schöpferische Initiative allseitig zu entfalten und zu nutzen; h) während und nach Ableistung des aktiven Dienstes die militärischen und staatlichen Geheimnisse zu wahren und ständig wachsam zu sein; i) die vorgeschriebenen Uniformen und Dienstgradabzeichen zu tragen. | |
(2) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben das Recht | |
a) die für die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Grundrechte, unter Einschränkung der im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen über den Wehrdienst getroffenen Festlegungen, in
Anspruch zu nehmen und das in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
festgelegte aktive und passive Wahlrecht auszuüben; b) auf Besoldung und kostenlose Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinische Betreuung; c) auf kulturelle Betreuung; d) auf Urlaub entsprechend den für die Nationale Volksarmee geltenden Bestimmungen; e) der Beschwerde. |
§ 5
Unterscheidung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee
Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee unter scheiden sich nach | ||
a) dem Dienstverhältnis in | ||
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten; | ||
b) dem Dienstgrad in | ||
Soldaten, Unteroffiziere, Offiziere, Generale; | ||
c) der Dienststellung in | ||
Vorgesetzte, Unterstellte. |
§ 6
Aktive Wehrdienstverhältnisse
(1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten, sind die männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik,
die auf Grund der Erfassung bzw. einer freiwilligen Meldung zur Ableistung
des im Wehrpflichtgesetz,
§ 21,
festgelegten aktiven Wehrdienstes einberufen worden sind. | |
a) Unteroffiziere, die sich freiwillig für eine mindestens 12jährige Dienstzeit verpflichtet haben und durch Befehl bestätigt wurden; b) alle Offiziersschüler; c) alle Offiziere und Generale im aktiven Wehrdienstverhältnis. | |
(4) Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und als Berufssoldat (außer Offiziersschüler, Offiziere und Generale) beginnt nach
Ableistung des Grundwehrdienstes. | |
a) Soldaten auf Zeit, wenn sie sich für eine begrenzte Dienstzeit; b) Berufssoldaten, wenn sie sich für eine mindestens 12jährige Dienstzeit | |
verpflichtet haben und durch Befehl bestätigt wurden. |
§ 7
Dienstgradbezeichnungen
(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee führen folgende Dienstgrade: |
Landstreitkräfte, Luftverteidigung, Grenztruppen |
Luftstreitkräfte |
Volksmarine | |
a) Soldaten | Soldat bzw. 1. Dienstgrad entsprechend der Waffengattung | Flieger | Matrose |
Gefreiter | Gefreiter | Obermatrose | |
Stabsgefreiter | Stabsgefreiter | Stabsmatrose | |
b) Unteroffiziere |
Unteroffizier |
Unteroffizier |
Maat |
Unterfeldwebel/ Unterwachtmeister |
Unterfeldwebel | Obermaat | |
Feldwebel/ Wachtmeister |
Feldwebel | Meister | |
Oberfeldwebel/ Oberwachtmeister |
Oberfeldwebel | Obermeister | |
Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister |
Stabsfeldwebel | Stabsobermeister | |
c) Offiziere Leutnante |
Unterleutnant |
Unterleutnant |
Unterleutnant |
Leutnant | Leutnant | Leutnant | |
Oberleutnant | Oberleutnant | Oberleutnant | |
Hauptleute |
Hauptmann |
Hauptmann |
Kapitänleutnant |
Stabsoffiziere |
Major |
Major |
Korvettenkapitän |
Oberstleutnant | Oberstleutnant | Fregattenkapitän | |
Oberst | Oberst | Kapitän zur See | |
d) Generale |
Generalmajor |
Generalmajor |
Konteradmiral |
Generalleutnant | Generalleutnant | Vizeadmiral | |
Generaloberst | Generaloberst | Admiral | |
Armeegeneral |
(2) Der erste Soldatendienstgrad in den Landstreitkräften, der Luftverteidigung und den Grenztruppen wird durch den Minister für Nationale Verteidigung bestimmt. |
Dienstlaufbahn der Unteroffiziere und Offiziere
§ 8
(1) Die Unteroffiziere unterscheiden sich nach den Dienstlaufbahnen in | |
a) Unteroffiziere des operativen Dienstes, b) Unteroffiziere des technischen Dienstes, c) Unteroffiziere der Rückwärtigen Dienste, d) Unteroffiziere des Sanitätsdienstes, e) Unteroffiziere des administrativen Dienstes. | |
(2) Die Offiziere unterscheiden sich nach den Dienstlaufbahnen in | |
a) Offiziere des operativen Dienstes, b) Politoffiziere, c) Offiziere des technischen Dienstes (techn.), d) Offiziere der Rückwärtigen Dienste (RD), e) Offiziere des medizinischen Dienstes (med.), f) Offiziere des administrativen Dienstes (adm.), g) Offiziere des Justizdienstes (J.D.), h) Offiziere des auswärtigen Dienstes (Ausw.D.). | |
(3) Weitere Einzelheiten zur Unterscheidung der Unteroffiziere und Offiziere der Volksmarine und der Luftstreitkräfte nach
den Dienstlaufbahnen regelt der Minister für Nationale Verteidigung. (4) Akademische oder andere Qualifikationsgrade bzw. Titel werden zum Namen geführt. |
§ 9
Die Einstellung, Ernennung zum ersten Dienstgrad und in die Dienststellung, Beförderung zu weiteren Dienstgraden, Kommandierung, Herabsetzung im Dienstgrad, Entlassung aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis und Versetzung in die Reserve sowie Entlassung aus dem Wehrdienst erfolgt durch Befehl nach der dafür durch den Minister für Nationale Verteidigung festgelegten Zuständigkeit.
§ 10
Ernennung und Beförderung
(1) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee werden zum ersten Soldaten- bzw. Unteroffiziers-, Offiziers- und
Generalsdienstgrad ernannt und innerhalb dieser Dienstgrade befördert. (2) In die Dienststellung werden die Angehörigen der Nationalen Volksarmee ernannt. (3) Voraussetzungen für die Ernennung in die Dienststellungen und zu Dienstgraden und für die Beförderung im Dienstgrad sind | |
a) die politische, militärische und persönliche Eignung und Fähigkeit für die Dienststellung bzw. den höheren Dienstgrad; b) die verfügbaren Planstellen. | |
Zu Beförderungen über den laut Planstelle festgelegten Dienstgrad hinaus kann der Minister für Nationale Verteidigung Ausnahmen befehlen. (4) Die Ernennung und Beförderung in höhere Dienststellungen bzw. zu höheren Dienstgraden erfolgt nach den durch den Minister für Nationale Verteidigung getroffenen Festlegungen. (5) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee können in Ausnahmefällen bei besonderen Verdiensten und Leistungen vorzeitig befördert werden. |
§ 11
Herabsetzung im Dienstgrad und in der Dienststellung und Aberkennung des Dienstgrades
(1) Die Herabsetzung im Dienstgrad bzw. Aberkennung des Dienstgrades kann nur aus disziplinaren Gründen auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift erfolgen. | |
a) aus disziplinaren Gründen auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift, b) wegen dienstlicher Notwendigkeit, c) wegen mangelnder Befähigung und Eignung. |
§ 12
Anrechnung der Dienstzeit in anderen bewaffneten Organen auf das Dienstalter im aktiven Wehrdienst der Nationalen Volksarmee
(1) Auf das Dienstalter im aktiven Wehrdienst der Nationalen Volksarmee wird angerechnet die Dienstzeit als Soldat, Unteroffizier, Offizier und General in | |
a) der Nationalen Volksarmee; b) der Kasernierten Volkspolizei; c) der Deutschen Grenzpolizei; d) der Bereitschaftspolizei; e) dem Ministerium für Staatssicherheit; f) der Deutschen Volkspolizei. | |
(2) Die Dauer des aktiven Wehrdienstes wird vorn Dienstalter nicht berührt. |
§ 13
Verleihung staatlicher Auszeichnungen
Die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen an Angehörige der Nationalen Volksarmee ist durch entsprechende Ordnungen geregelt.
§ 14
Altersgrenze der Berufssoldaten
(1) Die Altersgrenze für Berufssoldaten ist das vollendete 65. Lebensjahr, bei weiblichen Armeeangehörigen das vollendete 60. Lebensjahr. Bei anerkannten Verfolgten des Naziregimes liegt die Altersgrenze
5 Jahre niedriger.
(2) Berufssoldaten, die nach Erreichung der Altersgrenze aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, erhalten auf Antrag Altersrente nach der Versorgungsordnung.
§ 15
Beendigung des aktiven Wehrdienstes
(1) Der aktive Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee wird durch die in den §§ 20, 24, 36 und 37
aufgeführten Gründe oder durch Tod beendet.
(2) Die aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen haben sich spätestens 4 Tage nach der Entlassung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.
§ 16
Förderung der in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen
Angehörige der Nationalen Volksarmee, die in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, sind besonders zu fördern. Einzelheiten werden durch den Ministerrat geregelt.
II. A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten
§ 17
Dienstzeit
(1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate.
(2) Der Dienst in Spezialeinheiten und -diensten beruht auf der freiwilligen Verpflichtung von Wehrpflichtigen entsprechend § 21.
(3) Der Minister für Nationale Verteidigung legt Einzelheiten zur Bestimmung der Spezialeinheiten und Spezialdienste fest.
(4) Soldaten und Unteroffiziere, die während des Grundwehrdienstes strafbare Handlungen begehen und nicht vom Wehrdienst ausgeschlossen werden, bleiben Angehörige der Nationalen
Volksarmee. Die Dauer des Grundwehrdienstes verlängert sich um die Zeit der Verbüßung der ausgesprochenen Strafe.
§ 18
Ernennung zum ersten Soldatendienstgrad
Zum ersten Soldatendienstgrad werden die zum Grundwehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen mit dem Tage der Einberufung ernannt.
§ 19
Beförderung
(1) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, können bis zum Dienstgrad Unteroffizier/ Maat befördert werden.
(2) Die Beförderung zum Dienstgrad Unteroffizier/ Maat setzt den erfolgreichen Abschluß eines Unteroffizierslehrganges voraus.
(3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
§ 20
Entlassung aus dem Grundwehrdienst
(1) Nach Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt die Entlassung zu den vom Minister für Nationale Verteidigung festgelegten Terminen. | |
a) zeitliche Untauglichkeit für den aktiven Wehrdienst, b) Unabkömmlichkeit auf Grund fachlicher oder sonstiger Qualifikation, c) außergewöhnliche schwierige persönliche Verhältnisse, d) dauernde Dienstuntauglichkeit, e) Ausschluß vom Wehrdienst. | |
(3) Bei Entlassung nach Absätzen 1 und 2 Buchstaben a bis c erfolgt die Versetzung in die Reserve. |
III. A b s c h n i t t
Das Dienstverhältnis der Soldaten und Unteroffiziere, die als Soldaten auf Zeit und als Berufssoldaten übernommen wurden
§ 21
Dienstzeit
(1) Wehrpflichtige, die sich vor der Einberufung und Soldaten und Unteroffiziere, die sich während des Grundwehrdienstes freiwillig als Soldat auf Zeit bewerben, haben sich für eine
Gesamtdienstzeit von mindestens 3 Jahren zu verpflichten.
(2) Unteroffiziere, die sich als Berufssoldat bewerben, haben sich für eine Gesamtdienstzeit von mindestens 12 Jahren zu verpflichten.
§ 22
Höchstalter
Das Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes beträgt in der Regel 45 Jahre, in allen anderen Dienststellungen entsprechend der festgelegten Altersgrenze.
§ 23
Beförderung
(1) Soldaten auf Zeit können bis zum Dienstgrad Oberfeldwebel/ Oberwachtmeister/ Obermeister befördert werden.
(2) Berufssoldaten können bis zum Dienstgrad Stabsfeldwebel/ Stabswachtmeister/ Stabsobermeister befördert werden.
§ 24
Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst
(1) Die Entlassung der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst kann aus folgenden Gründen, erfolgen: | |
a) Ablauf der festgelegten Gesamtdienstzeit, b) Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes, c) Erreichung der Altersgrenze | |
sowie vorzeitig wegen | |
d) zeitlicher Untauglichkeit für den aktiven Wehrdienst, e) Unabkömmlichkeit auf Grund fachlicher oder sonstiger Qualifikation, f) außergewöhnlich schwierigen persönlichen Verhältnissen, g) disziplinaren Gründen, h) dauernder Dienstuntauglichkeit, i) Ausschluß vom Wehrdienst. | |
(2) Bei Entlassung nach Abs. 1 Buchstaben a, b und d bis g erfolgt die Versetzung in die Reserve, soweit das Höchstalter für die Wehrpflicht noch nicht erreicht ist. |
IV. A b s c h n i tt
Das Dienstverhältnis der Offiziere
§ 25
Offiziere des aktiven Wehrdienstes
Offiziere des aktiven Wehrdienstes können werden: | ||
a) Offiziersschüler, die eine Offiziersschule mit Erfolg absolviert haben, b) Offiziere der Reserve, c) Soldaten und Unteroffiziere, | ||
die besondere Fähigkeiten und Spezialkenntnisse besitzen, nach Absolvierung eines Qualifizierungslehrganges, | ||
d) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, | ||
auf Grund hervorragender Leistungen und Verdienste bzw. mit besonderen Fähigkeiten und Spezialkenntnissen, nach Absolvierung eines Qualifizierungslehrganges. |
§ 26
Auswahl von Offiziersbewerbern
(1) Für die Ausbildung zum Offizier sind auszuwählen: | ||
a) Absolventen der erweiterten Oberschulen, b) Absolventen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung, c) Soldaten und Unteroffiziere aus der Truppe, | ||
die politisch zuverlässig und entwicklungsfähig sind sowie durch aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und vorbildliche Erfüllung ihrer Pflichten ihre Verbundenheit zur Arbeiter-und-Bauern-Macht unter Beweis gestellt haben. Sie müssen die für die Ausbildung zum Offizier erforderlichen bildungsmäßigen und gesundheitlichen Voraussetzungen besitzen. | ||
(2) Vor Aufnahme an die Offiziersschule unterzeichnen die Offiziersbewerber eine Verpflichtung. |
§ 27
Verpflichtung
Die Offiziere des aktiven Wehrdienstes unterzeichnen eine Verpflichtung. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des aktiven Dienstes und der Zugehörigkeit zur Reserve.
§ 28
Beginn des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis der Offiziere des aktiven Wehrdienstes beginnt mit dem durch Befehl festgelegten Tag der Ernennung zu einem Offiziersdienstgrad bzw. bei Offizieren der Reserve mit dem Tage der Einstellung.
§ 29
Dauer des Dienstverhältnisses
(1) Im aktiven Wehrdienst verbleiben die Offiziere bis zur Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes bzw. bis zur Erreichung der Altersgrenze in den
Dienststellungen außerhalb des Truppen- und Flottendienstes, in der Regel jedoch mindestens 10 Jahre.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung hat das Recht, für bestimmte Dienststellungen bzw. Dienstlaufbahnen abweichende Festlegungen über die Mindestdienstzeit im aktiven Wehrdienst zu treffen.
§ 30
Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes
(1) Das Höchstalter in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes beträgt in der Regel: lt. Stellenplan festgelegter Dienstgrad | |
für die Dienststellung | Höchstalter |
a) bis Hauptmann | 35 Jahre |
b) Major | 40 Jahre |
c) Oberstleutnant | 45 Jahre |
d) Oberst | 50 Jahre |
e) ab Generalmajor aufwärts | bis zur Erreichung der Altersgrenze. |
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung hat das Recht, für bestimmte Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes entsprechend den Anforderungen in speziellen Dienststellungen und Dienstlaufbahnen abweichende Festlegungen über das Höchstalter zu treffen. |
§ 31
Die Qualifizierung der Offiziere
Die Offiziere der Nationalen Volksarmee haben sich ständig eine hohe politische, militärische, spezialfachliche, wissenschaftlich-technische und allgemeine Bildung sowie praktische Fähigkeiten für die Ausübung ihrer jeweiligen oder einer höheren Dienststellung zu erwerben. Das erfolgt durch Besuch von Offiziersschulen und Militärakademien, in der praktischen Dienstdurchführung, im Selbst- bzw. Fernstudium oder bei Notwendigkeit im Direktstudium an zivilen Hoch- und Fachschulen.
§ 32
Die Militärakademie "Friedrich Engels"
(1) Die Militärakademie "Friedrich Engels" der Nationalen Volksarmee ist eine Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Militärakademie arbeitet auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Befehle und Anordnungen des Ministers für Nationale Verteidigung und des Statuts der Militärakademie
sowie der Ausbildungsprogramme.
§ 33
Die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee
(1) Die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee sind militärische Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee arbeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, der Befehle und Anordnungen des Ministers für Nationale Verteidigung und des Statuts der
Offiziersschulen sowie der Ausbildungsprogramme.
§ 34
Die von Offizieren der Nationalen Volksarmee an militärischen Lehranstalten befreundeter, sozialistischer Staaten erworbenen Diplome bzw. Zeugnisse sind den von den Hoch- bzw. Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen Diplomen bzw. Zeugnissen gleichgestellt.
§ 35
Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit
Offizieren des aktiven Wehrdienstes ist eine nebenberufliche Tätigkeit nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Entscheidung darüber treffen die Vorgesetzten, die das Recht zur Ernennung in die betreffende Dienststellung haben.
§ 36
Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst und Versetzung in die Reserve
Die Offiziere des aktiven Wehrdienstes können aus folgenden Gründen aus dem aktiven Wehrdienst entlassen und in die Reserve versetzt worden: | |
a) Erfüllung der Mindestdienstzeit, als Offizier im aktiven Wehrdienst, b) Erreichung des Höchstalters in den Dienststellungen des Truppen- und Flottendienstes, c) zeitliche Untauglichkeit für den aktiven Wehrdienst, d) Übernahme wichtiger staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben, e) außergewöhnliche persönliche Gründe, f) disziplinare Gründe. |
§ 37
Entlassung aus dem Wehrdienst
Offiziere des aktiven Wehrdienstes können aus folgenden Gründen aus dein Wehrdienst entlassen werden: | |
a) Erreichung der Altersgrenze, b) Untauglichkeit für den Wehrdienst, c) Ausschluß vom Wehrdienst. |
V. A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen
§ 38
Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Erlasses notwendigen Bestimmungen und militärischen Dienstvorschriften werden vom Minister für Nationale Verteidigung erlassen.
§ 39
Dieser Erlaß tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1962
Der Vorsitzende des Staatsrates
W. Ulbricht
Der Sekretär des Staatsrates
O.Gotsche
Anlage 1 |
FAHNENEID
ICH SCHWÖRE:
Der Deutschen
Demokratischen Republik, meinem Vaterland, allzeit treu zu
dienen und sie auf Befehl der
Arbeiter-und-Bauern-Regierung gegen jeden Feind zu
schützen.
ICH SCHWÖRE:
An der
Seite der Sowjetarmee und der Armeen der mit uns verbündeten
sozialistischen Länder als Soldat der Nationalen
Volksarmee jederzeit bereit zu sein, den Sozialismus
gegen alle Feinde zu verteidigen und mein Leben zur Erringung
des Sieges einzusetzen.
ICH SCHWÖRE:
Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer
Soldat zu sein, den militärischen Vorgesetzten
unbedingten Gehorsam zu leisten, die Befehle mit aller
Entschlossenheit zu erfüllen und die militärischen
und staatlichen Geheimnisse immer streng zu
wahren.
ICH SCHWÖRE:
Die
militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben, die
militärischen Vorschriften zu erfüllen und immer
und überall die Ehre unserer Republik und ihrer Nationalen
Volksarmee zu wahren.
Sollte
ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid verletzen, so
möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer
Republik und die Verachtung des werktätigen Volkes
treffen.
Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1962 I, S.6-12.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 29.07.2014