Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Das Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (kurz auch Warschauer Abkommen) ist ein internationales Vertragswerk zur Vereinfachung der Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr.

Es wurde am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnet und regelt internationale Lufttransporte, sofern die Staaten des Abgangs- und Zielflughafens dieses Abkommen ratifiziert haben.

Inhalt des Vertrages sind

Bei dem Warschauer Abkommen ist es gelungen ein einheiliches wirtschatsrechtliches Vertragswerk zu schaffen welches die unterschiedlichen sozial-ökonomischen Standpunkte der Vertagspartner auf ein gemeinsames Minimum zusammenführte.

Dieses Abkommen ist in der Folgezeit durch

fortgeschrieben worden. Die verschiedenen Regelwerke sind im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedstaaten in einem unterschiedlichen Umfang in Kraft.

Deutshland hat 1933 das Abkommen ratifiziert (RGBl. 1933 II S. 1039). Für die Bundesrepublik Deutschland gilt dieses Abkommen in der veröffentlichte Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (BGBl. 1958 II S. 291, 312). [mehr...]

Bei dem Warschauer Übereinkommenssystem handelt es sich daher um ein in viele Facetten zersplittertes Regelwerk, das weder allgemein noch mit Blick auf den interessengerechten Ausgleich zwischen Luftfahrtunternehmer (Luftfrachtführer - Carrier) und Passagier oder sonstigem Nutzer den Anforderungen der heutigen Zeit entspricht.

Die Haftungsgrenzen des Warschauer Übereinkommenssystems gelten jedoch nur für internationale Beförderungen. Die Haftung richtet sich dabei nach folgenden Grundsätzen:

Nach Artikel 25 WA haftet der Luftfrachtführer unbegrenzt, wenn ihm der Geschädigte ein Verschulden nachweist. Gelingt ihm das nicht und ist der Luftfrachtführer gleichfalls nicht in der Lage, den Entlastungsbeweis nach Artikel 20 WA zu führen, ist die Haftung nach Artikel 22 WA auf bestimmte Haftungshöchstgrenzen beschränkt.

Eine unbegrenzte Haftung tritt nur dann ein, wenn der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden ist, Artikel 25 WA - "willful misconduct" (dieses Verhalten wird weitgehend der groben Fahrlässigkeit im deutschen Recht gleichgesetzt).

Die Unzulänglichkeit des Warschauer Abkommens von 1929 über die Haftung der Luftfahrtunternehmen für Tod oder Körperverletzung sowie seiner Änderungen machte eine Modernisierung und Vereinheitlichung der Haftungsregelung erforderlich.
Im Mai 1999 haben die Vertragsstaaten ICAO (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) (EN) ein Abkommen ausgehandelt, in dem die Bestimmungen des Warschauer Abkommens modernisiert und in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt wurden, und mit dem bei Schäden, die Reisende während internationaler Flüge erleiden, Schadensersatz in einem angemessenen Umfang gewährleistet wird.

Mit dem neuen Übereinkommen von Montreal aus dem Jahre 1999 wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die Reisende während internationaler Flüge erleiden, bzw. für solche, die an Reisegepäck oder Gütern entstehen, festgelegt.

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Datum der letzten Änderung:  Jena, den : 14.06.2014