Versailler Vertrag - Inhalt * Teil II. Deutschlands Grenzen
Friedensvertrag von Versailles
vom 28. Juni 1919
Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,
die in dem gegenseitigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind,
Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Griechenland,
Guatemala, Haïti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nicaragua, Panama, Peru,
Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slovenische Staat,
Siam, die Tschecho-Slowakeit und Uruguay,
die hier mit den obenbezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,
einerseits
und Deutschland
andererseits,
in Anbetracht,
daß; auf den Antrag der Kaiserlich Deutschen Regierung am 11. November
1918 Deutschland von den alliierten und assoziierten Hauptmächten den
Waffenstillstand mit dem Ziel demnächstigen Friedensschlusses bewilligt
worden ist,
daß die alliierten und assoziierten Mächte
gleichfalls den Wunsch haben, an die Stelle des Krieges, in den sie
nacheinander unmittelbar oder mittelbar verwickelt worden sind und der
in der Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien vom 28. Juli 1914,
in den Kriegserklärungen Deutschlands an Rußland vom 1. August 1914 und
an Frankreich vom 3. August 1914 sowie in dem Einfall in Belgien seinen
Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu
lassen;
Zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt vertreten sind:
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, durch
den Ehrenwerten Woodrow Wilson, Präsidenten der Vereinigten Staaten,
handelnd sowohl in seinem eigenen Namen wie aus eigener Machtbefugnis
den Ehrenwerten Robert Lansing, Staatssekrätar
den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und
bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und in
Paris,
den Ehrenwerten Edward M. House,
den General Tasker H. Bliß, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;
Seine
Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und
Irland und der Überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien, durch
den Sehr Ehrenwerten David Lloyd George, M. P., erster Lord des Schatzamtes und Ministerpräsident
den Sehr Ehrenwerten Andrew Bonar Law, M. P., Großsiegelbewahrer,
den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G. C. B., G. C. M. G., Staatssekretär für die Kolonien,
den Sehr Ehrenwerten Arthur James Balfour, O. M., M. P., Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten,
den Sehr Ehrenwerten George Nicoll Barnes, M. P., Minister ohne Portefeuille;
und für das Dominium Canada, durch
den Ehrenwerten Charles Joseph Doherty, Justizminister,
den Ehrenwerten Arthur Lewis Sifton, Zollminister;
für den Australischen Bund, durch
den Sehr Ehrenwerten William Morris Hughes, Justizminister und Ministerpräsidenten,
den Sehr Ehrenwerten Sir Joseph Cook, G. C. M. G., Marineminister;
für die Südafrikanische Union, durch
den Sehr Ehrenwerten General Louis Botha, Minister für die
Angelegenheiten der Eingeborenen und Ministerpräsidenten,
den Sehr Ehrenwerten Gernalleutnant Jan Christiaan Smuts, K. C., Verteidigungsminister;
für das Dominium Neuseeland, durch
den Sehr Ehrenwerten William Ferguson Massey, Arbeitsminister und Ministerpräsidenten;
für Indien, durch
den Sehr Ehrenwerten Edwin Samuel Montagu, M. P., Staatssekretär für Indien,
Seine Hoheit den Gernerlamajor Maharaja Sir Ganga Singh Bahadur,
Maharaja von Bikaner, G. C. S. I., G. C. I. E., G. C. V. O., K. C. B.,
A. D. C.;
Der Präsident des Französischen Freistaates, durch
Herrn Georges Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister,
Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister,
Herrn AndréTardieu, Gerneralkommissar für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten,
Herrn Jules Cambon, französischer Botschafter;
Seine Majestät der König von Italien, durch
den Baron S. Sonnino, Abgeordneten,
den Marquis G. Imperiali, Senator, Botschafter Sr. M. des Königs von Italien in London,
Herrn S. Crespi, Abgeordneten;
Seine Majestät der Kaiser von Japan, durch
den Marquis Saionzi, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
den Baron Makino, ehemaligen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Mitglied des diplomatischen Rats,
den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London,
Herrn K. Matsui außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris,
Herrn H. Ijuin, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Rom;
Seine Majestät der König der Belgier, durch
Herrn Paul Hymans, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Staatsminister,
Herrn Jules van der Heuvel, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Staatsminister,
Herrn Emile Vandervelde, Justizminister, Staatsminister;
Der Präsident des Freistaates Bolivien, durch
Herrn Ismael Montes, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Bolivien in Paris;
Der Präsident des Freistaates Brasilien, durch
Herrn João Pandiá Calogeras, Abgeordneten, ehemaligen Finazminister,
Herrn Raul Fernandes, Abgeordneten,
Herrn Rodrigo Octavio des L. Menezes, Professor des Völkerrechts in Rio des Janeiro;
Der Präsident des Chinesischen Freistaates, durch
Herrn Lou Tseng-Tsiang, Minister der qauswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Chenting Thomas Wang, ehemaligen Minister für Ackerbau und Handel;
Der Präsident des Cubanischen Freistaates, durch
Herrn Antonio Sànchez de Bustamante, Dekan der juristischen Fakultät
der Universität Havana, Präsident der Cubanischen Gesellschaft für
Völkerrecht;
Der Präsident des Freistaates Ecuador, durch
Herrn Enrique Dorn y de Alsúa, außerordnetlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Ecuador in Paris;
Seine Majestät der König der Hellenen, durch
Herrn Eleftherios K. Venisélos, Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Nicolas Politis, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Der Präsident des Freistaates Guatemala, durch
Herrn Joaquin Méndez, ehemaligen Staatsminister der öffentlichen
Arbeiten und des öffentlichen Unterrichts, außerordentlichen Gesandten
und bevollmächtigten Minister Guatemalas in Washington,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in besonderer
Mission in Paris;
Der Präsident des Freistaates Haïti, durch
Herrn Tertullien Guilbaud, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Haïti in Paris;
Seine Majestät der König der Hedschas, durch
Herrn Rustem Haïdar,
Herrn Abdul Hadi Aouni;
Der Präsident des Freistaates Honduras, durch
den Dr. Policarpo Bonilla, in besonderer Mission in Washington,
ehemaligen Präsidenten des Freistaates Honduras, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister;
Der Präsident des Freistaates Liberia, durch
den Ehrenwerten Charles Dunbar Burgeß King, Staatssekretär;
Der Präsident des Freistaates Nicaragua, durch
Herrn Salvador Chamorro, Präsidenten der Kammer der Abgeordneten;
Der Präsident des Freistaates Panama, durch
Herrn Antonio Burgos, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Panama in Madrid;
Der Präsident des Freistaates Peru, durch
Hernn Carlos G. Candamo, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Peru in Paris;
Der Präsident des Polnischen Freistaates, durch
Herrn Ignaz J. Paderewski, Präsidenten des Ministerrats, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Roman Dmowski, Präsidenten des polnischen Nationalkomitees;
Der Präsident des Portugiesischen Freistaates, durch
den Dr. Affonso Augusto da Costa, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats,
den Dr. Augusto Luiz Vieira Soares, ehemaliger Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Seine Majestät der König der Rumänen, durch
Herrn Jon J. C. Bratiano, Präsidenten des Ministerrats, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
den Gerneral Constantin Coanda, Kommandierender General, königlichen
Flügeladjutanten, ehemaligen Präsidenten des Ministerrats;
Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen, durch
Herrn Nicolas P. Paschitsch, früheren Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Herrn Milenko Vesnitsch, außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs der Serben, Kroaten und
Slovenen in Paris;
Seine Majestät der König von Siam, durch
Seine Hoheit den Fürsten Charoon, außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister Sr. M. des Königs von Siam in Paris,
Seine Durchlaucht den Fürsten Traidos Prabandhu, Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegenheiten;
Der Präsident des Tschecho-Slowakischen Freistaates, durch
Herrn Karel Kramár, Präsidenten des Ministerrats,
Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Der Präsident des Freistaates Uruguay, durch
Herrn Juan Antonio Buero, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, früheren Minister für Gewerbe;
Deutschland, durch
Herrn Hermann Müller, Reichsminister des Auswärtigen,
den Dr. Bell, Reichsminister;
im Namen des Deutschen Reichs sowie im Namen aller seiner Gliedstaaten und jedes einzelnen dieser Staaten,
nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags nimmt der Kriegszustand ein Ende. Von diesem Augenblick an werden unter Vorbehalt die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die amtlichen Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland und dem einen oder anderen anderen deutschen Staaten wiederaufgenommen.
Teil I.
Völkerbundssatzung.
In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit unter den
Nationen und zur Gewährleistung des internationalen Friedens und der
internationalen Sicherheit wesentlich ist,
bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen, nicht zum Kriege zu schreiten;
in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre gegründete internationale Beziehungen zu unterhalten;
die Vorschriften des internationalen Rechtes, die fürderhin als
Richtschnur für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannt
sind, genau zu beobachten,
die Gerechtigkeit herrschen zu
lassen und alle Vertragsverpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen
der organisierten Völker peinlich zu achten,
nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die gegenwärtige Satzung, die den Völkerbund errichtet, an.
Artikel 1.
Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbunds sind diejenigen Signatarmächte, deren Namen in der Anlage zu der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind, sowie die ebenfalls in der Anlage
genannten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt
durch eine binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung im
Sekretariat niedergelegte Erklärung beizutreten; die Beitrittserklärung
ist den andern Bundesmitgliedern bekanntzugeben.
Alle Staaten, Dominien oder Kolonien mit voller Selbstverwaltung, die nicht in der Anlage
aufgeführt sind, können Bundesmitglieder werden, wenn ihre Zulassung
von zwei Dritteln der Bundesversammlung ausgesprochen wird,
vorausgesetzt, daß sie für ihre aufrichtige Absicht, ihre
internationalen Verpflichtungen zu beobachten, wirksame gewähr leisten
und die hinsichtlich ihrer Streitkräfte und Rüstungen zu Lande, zur See
und in der Luft von dem Bundes festgesetzten Ordnung annehmen.
Jedes Bundesmitglied kann nach zweijähriger Kündigung aus dem Bunde
austreten, vorausgesetzt, daß es zu dieser Zeit alle seine
internationalen Verpflichtungen einschließlich derjenigen aus der
gegenwärtigen Satzung erfüllt hat.
Artikel 2.
Der Bund übt seine in dieser Satzung bestimmte Tätigkeit durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat beigegeben ist, aus.
Artikel 3.
Die Bundesversammlung besteht aus Vertretern der Bundesmitglieder.
Sie tagt zu festgesetzten Zeitpunkten und außerdem dann, wenn die
Umstände es erfordern, am Bundessitz oder an einem zu bestimmenden
anderen Orte.
Die Bundesversammlung bestimmt über jede Frage,
die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den Weltfrieden
berührt.
Jedes Bundesmitglied hat höchstens drei Vertreter in der Bundesversammlung und verfügt nur über eine Stimme.
Artikel 4.
Der Rat setzt sich aus Vertretern der alliierten und assoziierten
Hauptmächte und aus den Vertretern der anderen Bundesmitglieder
zusammen. Diese vier Bundesmitglieder werden von der Bundesversammlung
nach freiem Ermessen und zu den Zeiten, die sie für gut befindet,
bestimmt. Bis zu der ersten Bestimmung durch die Bundesversammlung sind
die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands
Mitglieder des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der
Bundesversammlung kann der Rat andere Bundesmitglieder bestimmen, die
von da ab ständig im Rat vertreten sind. Er kann mit der gleichen
Zustimmung die Anzahl der Bundesmitglieder, die durch die
Bundesversammlung als Vertreter in den Rat gewählt werden, erhöhen.
Der Rat tagt, wenn es die Umstände erfordern, am Bundessitz oder an
einem zu bestimmenden anderen Orte, und zwar zum mindesten einmal im
Jahre.
Der Rat befindet [engl. Text: in seinen Sitzungen] über
jede Frage, die in den Tätigkeitsbereich des Bundes fällt oder die den
Weltfrieden berührt.
Jedes im Rate nicht vertretene
Bundesmitglied wird eingeladen, zur Teilnahme an der Tagung einen
Vertreter abzuordnen, wenn eine seine Interessen besonders berührende
Frage auf der Tagesordnung des Rates steht.
Jedes im Rate
vertretene Bundesmitglied verfügt [engl. Text: in den Sitzungen des
Rates] nur über eine Stimme und hat nur einen Vertreter.
Artikel 5.
Beschlüsse der Bundesversammlung oder des Rates erfordern
Einstimmigkeit der in der Tagung vertretenen Bundesmitglieder, es ei
den, daß in den Vorschriften dieser Satzung oder den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags ausdrücklich ein anderes vorgesehen ist.
Alle Verfahrensfragen, die sich im Laufe der Tagung der
Bundesversammlung oder des Rates ergeben, einschließlich der Ernennung
von Ausschüssen zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten, werden
durch die Bundesversammlung oder den Rat geregelt und durch die Mehrheit
der anwesenden Bundesmitglieder entschieden.
Die erste Tagung
der Bundesversammlung und die erste Tagung des Rates erfolgen auf
Einberufung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika.
Artikel 6.
Das ständige Sekretariat befindet sich am Bundessitz. Es besteht aus
einem Generalsekretär sowie den erforderlichen Sekretären und dem
erforderlichen Personal.
Der erste Generalsekretär ist in der Anlage benannt. Für die Folge wird der Generalsekretär mit der Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung durch den Rat ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden mit der Zustimmung des Rates durch den Generalsekretär ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes ist ohne weiteres auch Generalsekretär der Bundesversammlung und des Rates.
Die Kosten des Sekretariats werden von den Bundesmitgliedern nach den
Verhältnissen getragen, das für die Umlegung der Kosten des
internationalen Büros des Weltpostvereins maßgebend ist.
Artikel 7.
Der Bundessitz in in Genf.
Der Rat ist berechtigt, ihn jederzeit an jeden anderen Ort zu verlegen.
Alle Ämter des Bundes oder seines Verwaltungsdienstes, einschließlich
des Sekretariats, sind in gleicher Weise Männern wie Frauen zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beauftragten des Bundes
genießen in der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und die
Unverletzlichkeit der Diplomaten.
Die dem Bund, seiner Verwaltung oder seinen Tagungen dienenden Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel 8.
Die Bundesmitglieder bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die
Aufrechterhaltung des Friedens eine Herabsetzung der nationalen
Rüstungen auf das Mindestmaß erfordert, das mit der nationalen
Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen durch
gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.
Der Rat entwirft
unter Berücksichtigung der geographischen Lage un der besonderen
Verhältnisse eines jeden Staates die Abrüstungspläne und unterbreitet
sie den verschiedenen Regierungen zur Prüfung und Entscheidung.
Von zehn zu zehn Jahren sind diese Pläne einer Nachprüfung und gegebenfalls einer Berichtigung zu unterziehen.
Die auf diese Weise festgesetzte Grenze der Rüstungen darf nach ihrer
Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des
Rates überschritten werden.
Mit Rücksicht auf die schweren
Bedenken gegen die private Herstellung von Munition oder Kriegsgerät
beauftragen die Bundesmitglieder den Rat, auf Mittel gegen die daraus
entspringenden schlimmen Folgen Bedacht zu nehmen, und zwar unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bundesmitglieder, die nicht in der
Lage sind, selbst die für ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an
Munition und Krieggerät herzustellen.
Die Bundesmitglieder
übernehmen es, sich in der offensten und erschöpfendsten Weise
gegenseitig jede Auskunft über den Stand ihre Rüstung, über ihr Heer-,
Flotten- und Luftschiffahrtsprogramm und über die Lage ihrer auf
Kriegszwecke einstellbaren Industrien zukommen zu lassen.
Artikel 9.
Ein ständiger Ausschuß wird eingesetzt, um dem Rate sein Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen in Artikel 1 und 8 und überhaupt über Heer-, Flotten- und Luftschiffahrtsfragen zu erstatten.
Artikel 10.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren. Im Falle eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr nimmt der Rat auf die Mittel zur Durchführung dieser Verpflichtung Bedacht.
Artikel 11.
Ausdrücklich wird hiermit festgestellt, daß jeder Krieg und jede
Bedrohung mit Krieg, mag davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen
werden oder nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß
dieser die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen hat. Tritt ein solcher Fall ein, so beruft der
Generalsekretär unverzüglich auf Antrag irgend eines Bundesmitgliedes
den Rat.
Es wird weiter festgestellt, daß jedes Bundesmitglied
das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der
Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der von
Einfluß auf die internationalen Beziehungen sein kann und daher den
Frieden oder das gute Einvernehmen zwischen den Nationen, von dem der
Friede abhängt, zu stören droht.
Artikel 12.
Alle Bundesmitglieder kommen überein, eine etwa zwischen ihnen
entstehende Streitfrage, die zu einem Bruche führen könnte, entweder der
Schiedsgerichtsbarkeit oder der Prüfung durch den Rat zu unterbreiten.
Sie kommen ferner überein, in keinem Falle vor Ablauf von drei Monaten
nach dem Spruch der Schiedsrichter oder dem berichte des Rates zum Krieg
zu schreiten.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen
ist der Spruch der Schiedsrichter binnen angemessener Frist zu erlassen
und der Bericht des Rates binnen sechs Monaten nach dem Tage zu
erstatten, an dem er mit der Streitfrage befaßt worden ist.
Artikel 13.
Die Bundesmitglieder kommen überein, daß, wenn zwischen ihnen eine
Streifrage entsteht, die nach ihrer Ansicht einer schiedsrichterlichen
Lösung zugänglich ist und die auf diplomatischem Wege nicht
zufriedenstellend geregelt werden kann, die Frage in ihrer Gesamtheit
der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden soll.
Streifragen über die Auslegung eines Vertrages, über alle Fragen des
internationalen Rechtes, über das Bestehen jeder Tatsache, welche die
Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder über
Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung
gelten allgemein als solche, die einer schiedsrichterlichen Lösung
zugänglich sind.
Als Schiedsgericht, dem der Streitfall
unterbreitet wird, wird das Gericht tätig, das von den Parteien bestimmt
wird oder das in früheren Übereinkommen von ihnen vereinbart ist.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, den erlassenen Schiedsspruch
nach Treu und Glauben auszuführen und gegen klein Bundesmitglied, das
sich dem Schiedsspruch fügt, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der
Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die Schritte vor, die ihm
Wirkung verschaffen sollen.
Artikel 14.
Der Rat wird mit dem Entwurf eines Planes zur Errichtung eines ständigen internationalen Gerichtshofes betraut und hat den Plan den Bundesmitgliedern zu unterbreiten. Dieser Gerichtshof, befindet über alle ihm von den Parteien unterbreiteten internationalen Streitfragen. Er erstattet ferner gutachterliche Äußerungen über jede ihm vom Rate oder der Bundesversammlung vorgelegten Streifragen oder sonstigen Angelegenheiten.
Artikel 15.
Entsteht zwischen Bundesmitgliedern eine Streifrage, die zu einem
Bruche führen könnte, und wird diese Streifrage nicht, wie im Artikel 13
vorgesehen, der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet, so kommen die
Bundesmitglieder überein, sie vor den Rate zu bringen. Zu diesem Zwecke
genügt es, wenn eine der Parteien den Generalsekretär von der
Streitfrage benachrichtigt; dieser veranlaßt alles Nötige zu
erschöpfender Untersuchung und Prüfung.
Die Parteien haben ihm
binnen kürzester Frist eine Darstellung ihres Falles mit allen
einschlägigen Tatsachen und Belegstücken mitzuteilen; der Rat kann deren
sofortige Veröffentlichung anordnen.
Der Rat bemüht sich, die
Schlichtung der Streitfrage herbeizuführen. Gelingt es, so
veröffentlicht er, soweit er es für zweckdienlich hält, eine Darstellung
des Tatbestandes mit den zugehörigen Erläuterungen und dem Wortlaut des
Ausgleichs.
Kann die Streitfrage nicht geschlichtet werden,
so erstattet und veröffentlicht der Rat einen auf einstimmigen Beschluß
oder Mehrheitsbeschluß beruhenden Bericht, der die Einzelheiten der
Streitfrage und die Vorschläge wiedergibt, die er zur Lösung der Frage
als die gerechtesten und geeignetsten empfiehlt.
Jedes im Rate
vertretene Bundesmitglied kann gleichfalls eine Darstellung des
Tatbestandes der Streitfrage und seine eigene Stellungsnahme dazu
veröffentlichen.
Wird der Bericht des Rates von denjenigen
seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, einstimmig
angenommen. so verpflichten sich die Bundesmitglieder, gegen keine
Partei, die sich dem Vorschlag fügt, zum Kriege zu schreiten.
Findet der Bericht des Rates nicht einstimmige Annahme bei denjenigen
seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, so behalten
sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie
zur Wahrung von Recht und Gerechtigkeit für nötig erachten.
Macht eine Partei geltend, und erkenne der Rat an, daß sich der Streit
auf eine Frage bezieht, die nach internationalem Rechte zur
ausdrücklichen Zuständigkeit dieser Partei gehört, so hat der Rat dies
in einem Bericht festzustellen, ohne eine Lösung der Frage
vorzuschlagen.
Der Rat kann in allen in diesem Artikel
vorgesehenen Fällen die Streitfrage vor die Bundesversammlung bringen.
Die Bundesversammlung hat sich auch auf Antrag einer der Parteien mit
der Streitfrage zu befassen; der Antrag ist binnen vierzehn Tagen zu
stellen, nachdem die Streifrage vor den Rat gebracht worden ist.
In jedem der Bundesversammlung unterbreiteten Falle finden auf das
Verfahren und die Befugnisse der Bundesversammlung die Bestimmungen
dieses Artikels und des Artikels 12, die sich auf das
Verfahren und die Befugnisse der Rates beziehen, mit der Maßgabe
Anwendung, daß ein Bericht, den die Bundesversammlung unter Zustimmung
der Vertreter der dem Rate angehörenden Bundesmitglieder immer mit
Ausschluß der Vertreter der Parteien verfaßt, dieselbe Bedeutung hat wie
ein Bericht des Rates, den seine Mitglieder mit Ausnahme der Vertreter
der Parteien einstimmig gutheißen.
Artikel 16.
Schreitet ein Bundesmitglied entgegen den in den Artikeln 12, 13 und 15
übernommenen Verpflichtungen zum Kriege, so wird es ohne weiteres so
angesehen, als hätte es eine Kriegshandlung gegen alle anderen
Bundesmitglieder begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich alle
Handels- und Finanzbeziehungen zu ihm abzubrechen, ihren
Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Staatsangehörigen des
vertragsbrüchigen Staates zu untersagen und alle finanziellen, Handels-
und persönlichen Verbindungen zwischen den Staatsangehörigen dieses
Staates und jeden anderen Staates, gleichviel ob Bundesmitglied oder
nicht, abzuschneiden.
In diesem Falle ist der Rat
verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Regierungen vorzuschlagen,
mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften jedes Bundesmitglied für
sein Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen hat, die den
Bundesverpflichtungen Achtung zu verschaffen bestimmt ist.
Die
Bundesmitglieder sagen sich außerdem wechselseitige Unterstützung bei
der Aisführung der auf Grund dieses Artikels zu ergreifenden
wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen zu, um die damit verbundenen
Verluste und Nachteile auf das Mindestmaß herabzusetzen. Sie
unterstützen sich gleichfalls wechselseitig in dem Widerstand gegen jede
Sondermaßnahme, die der vertragsbrüchige Staat gegen eines von ihnen
richtet. Sie veranlassen alles Erforderliche, um den Streitkräften eines
jeden Bundesmitglieds, daß an einem gemeinsamen Vorgehen zur Wahrung
der Bundesverpflichtungen teilnimmt, den Durchzug durch ihr gebiet zu
ermöglichen.
Jedes Mitglied, daß sich der Verletzung einer aus
der Satzung entspringenden Verpflichtung schuldig macht, kann aus dem
Bunde ausgeschlossen werden. Die Ausschließung wird durch Abstimmung
aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder ausgesprochen.
Artikel 17.
Bei Streitfragen zwischen einem Bundesmitglied und einem Nichtmitglied
oder zwischen Staaten, die Nichtmitglieder sind, werden der Staat oder
die Staaten, die Nichtmitglieder sind, aufgefordert, sich für die
Beilegung der Streitfrage den Bundesmitgliedern obliegenden
Verpflichtungen zu unterwerfen, und zwar unter den vom Rat für gerecht
erachteten Bedingungen. Wird dieser Aufforderung Folge geleistet, so
gelangen unter Vorbehalt der Änderung, die der Rat für erforderlich
erachtet, die Bestimmungen der Artikel 12 bis 16 zur Anwendung.
Zugleich mit dem Erlaß dieser Aufforderung eröffnet der Rat eine
Untersuchung über die Einzelheit der Streitfrage und schlägt die
Schritte vor, die er in dem besonderen Falle für die besten und
wirksamsten hält.
Lehnt der so aufgeforderte Staat es ab, die
Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streitfrage
auf sich zu nehmen, und schreitet er zum Krieg gegen ein Bundesmitglied
so finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf ihn Anwendung.
Weigern sich beide Parteien auf die Aufforderung hin hin, die
Verpflichtungen eines Bundesmitglieds für die Beilegung der Streifrage
auf sich zu nehmen, so kann der Rat alle zur Vermeidung von
Feindseligkeiten und zur Schlichtung des Streites geeigneten Maßnahmen
ergreifen und Vorschläge machen.
Artikel 18.
Jeder Vertrag oder jede internationale Abmachung, die ein Bundesmitglied künftig abschließt, ist unverzüglich beim Sekretariat einzutragen und sobald wie möglich von ihm zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag und keine solche internationale Abmachung ist vor dieser Eintragung rechtsverbindlich.
Artikel 19.
Die Bundesversammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder zu einer Nachprüfung der unanwendbar gewordenen Verträge und solcher internationalen Verhältnisse auffordern, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte.
Artikel 20.
Die Bundesmitglieder erkennen, ein jedes für sein Teil, an, daß die
gegenwärtige Satzung Verpflichtungen und Einzelverständigungen aufhebt,
die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind, und verpflichten sich
feierlich, solche in Zukunft nicht mehr einzugehen.
Hat ein
Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die
mit der Satzung unvereinbar sind, so hat es die Pflicht, unverzüglich
Maßnahmen zur Lösung dieser Verpflichtungen zu ergreifen.
Artikel 21.
Internationale Abreden wie Schiedsverträge und Abmachungen über bestimmte Gebiete wie die Monroe-Doktrin, welche die Erhaltung des Friedens sicherstellen, gelten nicht als mit einer der Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung unvereinbar.
Artikel 22.
Auf
die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges aufgehört haben,
unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher
beherrschten, und die von solchen Völkern bewohnt sind, noch nicht
imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der
heutigen Welt selbst zu leiten, finden die nachstehenden Grundsätze
Anwendung: Das Wohlergehen und die Entwicklung dieser Völker bilden eine
heilige Aufgabe der Zivilisation, und es ist geboten, in die
gegenwärtige Satzung Bürgschaften für die Erfüllung dieser Aufgabe
aufzunehmen.
Der beste Weg, diesem Grundsatz durch die Tat zu
verwirklichen, ist die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker
an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund des ihrer Hilfsmittel,
ihre Erfahrungen oder ihrer geographischen Lage am besten imstande sind,
eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen, und die hierzu bereit
sind; sie hätten die Vormundschaft als Mandatare des Bundes in seinem
Namen zu führen.
Die Art des Mandats muß nach der
Entwicklungsstufe des Volkes, nach der geographischen Lage des Gebiets,
nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allen sonstigen Umständen
dieser verschieden sein.
Gewisse Gemeinwesen, ehemals zum
Türkischen Reiche gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe
erreicht, daß sie in ihren Dasein als unabhängige Nationen vorläufig
anerkannt werden können, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die
Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt
leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten. Bei der Wahl
des Mandatars sind in erster Linie die Wünsche ein jener Gemeinwesen zu
berücksichtigen.
Die Entwicklungsstufe, auf der sich andere
Völker, insbesondere die mittelafrikanischen befinden, erfordert, daß
der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets übernimmt. Doch ist dies an
Bedingungen geknüpft. Außer der Abstellung von Mißbräuchen, wie
Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel muß Gewissens- und
Religionsfreiheit, lediglich mit den Einschränkungen, die die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten
erfordert, gewährleistet sein. Verbürgt muß weiter sein das Verbot der
Errichtung von Belästigungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten,
sowie das Verbot militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie
nicht lediglich polizeilichen oder Landesverteidigungszwecken dient. Den
Güteraustausch und handelte anderen Bundesmitglieder muß ferner die
gleiche Möglichkeit der Betätigung gesichert sein.
Endlich
gibt es Gebiete wie Südwestafrika und gewisse Inseln des australischen
Stillen Ozeans, die infolge ihrer schwachen Bevölkerungsdichte und
geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkt unter
Zivilisation, ihrer geographischen Nachbarschaft zum Gebiet des
Mandatars oder infolge andere Umstände nicht wohl besser verwaltet
werden können, als nach den Gesetzen des Mandatars und als
integrierender Bestandteil seines Gebiets, unter Vorbehalt der
Bürgschaften, die vorstehend dem Interesse der eingeborenen Bevölkerung
vorgesehen sind.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rate
jährlich einen Bericht über die seiner Fürsorge anvertrauten Gebiete
vorzulegen.
Ist der Grad von behördlicher Machtbefugnis,
Überwachung und Verwaltung, den der Mandatar ausüben soll, nicht bereits
Gegenstand eines vorgängigen Übereinkommens zwischen den
Bundmitgliedern, so trifft der Radio hierüber ausdrückliche
Entscheidung.
Ein ständiger Ausschuß wird beauftragt,
Jahresberichte der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen und dem Rate
über alle die Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden Fragen
sein Gutachten zu erstatten.
Artikel 23.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der schon bestehenden oder künftig
abzuschließenden internationalen Übereinkommen und im Einklang mit
diesen Bestimmungen übernehmen die Bundesmitglieder folgendes:
a) sie werden sich bemühen, angemessene und menschliche
Arbeitsbedingungen für Männer, Frauen und Kinder zu schaffen und
aufrechtzuerhalten, sowohl in ihren eigenen Gebieten, wie in allen
Ländern, auf die sich ihrer Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken,
unter diesem Zwecke die erforderlichen internationalen Stellen zu
errichten und zu unterhalten;
b) sie verbürgen der
eingeborenen Bevölkerung in den ihre Verwaltung unterstellten Gebieten
eine gerechte Behandlung;
c) sie betrauen den Bund mit
der allgemeinen Überwachung der Abmachungen, betreffend den Mädchen- und
Kinderhandel sowie den Handel mit Opium und anderen schädlichen Mittel;
d) sie betrauen den Bund mit der allgemeinen Überwachung des Waffen-
und Munitionshandels mit den Ländern, bei denen die Überwachung dieses
Handels im allgemeinen Interesse unumgänglich ist;
e)
sie werden die nötigen Anordnungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs
und der Durchfuhr sowie die gerechte Regelung des Handels aller
Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten mit der
Maßgabe, daß die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges
1914/1918 verwüsteten Gegenden berücksichtigt werden soll;
f) sie werden sich bemühen, internationale Maßnahmen schon Vergütung und Bekämpfung der Krankheiten zu treffen.
Artikel 24.
Alle früher durch Gesamtverträge errichteten internationalen Stellen
werden vorbehaltlich der Zustimmung der vertragschließenden Teile dem
Bunde untergeordnet. Alle anderen künftig gebildeten internationalen
Stellen und mit der Regelung von Angelegenheiten internationalen
Interesses betrauten Ausschüsse werden dem Bunde untergeordnet.
In allen durch allgemeine Übereinkommen geregelten Angelegenheiten
internationalen Interesses, die der Aufsicht international Ausschüsse
oder Stellen nicht unterstehen, hat das Sekretariat des Bundes, auf
Antrag der vertragschließenden Teile und mit Zustimmung des Rates, alle
geeigneten Unterlagen zu sammeln und weiterzuleiten sowie jede nötige
oder wünschenswerte Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann
bestimmen, daß zu den Ausgaben des Sekretariats auch die Ausgaben der
dem Bunde untergeordneten Stellen oder Ausschüsse gehören sollen.
Artikel 25.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das Zusammenarbeiten anerkannter freiwilliger nationaler Organisationen des Roten Kreuzes zur Hebung der Gesundheit, die Vorhütung von Krankheiten und die Milderung der Leiden der Welt zu fördern und zu begünstigen.
Artikel 26.
Abänderungen der gegenwärtigen Satzung treten mit der Ratifikation
durch die Gesamtheit der im Rate und die Mehrheit der in der
Bundesversammlung vertretenen Bundesmitglieder in Kraft.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, solche Abänderungen abzulehnen; in diesem Falle scheidet es aus dem Bundes aus.
Anlage.
I. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbunds, Signatarmächte des Friedensvertrags:
Vereinigte Staaten von Amerika | Hedjaz |
Belgien | Honduras |
Bolivien | Italien |
Brasilien | Japan |
Britisches Reich | Liberia |
Canada | Nikaragua |
Australien | Panama |
Südafrika | Peru |
Neuseeland | Polen |
Indien | Portugal |
China | Rumänien |
Cuba | Der derbisch-kroatische-slovenische Staat |
Ecuador | Siam |
Frankreich | Tschecho-Slovakei |
Griechenland | Uruguay. |
Guatemala | |
Haiti |
II. Erster Generalsekretär des Völkerbundes.
Der Ehrenwerte Sir James Eric Drummond,
K. C. M. G., C. B.
[...]
Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 701-747.
Datum der letzten Änderung : Jena, den : 02.06.2014