Die Verfassung der
Deutschen Demokratischen Republik
[vom 7. Oktober 1949]
Aufbau der Verfassung
Präambel | ||
A. Grundlagen der Staatsgewalt . . . . . . . . . . | Artikel 1-5 | |
B. Inhalt und Grenzen der Staatsgewalt | ||
I. | Rechte des Bürgers . . . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 6-18 |
II. | Wirtschaftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 19-29 |
III. | Familie und Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . | Artikel 30-33 |
IV. | Erziehung und Bildung . . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 34-40 |
V. | Religion und Religionsgemeinschaften . . . . . | Artikel 41-48 |
VI. | Wirksamkeit der Grundrechte . . . . . . . . . . | Artikel 49 |
C. Aufbau der Staatsgewalt | ||
I. | Volksvertretung der Republik . . . . . . . . . . | Artikel 50-70 |
II. | Vertretung der Länder . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 71-80 |
III. | Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 81-90 |
IV. | Regierung der Republik . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 91-100 |
V. | Präsident der Republik . . . . . . . . . . . . . | Artikel 101-108 |
VI. | Republik und Länder . . . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 109-116 |
VII. | Verwaltung der Republik . . . . . . . . . . . . . | Artikel 117-125 |
VIII. | Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 126-138 |
IX. | Selbstverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . | Artikel 139-143 |
X. | Übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . | Artikel 144 |
Von dem Willen erfüllt, die Freiheit und die Rechte des Menschen zu verbürgen, das Gemeinschafts- und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu gestalten, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, die Freundschaft mit anderen Völkern zu fördern und den Frieden zu sichern, hat sich das deutsche Volk diese Verfassung gegeben.
A. Grundlagen der
Staatsgewalt
ARTIKEL 1
(1) Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik;
sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
(2) Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die
für den Bestand und die Entwicklung des deutschen
Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen
Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig
entschieden.
(3) Die Entscheidungen der
Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
(4) Es gibt nur eine deutsche
Staatsangehörigkeit.
ARTIKEL 2
(1) Die Farben der Deutschen Demokratischen Republik sind
Schwarz-Rot-Gold.
(2) Die Hauptstadt der
Republik ist Berlin.
ARTIKEL 3
(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
(2) Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur
Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise,
seinem Lande und in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Das Mitbestimmungsrecht der Bürger wird
wahrgenommen durch:
Teilnahme an Volksbegehren
und Volksentscheiden;
Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts;
Übernehme öffentlicher
Ämter in Verwaltung und Rechtsprechung.
(4)
Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu
richten.
(5) Die Staatsgewalt muß dem Wohl des
Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem
demokratischen Fortschritt dienen.
(6) Die im
öffentlichen Dienst Tätigen sind Diener der Gesamtheit und
nicht einer Partei. Ihre Tätigkeit wird von der
Volksvertretung überwacht.
ARTIKEL 4
(1) Alle Maßnahmen der Staatsgewalt müssen
den Grundsätzen entsprechen, die in der Verfassung
zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt sind. Über die
Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen entscheidet die
Volksvertretung gemäß Artikel 68
dieser Verfassung. Gegen Maßnahmen, die den Beschlüssen der
Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht
und die Pflicht zum Widerstand.
(2) Jeder
Bürger ist verpflichtet, im Sinne der Verfassung zu handeln
und sie gegen ihre Feinde zu
verteidigen.
ARTIKEL 5
(1) Die allgemein anerkannten Regeln des
Völkerrechts binden die Staatsgewalt und jeden
Bürger.
(2) Die Aufrechterhaltung und Wahrung
freundschaftlicher Beziehungen zu allen Völkern ist
die Pflicht der Staatsgewalt.
(3) Kein Bürger
darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, die der
Unterdrückung eines Volkes dienen.
B. Inhalt und
Grenzen der Staatsgewalt
I. Rechte des Bürgers
ARTIKEL 6
(1) Alle Bürger sind vor dem Gesetz
gleichberechtigt.
(2) Boykotthetze gegen
demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze
gegen demokratische Politiker, Bekundung von
Glaubens-, Rassen-, Völkerhaß, militaristische
Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen,
die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind
Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Ausübung
demokratischer Rechte im Sinne der Verfassung ist keine
Boykotthetze.
(3) Wer wegen Begehung dieser
Verbrechen bestraft ist, kann weder im öffentlichen Dienst
noch in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und
kulturellen Leben tätig sein. Er verliert das Recht
zu wählen und gewählt zu werden.
ARTIKEL 7
(1) Mann und Frau sind gleichberechtigt.
(2)
Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der
Frau entgegenstehen, sind aufgehoben.
ARTIKEL 8
(1) Persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und das Recht, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen, sind gewährleistet. Die Staatsgewalt kann diese Freiheiten nur auf Grund der für alle Bürger geltenden Gesetze einschränken oder entziehen.
ARTIKEL 9
(1) Alle Bürger haben das Recht, innerhalb
der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre
Meinung frei und öffentlich zu äußern und sich zu diesem Zweck
friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Diese
Freiheit wird durch kein Dienst- oder
Arbeitsverhältnis beschränkt; niemand darf benachteiligt
werden, wenn er von diesem Recht Gebrauch
macht.
(2) Eine Pressezensur findet nicht
statt.
ARTIKEL 10
(1) Kein Bürger darf einer auswärtigen Macht
ausgeliefert werden.
(2) Fremde Staatsbürger
werden weder ausgeliefert noch ausgewiesen, wenn sie wegen
ihres Kampfes für die in dieser Verfassung
niedergelegten Grundsätze im Ausland verfolgt
werden.
(3) Jeder Bürger ist berechtigt,
auszuwandern. Dieses Recht kann nur durch Gesetz der
Republik beschränkt werden.
ARTIKEL 11
(1) Die fremdsprachigen Volksteile der Republik sind durch Gesetzgebung und Verwaltung in ihrer freien volkstümlichen Entwicklung zu fördern; sie dürfen insbesondere am Gebrauch ihrer Muttersprache im Unterricht, in der inneren Verwaltung und in der Rechtspflege nicht gehindert werden.
ARTIKEL 12
(1) Alle Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
ARTIKEL 13
(1) Vereinigungen, die die demokratische
Gestaltung des öffentlichen Lebens auf der
Grundlage dieser Verfassung satzungsgemäß erstreben und deren
Organe durch ihre Mitglieder bestimmt werden, sind
berechtigt, Wahlvorschläge für die
Volksvertretungen der Gemeinden, Kreise und Länder
einzureichen.
(2) Wahlvorschläge für die
Volkskammer dürfen nur die Vereinigungen aufstellen, die
nach ihrer Satzung die demokratische Gestaltung des
staatlichen und gesellschaftlichen Lebens der
gesamten Republik erstreben und deren Organisation das ganze
Staatsgebiet umfaßt.
ARTIKEL 14
(1) Das Recht Vereinigungen zur Förderung der
Lohn- und Arbeitsbedingungen anzugehören, ist für
jedermann gewährleistet. Alle Abreden und
Maßnahmen, welche diese Freiheit einschränken oder zu
behindern suchen, sind rechtswidrig und
verboten.
(2) Das Streikrecht der
Gewerkschaften ist gewährleistet.
ARTIKEL 15
(1) Die Arbeitskraft wird vom Staat
geschützt.
(2) Das Recht auf Arbeit wird
verbürgt. Der Staat sichert durch Wirtschaftslenkung jedem
Bürger Arbeit und Lebensunterhalt. Soweit dem Bürger
angemessenen Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen
werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt
gesorgt.
ARTIKEL 16
(1) Jeder Arbeitende hat das Recht auf
Erholung, auf jährlichen Urlaub gegen Entgeld, auf
Versorgung bei Krankheit und im Alter.
(2) Der
Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der
Arbeitsruhe und stehen unter dem Schutz der
Gesetze.
(3) Der Erhaltung der Gesundheit und
Arbeitsfähigkeit der arbeitenden Bevölkerung, dem
Schutze der Mutterschaft und der Versorgung gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität,
Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechselfällen des Lebens dient
ein einheitliches, umfassendes
Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der
Selbstverwaltung der Versicherten.
ARTIKEL 17
(1) Die Regelung der Produktion sowie der
Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben
erfolgt unter maßgeblicher Mitbestimmung der Arbeiter und
Angestellten.
(2) Die Arbeiter und Angestellten
nehmen diese Rechte durch Gewerkschaften und
Betriebsräte wahr.
ARTIKEL 18
(1) Die Republik schafft unter maßgeblicher
Mitbestimmung der Werktätigen ein einheitliches
Arbeitsrecht, eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit und
einen einheitlichen Arbeitsschutz.
(2)
Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, daß die
Gesundheit, die kulturellen Ansprüche und das
Familienleben der Werktätigen gesichert sind.
(3) Das Arbeitsentgeld muß der Leistung entsprechen und ein
menschenwürdiges Dasein für den Arbeitenden und
seine unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährleisten.
(4) Mann und Frau, Erwachsener und Jugendlicher haben
bei gleicher Arbeit das Recht auf gleichen
Lohn.
(5) Die Frau genießt besonderen Schutz im
Arbeitsverhältnis. Durch Gesetz der Republik werden
Einrichtungen geschaffen, die es gewährleisten, daß die Frau
ihre Aufgabe als Bürgerin und Schaffende mit ihren
Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann.
(6) Die Jugend wird gegen Ausbeutung geschützt und vor
sittlicher, körperlicher und geistiger
Verwahrlosung bewahrt. Kinderarbeit ist verboten.
II.
Wirtschaftsordnung
ARTIKEL 19
(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den
Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie
muß allen ein menschenwürdiges Dasein sichern.
(2) Die Wirtschaft hat dem Wohl des ganzen Volkes und der
Deckung seines Bedarfes zu dienen; sie hat
jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem
Ergebnis der Produktion zu sichern.
(3) Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die
wirtschaftliche Freiheit des einzelnen zu
gewährleisten.
ARTIKEL 20
(1) Bauern, Handel- und Gewerbetreibende sind in der Entfaltung ihrer privaten Initiative zu unterstützen. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist auszubauen.
ARTIKEL 21
(1) Zur Sicherung der Lebensgrundlage und zur Steigerung des Wohlstandes seiner Bürger stellt der Staat durch die gesetzgebenden Organe, unter unmittelbarer Mitwirkung seiner Bürger, den öffentlichen Wirtschaftsplan auf. Die Überwachung seiner Durchführung ist Aufgabe der Volksvertretungen.
ARTIKEL 22
(1) Das Eigentum wird von der Verfassung
gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken
ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten
gegenüber der Gemeinschaft.
(2) Das
Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts
gewährleistet. Der Anteil des Staates am Erbe wird
durch Gesetz bestimmt.
(3) Die geistige Arbeit,
das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießen
den Schutz, die Förderung und die Fürsorge der
Republik.
ARTIKEL 23
(1) Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen können nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgen gegen angemessene Entschädigung soweit das Gesetz nicht anderes betimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gesetzen offenzuhalten, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt.
ARTIKEL 24
(1) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf
dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.
(2) Der Mißbrauch des Eigentums durch Begründung
wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des
Gemeinwohls hat die entschädigungslose Enteignung und
Überführung in das Eigentum des Volkes zur
Folge.
(3) Die Betriebe der Kriegsverbrecher
und aktiven Nationalsozialisten sind enteignet und
gehen in Volkseigentum über. Das gleiche gilt für private
Unternehmungen, die sich in den Dienst einer
Kriegspolitik stellen.
(4) Alle privaten
Monopolorganisationen, wie Kartelle, Syndikate, Konzerne,
Trusts und ähnliche auf Gewinnsteigerung durch
Produktions-, Preis- und Absatzregelung gerichtete
private Organisationen sind aufgehoben und verboten.
(5) Der private Großgrundbesitz, der mehr als 100 Hektar
umfaßt, ist aufgelöst und wird ohne Entschädigung
aufgeteilt.
(6) Nach Durchführung dieser
Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem
Boden gewährleistet.
ARTIKEL 25
(1) Alle Bodenschätze, alle wirtschaftlich
nutzbaren Naturkräfte sowie die zu ihrer
Nutzbarmachung bestimmten Betriebe des Bergbaues, der Eisen-
und Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft sind
in Volkseigentum zu überführen.
(2) Bis dahin
untersteht ihre Nutzung der Aufsicht der Länder und, soweit
gesamtdeutsche Interessen in Frage kommen, der
Aufsicht der Republik.
ARTIKEL 26
(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens
wird überwacht und jeder Mißbrauch verhütet. Die
Wertsteigerung des Bodens, die ohne Arbeits- und
Kapitalaufwendung für das Grundstück entsteht, ist für die
Gesamtheit nutzbar zu machen.
(2)
Jedem Bürger und jder Familie ist eine gesunde und ihren
Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu sichern.
Opfer des Faschismus, Schwer-Körperbehinderte,
Kriegsgeschädigte und Umsiedler sind dabei
bevorzugt zu berücksichtigen.
(3) Die Erhaltung
und Förderung der Ertragssicherheit der Landwirtschaft wird
auch durch Landschaftsgestaltung und
Landschaftspflege gewährleistet.
ARTIKEL 27
(1) Private wirtschaftliche Unternehmungen,
die für die Vergesellschaftung geeignet sind,
können durch Gesetz nach den für die Enteignung
geltenden Bestimmungen in Gemeineigentum überführt werden.
(2) Auf Grund eines Gesetzes kann der Republik, den
Ländern, den Kreisen oder Gemeinden, durch
Beteiligung an der Verwaltung oder in anderer Weise ein
bestimmender Einfluß auf Unternehmungen oder
Verbände gesichert werden.
(3) Durch Gesetz
können wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf der
Grundlage der Selbstverwaltung zusammengeschlossen
werden, um die Mitwirkung aller schaffenden
Volksteile zu sichern, Arbeiter und Unternehmer an der
Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung,
Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie
Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach
gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.
(4) Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und
deren Vereinigungen sind unter Berücksichtigung ihrer
Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft
einzugliedern.
ARTIKEL 28
(1) Die Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, Produktionsstätten und Beteiligungen, die sich im Eigentum des Volkes befinden, bedürfen der Zustimmung der für ihren Rechtsträger zuständigen Volksvertretung. Diese Zustimmung kann nur mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl erteilt werden.
ARTIKEL 29
(1) Das Vermögen und das Einkommen werden
progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter
besonderer Berücksichtigung der familiären Lasten
besteuert.
(2) Bei der Besteuerung ist auf
erarbeitetes Vermögen und Einkommen besonders Rücksicht
zu nehmen.
III. Familie und
Mutterschaft
ARTIKEL 30
(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des
Gemeinschaftslebens. Sie stehen unter dem Schutz
des Staates.
(2) Gesetze und Bestimmungen, die
die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Familie
beeinträchtigen, sind aufgehoben.
ARTIKEL 31
(1) Die Erziehung der Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie ist das natürliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht gegenüber der Gesellschaft.
ARTIKEL 32
(1) Die Frau hat während der Mutterschaft
Anspruch auf besonderen Schutz und Fürsorge des
Staates.
(2) Die Republik erläßt ein
Mutterschaftsgesetz. Einrichtungen zum Schutz für Mutter
und Kind sind zu schaffen.
ARTIKEL 33
(1) Außereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen
Eltern zum Nachteil gereichen.
(2)
Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben.
IV. Erziehung und
Bildung
ARTIKEL 34
(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre
Lehre sind frei.
(2) Der Staat nimmt an ihrer
Pflegeteil und gewährt ihnen Schutz, insbesondere gegen den
Mißbrauch für Zwecke, die den Bestimmungen und dem
Geist der Verfassung widersprechen.
ARTIKEL 35
(1) Jeder Bürger hat das gleiche Recht auf
Bildung und auf freie Wahl seines Berufes.
(2) Die Bildung der Jugend sowie die geistige und
fachliche Weiterbildung der
Bürger werden auf allen Gebieten des staatlichen und
gesellschaftlichen Lebens durch die öffentlichen
Einrichtungen gesichert.
ARTIKEL 36
(1) Die Einrichtungen des öffentlichen
Schulwesens und die Durchführung des
Schulunterrichtes obliegen den Ländern. Die Republik erläßt
hierzu einheitliche gesetzliche Grundbestimmungen.
Die Republik kann selbst öffentliche Schuleinrichtungen
schaffen.
(2) Für die Ausbildung der Lehrer
erläßt die Republik einheitliche Bestimmungen. Die
Ausbildung erfolgt an Universitäten oder an ihnen
gleichgestellten Hochschulen.
ARTIKEL 37
(1) Die Schule erzieht die Jugend im Geiste
der Verfassung zu selbständig denkenden,
verantwortungsbewußt handelnden Menschen, die fähig und bereit
sind, sich in das Leben der Gemeinschaft
einzuordnen.
(2) Als Mittlerin der Kultur hat
die Schule die Aufgabe, die Jugend im Geiste des
friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker
und einer echten Demokratie zu wahrer Humanität zu
erziehen.
(3) Die Eltern wirken bei der
Schulerziehung ihrer Kinder durch Elternbeiräte
mit.
ARTIKEL 38
(1) Allgemeine Schulpflicht besteht bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr. Nach Beendigung der für
alle Kinder obligatorischen Grundschule erfolgt die
Weiterbildung in der Berufsschule oder Fachschule,
in der Oberschule und anderen öffentlichen
Bildungseinrichtungen. Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht
aller Jugendlichen bis zum vollendeten 18.
Lebensjahre, wenn sie keine andere Schule besuchen.
Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen
sind unzulässig.
(2) Die Berufs- und
Fachschulen dienen der allgemeinen und beruflichen
Weiterbildung.
(3) Die Oberschule bereitet für
die Hochschule vor. Der Weg zur Hochschule führt jedoch
nicht nur über die Oberschule, sondern auch über andere
öffentliche Bildungsanstalten, die zu diesem Zweck
auszubauen oder zu schaffen sind.
(4) Allen
Bürgern ist durch Vorstudienanstalten der Besuch der
Hochschule zu ermöglichen.
(5) Den
Angehörigen aller Schichten des Volkes wird die Möglichkeit
gegeben, ohne Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit
Kenntnisse in Volkshochschulen zu erwerben.
ARTIKEL 39
(1) Jedem Kind muß die Möglichkeit zur
allseitigen Entfaltung seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Kräfte gegeben werden. Der
Bildungsgang der Jugend darf nicht abhängig sein
von der sozialen und wirtschaftlichen Lage des
Elternhauses. Vielmehr ist Kindern, die durch soziale
Verhältnisse benachteiligt sind, besondere
Aufmerksamkeit zuzuwenden. Der Besuch der Fachschule, der
Oberschule und der Hochschule ist Begabten aus
allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.
(2)
Es besteht Schulgeldfreiheit. Die Lernmittel an den
Pflichtschulen sind unentgeltlich. Der Besuch der
Fachschule, Oberschule und Hochschule wird im Bedarfsfalle
durch Unterhaltsbeihilfen und andere Maßnahmen
gefördert.
ARTIKEL 40
(1) Der Religionsunterricht ist Angelegenheit der Religionsgemeinschaften. Die Ausübung des Rechtes wird gewährleistet.
V. Religion und
Religionsgemeinschaften
ARTIKEL 41
(1) Jeder Bürger genießt volle Glaubens- und
Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung
steht unter dem Schutz der Republik.
(2)
Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, religiöse
Handlungen und der Religionsunterricht dürfen nicht
für verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke
mißbraucht werden. Jedoch bleibt das Recht der
Religionsgemeinschaften, zu den Lebensfragen des
Volkes von ihrem Standpunkt aus Stellung zu nehmen,
unbestritten.
ARTIKEL 42
(1) Private oder staatsbürgerliche Rechte und
Pflichten werden durch die Religionsausübung weder
bedingt noch beschränkt.
(2) Die Ausübung
privater oder staatsbürgerlicher Rechte oder die Zulassung zum
öffentlichen Dienst sind unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist
verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die
Verwaltungsorgane haben nur insoweit das Recht, nach
der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu
fragen, als davon Rechte oder Pflichten abhängen oder eine
gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies
erfordert.
(4) Niemand darf zu einer
kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an
religiösen Übungen oder zur Benutzung einer
religiösen Eidesformel gezwungen werden.
ARTIKEL 43
(1) Es besteht keine Staatskirche. Die
Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften
wird gewährleistet.
(2) Jede
Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig nach Maßgabe der für
alle geltenden Gesetze.
(3)
Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des
öffentlichen Rechtes, soweit sie es bisher waren.
Andere Religionsgemeinschaften erhalten auf ihren Antrag
gleiche Rechte, wenn sie durch ihre Verfassung und
die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften zu einem Verbande zusammen,
so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft.
(4) Die öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften sind berechtigt, von ihren
Mitgliedern Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten
nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu
erheben.
(5) Religionsgemeinschaften werden
Vereinigungen gleichgestellt, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe
machen.
ARTIKEL 44
(1) Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.
ARTIKEL 45
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an
die Religionsgemeinschaften werden durch Gesetz abgelöst.
(2) Das Eigentum sowie andere Rechte der
Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an
ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen
Vermögen wird gewährleistet.
ARTIKEL 46
(1) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder anderen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zugelassen. Niemand darf zur Teilnahme an solchen Handlungen gezwungen werden.
ARTIKEL 47
(1) Wer aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechtes mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
ARTIKEL 48
(1) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit von Kindern zu einer Religionsgemeinschaft steht bis zu deren vollendetem vierzehnten Lebensjahr den Erziehungsberechtigten zu. Von da ab entscheidet das Kind selbst über seine Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
VI. Wirksamkeit der
Grundrechte
ARTIKEL 49
(1) Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht als solches unangetastet bleiben.
C. Aufbau der
Staatsgewalt
I. Volksvertretung der Republik
ARTIKEL 50
(1) Höchstes Organ der Republik ist die Volkskammer.
ARTIKEL 51
(1) Die Volkskammer besteht aus den
Abgeordneten des deutschen Volkes.
(2) Die
Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von vier Jahren
gewählt.
(3) Die Abgeordneten sind Vertreter
des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen
unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
ARTIKEL 52
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(2) Wählbar ist jeder Bürger,
der das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die
Volkskammer besteht aus 400 Abgeordneten. Das Nähere bestimmt
ein Wahlgesetz.
ARTIKEL 53
(1) Wahlvorschläge zur Volkskammer können nur
von solchen Vereinigungen eingereicht werden, die
den Voraussetzungen des Artikel 13
Abs. 2 entsprechen.
(2) Näheres wird
durch ein Gesetz der Republik bestimmt.
ARTIKEL 54
(1) Die Wahl findet an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis werden gewährleistet.
ARTIKEL 55
(1) Die Volkskammer tritt spätestens am 30.
Tage nach der Wahl zusammen, fall sie nicht vom
bisherigen Präsidium früher einberufen wird.
(2) Der Präsident muß die Volkskammer einberufen,
wenn die Regierung oder mindestens ein Fünftel der
Abgeordneten der Volkskammer es verlangen.
ARTIKEL 56
(1) Spätestens am 60. Tage nach Ablauf der
Wahlperiode oder am 45. Tage nach Auflösung der
Volkskammer muß deren Neuwahl stattfinden.
(2)
Vor Ablauf der Wahlperiode findet eine Auflösung der
Volkskammer, abgesehen von dem Fall des Artikels 95
Abs. 6, nur durch eigenen Beschluß oder
Volksentscheid statt.
(3) Die Auflösung der
Volkskammer durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung von
mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Abgeordneten.
ARTIKEL 57
(1) Die Volkskammer wählt bei ihrem ersten
Zusammentritt das Präsidium und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2) In dem Präsidium ist jede
Fraktion vertreten, soweit sie mindestens 40 Mitglieder
hat.
(3) Das Präsidium besteht aus dem
Präsidenten, seinen Stellvertretern und den
Beisitzern.
(4) Der Präsident führt die
Geschäfte des Präsidiums und leitet die Verhandlungen der
Volkskammer. Er übt das Hausrecht in der Volkskammer
aus.
ARTIKEL 58
(1) Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Das Präsidium ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(3) Auf Beschluß des
Präsidiums beruft der geschäftsführende Präsident die
Volkskammer ein; er beraumt den Termin für Neuwahlen
an.
(4) Das Präsidium führt seine Geschäfte fort bis
zum Zusammentritt der neuen Volkskammer.
ARTIKEL 59
(1) Die Volkskammer prüft das Recht der Mitgliedschaft und entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.
ARTIKEL 60
(1) Die Volkskammer bestellt für die Zeit, in der sie nicht
versammelt ist, und nach Beendigung einer
Wahlperiode oder nach der Auflösung der Volkskammer drei
ständige Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
und zwar:
einen Ausschuß für allgemeine
Angelegenheiten,
einen Ausschuß für
Wirtschafts- und Finanzfragen,
einen Ausschuß
für auswärtige Angelegenheiten.
(2) Diese
Ausschüsse die Rechte von Untersuchungsausschüssen.
ARTIKEL 61
(1) Die Volkskammer faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Verfassung
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Sie ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist.
ARTIKEL 62
(1) Die Verhandlungen der Volkskammer und
ihrer Ausschüsse sind öffentlich. Ein Ausschluß der
Öffentlichkeit findet auf Verlangen von zwei Dritteln der
anwesenden Angeordneten statt; in den Ausschüssen ist
die Mehrheit der Mitglieder notwendig.
(2) Für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen
der Volkskammer oder ihrer Ausschüsse kann niemand
zur Verantwortung gezogen werden.
ARTIKEL 63
(1) Zur Zuständigkeit der Volkskammer gehören:
die Bestimmung der Grundsätze der Regierungspolitik und
ihrer Durchführung;
die Bestimmung der
Grundsätze der Verwaltung und die Überwachung der gesamten
Tätigkeit des Staates;
das Recht zur
Gesetzgebung, soweit nicht ein Volksentscheid stattfindet;
die Beschlußfassung über den Staatshaushalt, den
Wirtschaftsplan, Anleihen und Staatskredite der
Republik und die Zustimmung zu Staatsverträgen;
der Erlaß von Amnestien;
die Wahl des
Präsidenten der Republik
gemeinsam mit den Länderkammern;
die
Wahl der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der Republik
und des Obersten Staatsanwaltes der Republik sowie
deren Abberufung.
ARTIKEL 64
(1) Die Volkskammer und jeder ihrer
Ausschüsse könne die Anwesenheit des
Ministerpräsidenten, jedes Ministers, ihrer ständigen
Vertreter und der Leiter der Verwaltungen der
Republik zum Zwecke der Erteilung von Auskünften verlangen.
Die Mitglieder der Regierung und die von ihnen
bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen der
Volkskammer und ihrer Ausschüsse jederzeit Zutritt.
(2) Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter
während der Beratung auch außerhalb der
Tagesordnung gehört werden.
(3) Sie unterstehen
der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
ARTIKEL 65
(1) Zur Überwachung der Tätigkeit der
Staatsorgane hat die Volkskammer das Recht und auf
Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der
Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben die Beweise, die
sie oder die Antragsteller für erforderlich halten. Sie
könne zu diesem Zweck Beauftragte entsenden.
(2) Die Gerichte und die Verwaltungen sind
verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse oder
ihrer Beauftragten um Beweiserhebung Folge zu leisten und ihre
Akten auf Verlangen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebung der
Untersuchungsausschüsse finden die Vorschriften der
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
ARTIKEL 66
(1) Die Volkskammer bildet für die Dauer der
Wahlperiode einen Verfassungsausschuß, in dem alle
Fraktionen entsprechend ihrer Stärke vertreten sind.
Dem Verfassungsausschuß gehören ferner drei Mitglieder des
Obersten Gerichtshofes der Republik sowie drei
deutsche Staatsrechtslehrer an, die nicht Mitglieder der
Volkskammer sein dürfen.
(2) Die
Mitglieder des Verfassungsausschusses werden von der
Volkskammer gewählt.
(3) Der
Verfassungsausschuß prüft die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen der Republik.
(4) Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen der Republik können nur von
mindestens einem Drittel der Mitglieder der
Volkskammer, von deren Präsidium, vom dem
Präsidenten der Republik,
von der Regierung der Republik, sowie von der
Länderkammer geltend gemacht werden.
(5)
Verfassungsstreitigkeiten zwischen der Republik und den
Ländern sowie die Vereinbarkeit von Landesgesetzen
mit den Gesetzen der Republik prüft der
Verfassungsausschuß unter Hinzuziehung von drei gewählten
Vertretern der Länderkammer.
(6) Über das
Gutachten des Verfassungsausschusses entscheidet die
Volkskammer. Ihre Entscheidung ist für jedermann
verbindlich.
(7) Die Volkskammer beschließt
auch über den Vollzug ihrer Entscheidung.
(8)
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Regierungs- und
Verwaltungsmaßnahmen ist Aufgabe der Volkskammer in
Durchführung der ihr übertragenen
Verwaltungskontrolle.
ARTIKEL 67
(1) Kein Abgeordneter der Volkskammer darf zu
irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen
der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanenen
Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden. Dies gilt nicht für Verleumdungen im Sinne des
Strafgesetzbuches, wenn sie als solche von einem
Untersuchungsausschuß der Volkskammer festgestellt
worden sind.
(2) Beschränkungen der
persönlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen
oder Strafverfolgungen sind gegen Angeordnete nur
mit Einwilligung der Volkskammer zulässig.
(3)
Jedes Strafverfahren gegen einen Angeordneten der Volkskammer
und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem
der Abgeordnete angehört, für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben.
(4) Die
Angeordneten der Volkskammer sind berechtigt, über Personen,
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Angeordnete
Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihres
Angeordnetenberufes solche Tatsachen anvertraut haben sowie
über diese Tatsachen selbst die Aussage zu
verweigern. Auch wegen der Beschlagnahme von Schriftstücken
stehen sie den Personen gleich, die ein
gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
(5) Eine Untersuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen
der Volkskammer nur mit Zustimmung des Präsidiums
vorgenommen werden.
ARTIKEL 68
(1) Abgeordnete der Volkskammer bedürfen zur
Ausübung ihrer Tätigkeit keines Urlaubs.
(2) Bewerbern um einen Sitz in der Volkskammer ist der zur
Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu
gewähren.
(3) Gehalt und Lohn sind
weiterzuzahlen.
ARTIKEL 69
(1) Die Abgeordneten der Volkskammer erhalten eine
steuerfreie Aufwandsentschädigung.
(2) Ein
Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig.
(3) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht
übertragbar und nicht pfändbar.
ARTIKEL 70
(1) Die Abgeordneten haben das Recht zur freien Fahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln.
II. Vertretung der
Länder
ARTIKEL 71
(1) Zur Vertretung der deutschen Länder wird eine Länderkammer gebildet. In der Länderkammer hat jedes Land für je 500 000 Einwohner einen Abgeordneten. Jedes Land hat mindestens einen Abgeordneten.
ARTIKEL 72
(1) Die Abgeordneten der Länderkammer werden
von den Landtagen im Verhältnis der Stärke der
Fraktionen auf die Dauer der Wahlperiode der Landtage
gewählt. Die Abgeordneten der Länderkammer sollen in der
Regel Mitglieder des Landtages sein.
(2) Die Landtage stellen den Willen des Landes zu den in der
Länderkammer zu erörternden Angelegenheiten fest.
Die Bestimmungen der Länderverfassungen über die
Gewissensfreiheit der Abgeordneten bleiben
hierdurch unberührt.
ARTIKEL 73
(1) Die Länderkammer wählt ihr Präsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und den Beisitzern.
ARTIKEL 74
(1) Die Länderkammer wird von dem Präsidenten
einberufen, sobald dies zur Erledigung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Länderkammer
wird fernerhin einberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder
es verlangt.
ARTIKEL 75
(1) Die Sitzungen der Länderkammer sind öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.
ARTIKEL 76
(1) Bei der Abstimmung in der Länderkammer entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht diese Verfassung andere Bestimmungen enthält.
ARTIKEL 77
(1) Die Länderkammer kann die erforderlichen Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung bilden.
ARTIKEL 78
(1) Die Länderkammer hat das Recht, Gesetzesvorlagen bei der Volkskammer einzubringen. Sie hat ein Einspruchsrecht bei der Gesetzgebung nach Maßgabe des Artikel 84 der Verfassung.
ARTIKEL 79
(1) Die Mitglieder der Regierung der Republik
und der Landesregierungen haben das Recht und auf
Verlangen der Länderkammer die Pflicht, an den Verhandlungen
der Länderkammer und ihrer Ausschüsse teilzunehmen.
Sie müssen auf ihr Verlangen zu dem zur Verhandlung
stehenden Gegenstand jederzeit gehört werden.
(2) Die Volkskammer kann bei besonderem Anlaß Abgeordnete aus
ihrer Mitte beauftragen, die Meinung der
Volkskammer in der Länderkammer darzulegen; das gleiche Recht
steht der Länderkammer zur Darlegung ihrer Meinung
in der Volkskammer zu. Die Länderkammer kann
gegebenenfalls Mitglieder der Landesregierungen beauftragen,
den Standpunkt ihrer Regierung in der Volkskammer
darzulegen.
ARTIKEL 80
(1) Die Artikel 67 ff dieser Verfassung über die Rechte der Abgeordneten der Volkskammer gelten entsprechend für die Abgeordneten der Länderkammer.
III.
Gesetzgebung
ARTIKEL 81
(1) Die Gesetze werden von der Volkskammer oder unmittelbar vom Volke durch Volksentscheid beschlossen.
ARTIKEL 82
(1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Regierung, von der Länderkammer oder aus der Mitte der Volkskammer eingebracht. Über die Gesetzentwürfe finden mindestens zwei Lesungen statt.
ARTIKEL 83
(1) Die Verfassung kann im Wege der
Gesetzgebung geändert werden.
(2) Beschlüsse
der Volkskammer auf Abänderung der Verfassung kommen nur
zustande, wenn zwei Drittel der Abgeordneten
anwesend sind und wenn wenigstens zwei Drittel der
anwesenden Abgeordneten zustimmen.
(3) Soll
durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen
werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der
Stimmberechtigten erforderlich.
ARTIKEL 84
(1) Gegen Gesetzesbeschlüsse der Volkskammer
steht der Länderkammer ein Einspruchsrecht zu. Der
Einspruch muß innerhalb von zwei Wochen nach der
Schlußabstimmung in der Volkskammer eingebracht und spätestens
innerhalb zweier weiterer Wochen mit Gründen
versehen werden. Anderenfalls wird angenommen, daß die
Länderkammer von ihrem Einspruchsrecht keinen
Gebrauch macht.
(2) Der Einspruch wird
hinfällig, wenn die Volkskammer ihren Beschluß nach erneuter
Beratung aufrechterhält.
(3) Wurde der
Einspruch der Länderkammer mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abstimmenden Abgeordneten beschlossen,
so wird er nur dann hinfällig, wenn die Volkskammer
ihren Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abstimmenden Abgeordneten aufrechterhält.
(4) Richtet sich der Einspruch der Länderkammer gegen
einen verfassungsändernden Gesetzesbeschluß der
Volkskammer, so bedarf die Beschlußfassung über den Einspruch
in der Länderkammer bei Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Abgeordneten einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Abstimmenden.
(5) Der
Einspruch wird hinfällig, wenn die Volkskammer ihren Beschluß
mit der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen
Mehrheit ihrer Abgeordneten aufrechterhält.
ARTIKEL 85
(1) Der Präsident der Volkskammer hat die
verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze
innerhalb eines Monats auszufertigen. Sie werden vom
Präsidenten der Republik
unverzüglich im Gesetzblatt der Republik
verkündet.
(2) Die Ausfertigung und Verkündung
findet nicht statt, wenn innerhalb Monatsfrist die
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes gemäß Artikel 66
festgestellt worden ist.
(3) Gesetze
treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, am 14. Tage nach
der Verkündung in Kraft.
ARTIKEL 86
(1) Die Ausfertigung und Verkündung eines
Gesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es
ein Drittel der Abgeordneten der Volkskammer verlangt.
(2) Das Gesetz ist nach Ablauf dieser Frist
auszufertigen und zu verkünden, falls nicht ein
Volksbegehren auf Volksentscheid gegen den Erlaß des Gesetzes
durchgeführt ist.
(3) Gesetze, die die Mehrheit
der Mitglieder der Volkskammer für dringlich erklärt,
müssen ungeachtet dieses Verlangens ausgefertigt und
verkündet werden.
ARTIKEL 87
(1) Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Abgeordneten der
Volkskammer ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu
unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es
beantragt.
(2) Ein Volksentscheid ist ferner
herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten
oder wenn anerkannte Parteien oder Massenorganisationen,
die glaubhaft machen, daß sie ein Fünftel der
Stimmberechtigten vertreten, es beantragen
(Volksbegehren).
(3) Dem Volksbegehren ist ein
Gesetzentwurf zugrunde zu legen. Er ist von der Regierung
unter Darlegung ihrer Stellungnahme der Volkskammer zu
unterbreiten.
(4) Der Volksentscheid findet nur
statt, wenn das begehrte Gesetz nicht in der Volkskammer
in einer Fassung angenommen wird, mit der die
Antragsteller oder ihre Vertretungen einverstanden
sind.
(5) Über den Haushaltsplan, über die
Abgabengesetze und die Besoldungsordnungen findet
kein Volksentscheid statt.
(6) Das dem
Volksentscheid unterbreitete Gesetz ist angenommen, wenn die
Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat.
(7) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid
regelt ein besonderes Gesetz.
ARTIKEL 88
(1) Der Haushaltsplan und der Wirtschaftsplan werden durch
Gesetz beschlossen.
(2) Amnestien bedürfen
eines Gesetzes.
(3) Staatsverträge, die sich
auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, sind wie Gesetze
zu verkünden.
ARTIKEL 89
(1) Ordnungsgemäß verkündete Gesetze sind von
den Richtern auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht zu
prüfen.
(2) Nach Einleitung des in Artikel 66
vorgesehenen Prüfungsverfahrens sind bis zu dessen
Erledigung anhängige gerichtliche Verfahren
auszusetzen.
ARTIKEL 90
(1) Die zur Ausführung der Gesetze der Republik erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, von der Regierung der Republik erlassen.
IV. Regierung der
Republik
ARTIKEL 91
(1) Die Regierung der Republik besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
ARTIKEL 92
(1) Die stärkste Fraktion der Volkskammer
benennt den Ministerpräsidenten; er bildet die
Regierung. Alle Fraktionen, soweit sie mindestens 40
Mitglieder haben, sind im Verhältnis zu ihrer Stärke durch
Minister oder Staatssekretäre vertreten.
Staatssekretäre nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Regierung teil.
(2) Schließt sich
eine Fraktion aus, so findet die Regierungsbildung ohne sie
statt.
(3) Die Minister sollen Abgeordnete der
Volkskammer sein.
(4) Die Volkskammer bestätigt
die Regierung und billigt das von ihr vorgelegte
Programm.
ARTIKEL 93
(1) Die Mitglieder der Regierung werden bei ihrem Amtsantritt vom Präsidenten der Republik eidlich verpflichtet, ihre Geschäfte unparteiisch zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen zu führen.
ARTIKEL 94
(1) Die Regierung sowie jedes ihrer Mitglieder bedürfen zur Geschäftsführung des Vertrauens der Volkskammer.
ARTIKEL 95
(1) Die Tätigkeit der Regierung in ihrer
Gesamtheit endet mit der Annahme eines
Mißtrauensantrages durch die Volkskammer.
(2)
Der Mißtrauensantrag kommt nur zur Abstimmung, wenn
gleichzeitig mit ihm der neue Ministerpräsident und
die von ihm zu befolgenden Grundsätze der Politik
vorgeschlagen werden. Über den Mißtrauensantrag und
diese Vorschläge wird in ein und derselben
Abstimmungshandlung entschieden.
(3) Der
Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn
ihm mindestens die Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl der Abgeordneten zustimmt.
(4)
Der Antrag auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses muß von
mindestens einem Viertel der Mitglieder der
Volkskammer unterzeichnet sein. Über den Antrag darf
frühestens am zweiten Tage nach seiner Verhandlung abgestimmt
werden. Der Antrag muß innerhalb einer Woche nach
seiner Einbringung erledigt werden.
(5) Tritt
die neue Regierung ihr Amt nicht innerhalb von 21 Tagen nach
der Annahme des Mißtrauensantrages an, so wird der
Mißtrauensantrag unwirksam.
(6) Wird der neuen
Regierung das Mißtrauen ausgesprochen, so gilt die Volkskammer
als aufgelöst.
(7) Bis zum
Amtsantritt der neuen Regierung werden die Geschäfte von der
bisherigen Regierung weitergeführt.
ARTIKEL 96
(1) Ein Regierungsmitglied, dem durch
Beschluß der Volkskammer das Vertrauen entzogen
wird, muß zurücktreten. Die Geschäfte sind bis zum Amtsantritt
des Nachfolgers fortzuführen, sofern nicht die
Volkskammer etwas anderes beschließt.
(2) Die
Bestimmungen des Artikels 95
Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit den Rücktritt
erklären. Sein Geschäftsbereich wird bis zur
Bestellung des Nachfolgers von seinem Stellvertreter
wahrgenommen, es sei denn, daß die Volkskammer etwas anderes
beschließt.
ARTIKEL 97
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Regierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Regierung zu beschließen und der Volkskammer mitzuteilen ist.
ARTIKEL 98
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die
Richtlinien der Regierungspolitik nach Maßgabe der
von der Volkskammer aufgestellten Grundsätze. Er ist dafür der
Volkskammer verantwortlich.
(2)
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm
anvertrauten Geschäftszweig selbständig unter
eigener Verantwortung gegenüber der Volkskammer.
ARTIKEL 99
(1) Die Minister haben der Regierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche die Verfassung oder das Gesetz es vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
ARTIKEL 100
(1) Die Regierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
V. Präsident der
Republik
ARTIKEL 101
(1) Der Präsident der Republik wird in
gemeinsamer Sitzung von Volkskammer und
Länderkammer auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die
gemeinsame Sitzung wird vom Präsidenten der
Volkskammer einberufen und geleitet.
(2)
Wählbar ist jeder Bürger nach Vollendung des 35.
Lebensjahres.
ARTIKEL 102
(1) Der Präsident der Republik leistet bei
seinem Amtsantritt in gemeinsamer Sitzung der
Volkskammer und der Länderkammer folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, die Verfassung und die Gesetze der
Republik wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."
ARTIKEL 103
(1) Der Präsident der Republik kann durch gemeinsamen Beschluß der Volkskammer und Länderkammer abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Angeordneten.
ARTIKEL 104
(1) Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze der
Republik.
(2) Er verpflichtet die
Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt.
ARTIKEL 105
(1) Der Präsident der Republik vertritt die Republik
völkerrechtlich.
(2) Er schließt im Namen der
Republik Staatsverträge mit auswärtigen Mächten ab und
unterzeichnet sie.
(3) Er beglaubigt und
empfängt die Botschafter und Gesandten.
ARTIKEL 106
(1) Alle Anordnungen und Verfügungen des Präsidenten der Republik bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister.
ARTIKEL 107
(1) Der Präsident übt für die Republik das Begnadigungsrecht aus, wobei er von einem Ausschuß der Volkskammer beraten wird.
ARTIKEL 108
(1) Der Präsident der Republik wird im Falle
seiner Verhinderung zunächst durch den Präsidenten
der Volkskammer vertreten. Dauert die Behinderung des
Präsidenten der Republik voraussichtlich längere Zeit, so
ist die Vertretung durch Gesetz zu regeln.
(2) Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen
Erledigung der Präsidentenschaft bis zur Neuwahl
des Präsidenten.
VI. Republik und
Länder
ARTIKEL 109
(1) Jedes Land muß eine Verfassung haben, die
mit den Grundsätzen der Verfassung der Republik
übereinstimmt. Der Landtag ist die höchste und alleinige
Volksvertretung des Landes.
(2) Die
Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
und geheimer Wahl von allen wahlberechtigten
Bürgern nach den im Wahlgesetz für die Republik niedergelegten
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt
werden.
ARTIKEL 110
(1) Die Änderung des Gebiets des Landes und
die Neubildung von Ländern innerhalb der Republik
erfolgt durch verfassungsänderndes Gesetz der Republik.
(2) Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so
bedarf es nur eines einfachen Gesetzes.
(3) Ein einfaches Gesetz genügt ferner, wenn eines der
beteiligten Länder nicht zustimmt, die
Gebietsänderung oder die Neubildung aber durch Abstimmung der
Bevölkerung der betreffenden Gebiete gefordert
wird.
ARTIKEL 111
(1) Die Republik kann auf allen Sachgebieten
einheitliche Gesetze erlassen. Sie soll sich jedoch
bei ihrer Gesetzgebung auf die Aufstellung von Grundsätzen
beschränken, soweit hierdurch dem Bedürfnis
einheitlicher Regierung Genüge geschieht.
(2)
Soweit die Republik von ihrem Recht zur Gesetzgebung keinen
Gebrauch macht, haben die Länder das Recht der
Gesetzgebung.
ARTIKEL 112
(1) Die Republik hat das Recht der ausschließlichen Gesetzgebung über:
- die auswärtigen Beziehungen;
- den Außenhandel;
- das Zollwesen,
- sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;
- die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung, die Auslieferung und das Paß- und Fremdenrecht;
- das Personenstandsrecht;
- das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren;
- das Arbeitsrecht;
- den Verkehr;
- das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen;
- das Film- und Pressewesen;
- das Währungs- und Münzwesen, Maß-, Gewichts- und Eichwesen;
- die Sozialversicherung;
- die Kriegsschäden- und Besatzungskosten und die Wiedergutmachungsleistungen.
ARTIKEL 113
(1) Bei der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Finanz- und Steuerwesens muß die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Länder, der Kreise und Gemeinden gewährleistet sein.
ARTIKEL 114
(1) Gesamtdeutsches Recht geht dem Recht der Länder vor.
ARTIKEL 115
(1) Die Gesetze der Länder werden grundsätzlich durch die Organe der Länder ausgeführt, soweit nicht in dieser Verfassung oder in den Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Soweit ein Bedürfnis dazu besteht, errichtet die Republik durch Gesetz eigene Verwaltungen.
ARTIKEL 116
(1) Die Regierung der Republik übt die
Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen der
Republik das Recht der Gesetzgebung zusteht.
(2) Soweit die Gesetze der Republik nicht von den Verwaltungen
der Republik ausgeführt werden, kann die Regierung
der Republik allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist
ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung dieser Gesetze
und Anweisungen Beauftragte zu den ausführenden
Verwaltungen zu entsenden. Für die Rechte dieser Beauftragten
gilt der Artikel 65
entsprechend.
(3) Die Landesregierungen sind
verpflichtet, auf Ersuchen der Republik Mängel, die bei
der Ausführung der Gesetze der Republik hervorgetreten
sind, zu beseitigen.
(4) Hieraus entstehende
Streitigkeiten werden in dem unter Artikel 66
Abs. 5 vorgeschriebenen Verfahren geprüft und
entschieden.
VII. Verwaltung der
Republik
ARTIKEL 117
(1) Die Pflege der auswärtigen Beziehungen
ist ausschließliche Sache der Republik.
(2) In Angelegenheiten, deren Regelung der
Landesgesetzgebung zusteht, können die Länder mit
auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen
der Zustimmung der Volkskammer.
(3)
Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderungen der
Grenzen der Republik werden nach Zustimmung der
beteiligten Länder durch die Republik abgeschlossen. Die
Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
der Republik erfolgen, soweit es sich nicht um
bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile
handelt.
ARTIKEL 118
(1) Deutschland bildet ein einheitliches
Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer
gemeinschaftlichen Zollgrenze.
(2) Fremde
Staaten oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder
Übereinkommen dem deutschen Zollgebiet
angeschlossen werden. Aus dem deutschen Zollgebiet können
durch Gesetz Teile ausgeschlossen werden.
(3) Alle Waren, die sich im freien Verkehr im deutschen
Zollgebiet befinden, dürfen innerhalb des
Zollgebietes über die Grenzen der Länder und Gemeinden sowie
der gemäß Absatz 2 angeschlossenen fremden
Staatsgebiete oder Gebietsteile frei ein- und
durchgeführt werden.
ARTIKEL 119
(1) Die Zölle und die durch Gesetz der
Republik geregelten Steuern werden durch die
Republik verwaltet.
(2) Die Abgabenhoheit steht
grundsätzlich der Republik zu.
(3) Die Republik
soll Abgaben nur insoweit erheben, als es zur Deckung ihres
eigenen Bedarfs erforderlich ist.
(4) Die Republik errichtet eine eigene Abgabenverwaltung.
Dabei sind Einrichtungen vorzusehen, die den
Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf den
Gebieten der Landwirtschaft, des Handels, des
Gewerbes und der Industrie ermöglichen.
(5)
Soweit es die einheitliche und gleichmäßige Durchführung der
Abgabengesetze der Republik erfordert, trifft die
Republik durch Gesetz Vorschriften über die Einrichtung
und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung
der Abgabengesetze der Republik betrauten Behörden,
über die Abrechnung mit den Ländern und die Vergütung der
Verwaltungskosten bei Ausführung der Abgabengesetze der
Republik.
ARTIKEL 120
(1) Abgaben und Steuern dürfen nur auf Grund
gesetzlicher Regelung erhoben werden.
(2) Vermögens-, Einkommen- und Verbrauchssteuern sind in
einem angemessenen Verhältnis zueinander zu halten
und nach sozialen Gesichtpunkten zu staffeln.
(3) Durch eine starke Staffelung der Erbschaftssteuer soll die
Bildung volksschädlicher Vermögenshäufung
verhindert werden.
ARTIKEL 121
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Republik müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein Gesetz festgestellt.
ARTIKEL 122
(1) Über die Einnahmen der Republik und ihre Verwendung legt der Finanzminister der Volkskammer zur Entlastung der Regierung Rechnung ab. Die Rechnungsprüfung wird durch Gesetz der Republik geregelt.
ARTIKEL 123
(1) Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten der Republik dürfen nur auf Grund eines Gesetzes der Republik erfolgen.
ARTIKEL 124
(1) Das Post-, Fernmelde- und Rundfunkwesen
sowie das Eisenbahnwesen werden von der Republik
verwaltet.
(2) Die bisherigen Reichsautobahnen
und Reichsstraßen sowie alle dem Verkehr dienenden
Straßen stehen in der Verwaltung der Republik. Entsprechendes
gilt für die Wasserstraßen.
ARTIKEL 125
(1) Die Ordnung der Handelsschiffahrt und die Regelung des Seeverkehrs und der Seezeichen sind Aufgabe der Verwaltung der Republik.
VIII.
Rechtspflege
ARTIKEL 126
(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Obersten Gerichtshof der Republik und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
ARTIKEL 127
(1) Die Richter sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen.
ARTIKEL 128
(1) Richter kann nur sein, wer nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt.
ARTIKEL 129
(1) Die Republik trägt durch den Ausbau der juristischen Bildungsstätten dafür Sorge, daß Angehörige aller Schichten des Volkes die Möglichkeit haben, die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Richter, Rechtsanwalt und Staatsanwalt zu erlangen.
ARTIKEL 130
(1) An der Rechtsprechung sind Laienrichter
im weitesten Umfang zu beteiligen.
(2) Die Laienrichter werden auf Vorschlag der demokratischen
Parteien und Organisationen durch die zuständigen
Volksvertretungen gewählt.
ARTIKEL 131
(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes
und der Oberste Staatsanwalt derRepublik werden auf
Vorschlag der Regierung der Republik durch die Volkskammer
gewählt.
(2) Die Richter der Obersten
Gerichte und die Obersten Staatsanwälte der Länder werden
auf Vorschlag der Landesregierungen von den Landtagen
gewählt.
(3) Die übrigen Richter werden von den
Landesregierungen ernannt.
ARTIKEL 132
(1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes
und der Oberste Staatsanwalt der Republik können
von der Volkskammer abberufen werden, wenn sie gegen die
Verfassung und die Gesetze verstoßen oder ihre
Pflichten als Richter oder als Staatsanwalt gröblich
verletzen.
(2) Die Abberufung erfolgt nach
Einholung des Gutachtens eines bei der Volkskammer zu
bildenden Justizausschusses.
(3) Der
Justizausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des
Rechtsausschusses der Volkskammer, aus drei
Mitgliedern der Volkskammer, zwei Mitgliedern des Obersten
Gerichtshofes und einem Mitglied der Obersten
Staatsanwaltschaft. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die übrigen
Ausschußmitglieder werden von der Volkskammer für
die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die dem Justizausschuß
angehörenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes
und der Obersten Staatsanwaltschaft dürfen nicht
Mitglieder der Volkskammer sein.
(4) Die durch
die Landtage gewählten und durch die Landesregierungen
ernannten Richter können von den betreffenden
Landtagen abberufen werden. Die Abberufung erfolgt nach
Einholung eines Gutachtens des bei dem betreffenden
Landtag zu bildenden Justizausschusses. Der
Justizausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des
Rechtsausschusses des Landtages, aus drei
Mitgliedern des Landtages, zwei Mitgliedern des Obersten
Gerichts und einem Mitglied der Obersten
Staatsanwaltschaft des Landes. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende des Rechtsausschusses. Die übrigen
Ausschußmitglieder werden von dem betreffenden
Landtag für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die dem
Justizausschuß angehörenden Mitglieder des Obersten
Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft dürfen
nicht Mitglieder des Landtages sein.
(5) Die
von den Landesregierungen ernannten Richter können unter den
gleichen Voraussetzungen von den Landesregierungen
abberufen werden, jedoch nur mit Genehmigung des
Justizausschusses des betreffenden Landtages.
ARTIKEL 133
(1) Die Verhandlungen vor den Gerichten sind
öffentlich.
(2) Bei Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit kann
die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen
werden.
ARTIKEL 134
Kein Bürger darf seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete können vom Gesetzgeber nur errichtet werden, wenn sie für im voraus und allgemein bezeichnete Personengruppen oder Streitgegenstände zuständig sein sollen.
ARTIKEL 135
(1) Strafen dürfen nur verhängt werden, wenn
sie zur Zeit der Tat gesetzlich angedroht sind.
(2) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft.
(3) Ausgenommen sind Maßnahmen und die Anwendung von
Bestimmungen, die zur Überwindung des Nazismus, des
Faschismus und des Militarismus getroffen werden oder die zur
Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit
notwendig sind.
ARTIKEL 136
(1) Bei vorläufigen Festnahmen,
Hausdurchsuchungen sowie Beschlagnahmen im
Ermittlungsverfahren ist die richterliche Bestätigung
unverzüglich einzuholen.
(2) Über die
Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur
der Richter zu entschieden. Verhaftete sind
spätestens am Tage nach dem Ergreifen dem Richter
vorzuführen. Wird von ihm die Untersuchungshaft angeordnet, so
hat er in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob ihre
Fortdauer gerechtfertigt ist.
(3) Der Grund der
Verhaftung ist dem Festgenommenen bei der ersten richterlichen
Vernehmung zu eröffnen und auf seinen Wunsch einer
von ihm benannten Person innerhalb weiterer 24
Stunden mitzuteilen.
ARTIKEL 137
(1) Der Strafvollzug beruht auf dem Gedanken der Erziehung der Besserungsfähigen durch gemeinsame produktive Arbeit.
ARTIKEL 138
(1) Dem Schutz der Bürger gegen rechtswidrige
Maßnahmen der Verwaltung dienen die Kontrolle durch
die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(2) Aufbau und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
werden durch Gesetz geregelt.
(3) Für die
Mitglieder der Verwaltungsgerichte gelten die Grundsätze über
die Wahl und Abberufung der Richter der
ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechend.
IX.
Selbstverwaltung
ARTIKEL 139
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das
Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Gesetze
der Republik und der Länder.
(2) Zu den
Selbstverwaltungsaufgaben gehören die Entscheidung und
Durchführung aller öffentlichen Angelegenheiten,
die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der
Gemeinde oder des Gemeindeverbandes betreffen. Jede
Aufgabe ist vom untersten dazu geeigneten Verband
zu erfüllen.
ARTIKEL 140
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben
Vertretungen, die nach demokratischen Grundsätzen
gebildet werden.
(2) Zu ihrer Unterstützung
werden Ausschüsse gebildet, in denen Vertreter der
demokratischen Parteien und Organisationen verantwortlich
mitarbeiten.
(3) Wahlrecht und Wahlverfahren
richten sich nach den für die Wahl zur Volkskammer und
den Landtagen geltenden Bestimmungen.
(4)
Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der
Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem
halben Jahr abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 141
(1) Die gewählten ausführenden Organe der Gemeinden und der Gemeindeverbände bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Vertretungskörperschaften.
ARTIKEL 142
(1) Die Aufsicht über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Wahrung demokratischer Verwaltungsgrundsätze.
ARTIKEL 143
(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden können von der Republik und den Ländern Aufgaben und die Durchführung von Gesetzen übertragen werden.
X. Übergangs- und
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 144
(1) Alle Bestimmungen dieser Verfassung sind
unmittelbar geltendes Recht. Entgegenstehende
Bestimmungen sind aufgehoben. Die an ihre Stelle tretenden,
zur Durchführung der Verfassung erforderlichen
Bestimmungen werden gleichzeitig mit der Verfassung
in Kraft gesetzt. Weitergeltende Gesetze sind im Sinne dieser
Verfassung auszulegen.
(2) Die
verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können nicht den
Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen
sind und noch ergehen werden, um den
Nationalsozialismus und Militarismus zu überwinden und das von
ihnen verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.
Die vorstehende, vom Deutschen Volksrat
unter Beteiligung des gesamten Deutschen Volkes
erarbeitete und am 19. März 1949 beschlossene, vom Dritten
Deutschen Volkskongreß am 30. Mai 1949 bestätigte
und durch Gesetz
der Provisorischen Volkskammer vom 7. Oktober
1949 in Kraft gesetzte Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik wird hiermit verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1949
Der Präsident der Provisorischen
Volkskammer
der Deutschen Demokratischen
Republik
Dieckmann
Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 5-16.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 28.07.2014