Abschrift
Ministerium für Gesundheitswesen
Der Minister
Verfügung zur Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten
vom 27. Februar 1976
Zur Sicherung einer einheitlichen Verfahrensweise bei der Prüfung und Durchführung einer Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten lege ich fest:
-
1. Die Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten kann erfolgen
- durch ärztliche Feststellung, daß der Transsexualist einem anderen Geschlecht angehört, als im Geburtenbuch eingetragen ist,
- b) durch medizinisch-chirurgische Behandlung und anschließende Begutachtung über den Erfolg der Geschlechtsumwandlung.
Sie darf nur bei volljährigen Bürgern der DDR vorgenommen werden.
- 2. Jeder medizinisch und sozial begründete Antrag einer Patientin bzw. eines Patienten (nachstehend Antragsteller genannt) auf Geschlechtsumwandlung ist mit einer Stellungnahme des betreuenden Arztes
dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Kreisarzt zuzuleiten.
- 3. Der Kreisarzt prüft in Zusammenarbeit mit der Abteilung Innere Angelegenheiten und anderen Abteilungen beim Rat des Kreises sowie mit den Wehrkommando den vorliegenden Antrag. Das Ergebnis ist dem
Antrag beizufügen und über den Bezirksarzt an das Ministerium für Gesundheitswesen, Hauptabteilung Medizinische Betreuung, zu übersenden. Der Antragsteller ist über diese Weiterleitung zu unterrichten.
- 4. Die Prüfung, ob eine Geschlechtsumwandlung entsprechend Ziffer 1 erfolgen kann, wird durch eine vom Ministerium für Gesundheitswesen beauftragte Expertenkommission durchgeführt. Sie besteht aus
Vertretern folgender Fachgebiete:
- Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie
- Fachgebiet Gerichtliche Medizin
- Fachgebiet Endokrinologie/Genetik
- Fachgebiet Gynäkologie
- Fachgebiet Chirurgie
- 5. Die Entscheidung der Expertenkommission ist dem Ministerium für Gesundheitswesen zur Bestätigung zu übergeben. Das Ministerium für Gesundheitswesen informiert den Antragsteller darüber. Gleichzeitig
wird bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit einer chirurgischen Behandlung die festgelegte Chirurgische Klinik mit der Durchführung beauftragt.
- 6. Das Ministerium für Gesundheitswesen Übermittelt dem Ministerium des Innern die bestätigte Entscheidung der Expertenkommission, daß
- a) der Transsexualist einem anderen Geschlecht angehört, als im Geburtenbuch eingetragen ist,
- b) die durchgeführte chirurgische Behandlung zu einer Geschlechtsumwandlung geführt hat.
Auf dieser Grundlage veranlaßt das Ministerium des Innern die erforderliche Maßnahme zur Änderung des Personenstandes.
- 7. Antrage von Bürgern anderer Staaten, Westberlinern sowie Staatenlosen, deren Geburt auf dem Territorium der DDR beurkundet wurde, auf Änderung ihres Personenstandes werden durch das Ministerium für Gesundheitswesen in Zusammenarbeit mit der Expertenkommission geprüft, wenn sie durch das Ministerium des Innern zur Bearbeitung übergeben werden. Voraussetzung dafür ist, daß dem Antrag ein aussagekräftiges ordnungsgemäßes medizinisches Gutachten beigefügt ist, das durch entsprechende staatliche Stellen legalisiert ist.
Eine ärztliche Begutachtung wegen einer Geschlechtsumwandlung von Bürgern anderer Staaten, Westberlinern und Staatenlosen durch die Expertenkommission des Ministeriums für Gesundheitswesen wird nicht
durchgeführt. Die weitere Verfahrensweise regelt sich nach Ziffer 6. Eine chirurgische Behandlung zur Geschlechtsumwandlung erfolgt nicht.
gez. OMR Prof. Dr.sc.med. Mecklinger
f.d.R.d.A. Gutsche
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Datum der letzten Änderung:
Jena, den : 05.12.2013